Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ging von folgendem, auf den S 2 f und 5 f in ON 13 wiedergegebenen, im Revisionsverfahren nicht strittigen Sachverhalt aus:
"Die klagende Partei wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 6. 2. 1996, S 135/96g, zur Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Firma H*****gesellschaft mbH bestellt. Die H*****gesellschaft mbH war aufgrund der Übernahms- und Beitrittserklärung vom 20. 11. 1991 mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage von 500.000,-- S entsprach, an der A***** Gesellschaft mbH, deren Firma in weiterer Folge auf "S***** GmbH" geändert wurde, beteiligt. Mit Abtretungsvertrag vom 20. 9. 1996 trat die H*****gesellschaft mbH vertreten durch die Klägerin, diese wiederum vertreten durch ihren einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer Dr. Norbert N*****, ihren Geschäftsanteil zur Gänze an ihre Mitgesellschafterin, die beklagte Partei, ab. Dieser Abtretungsvertrag wurde vom Gläubigerauschuß und vom Konkursgericht mit Beschluß vom 16. 10. 1996 genehmigt. Da die Wirksamkeit eines in Punkt VI. Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der A***** Gesellschaft mbH in der Fassung vom 20. 11. 1991 enthaltenen Aufgriffsrechts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages zwischen den Streitteilen strittig war, wurde in Punkt III. Absatz 1 dieses Abtretungsvertrages zwischen den Streitteilen ein Kaufpreis vereinbart, dessen Höhe und Fälligkeit von der Unwirksamkeit dieses Aufgriffsrechtes abhängen. Für den Fall, daß dieses Aufgriffsrecht im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages wirksam wurde, wurde ein Abtretungspreis von 1,-- S vereinbart, für den Fall der Unwirksamkeit des Aufgriffsrechtes beträgt der Abtretungspreis hingegen 2,000.000,-- S."Die klagende Partei wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 6. 2. 1996, S 135/96g, zur Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Firma H*****gesellschaft mbH bestellt. Die H*****gesellschaft mbH war aufgrund der Übernahms- und Beitrittserklärung vom 20. 11. 1991 mit einem Geschäftsanteil, der einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage von 500.000,-- S entsprach, an der A***** Gesellschaft mbH, deren Firma in weiterer Folge auf "S***** GmbH" geändert wurde, beteiligt. Mit Abtretungsvertrag vom 20. 9. 1996 trat die H*****gesellschaft mbH vertreten durch die Klägerin, diese wiederum vertreten durch ihren einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer Dr. Norbert N*****, ihren Geschäftsanteil zur Gänze an ihre Mitgesellschafterin, die beklagte Partei, ab. Dieser Abtretungsvertrag wurde vom Gläubigerauschuß und vom Konkursgericht mit Beschluß vom 16. 10. 1996 genehmigt. Da die Wirksamkeit eines in Punkt römisch sechs. Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der A***** Gesellschaft mbH in der Fassung vom 20. 11. 1991 enthaltenen Aufgriffsrechts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages zwischen den Streitteilen strittig war, wurde in Punkt römisch drei. Absatz 1 dieses Abtretungsvertrages zwischen den Streitteilen ein Kaufpreis vereinbart, dessen Höhe und Fälligkeit von der Unwirksamkeit dieses Aufgriffsrechtes abhängen. Für den Fall, daß dieses Aufgriffsrecht im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages wirksam wurde, wurde ein Abtretungspreis von 1,-- S vereinbart, für den Fall der Unwirksamkeit des Aufgriffsrechtes beträgt der Abtretungspreis hingegen 2,000.000,-- S.
Bis zum Beitritt der Firma H*****gmbH war die Firma H***** Alleingesellschafterin der Firma A***** GmbH, vormals "H***** GmbH". Anläßlich des Beitrittes der Firma H*****gmbH wurde der Gesellschaftsvertrag der Firma A***** GmbH neu gefaßt. Der Gesellschaftsvertrag der Firma A***** GmbH in der Fassung vom 20. 11. 1991 sieht unter Punkt VI. 3. vor: "Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsvollstreckung in einen Gesellschaftsanteil oder in ein sonstiges Gesellschaftsrecht eines Gesellschafters betrieben, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, vom betroffenen Gesellschafter die Abtretung seines Geschäftsanteiles an die übrigen Gesellschafter oder an eine von den übrigen Gesellschaftern namhaft zu machende natürliche oder juristische Person zu verlangen. Der Abtretungspreis ist in analoger Anwendung der diesbezüglichen Bestimmung des Punktes VIII. dieses Gesellschaftsvertrages zu ermitteln, ebenso die Zahlungsfristen des Abtretungspreises. Der (Gesellschafterbeschluß über die Neufassung des) Gesellschaftsvertrag(es) wurde notariell beurkundet. Mit Notariatsakt vom 20. 11. 1991 gab Johann R***** als Geschäftsführer der H*****GmbH die Übernahms- und Beitrittserklärung ab. Diese sieht unter Punkt III. vor: "Ich erkläre weiters namens der H*****gmbH mit dem der neuen Stammeinalge entsprechenden Geschäftsanteil der "H***** GmbH" (nunmehr "A***** Gesellschaft mbH") als Gesellschafter nach Maßgabe des mir bekannten Gesellschaftsvertrages in seiner derzeitigen Fassung beizutreten und allen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages zu unterwerfen." Mit Notariatsakt vom 12. 3. 1996 gab Ing. Franz B***** in seiner Eigenschaft als alleinzeichnungsberechtiger Geschäftsführer der beklagten Partei unter anderem folgende Erklärung ab: "Die H*****gmbH ist Gesellschafter der A***** GmbH mit dem Sitz in Linz. Mit Gsellschaftsversammlungsbeschluß vom 20. 11. 1991 wurde der Gesellschaftsvertrag der A***** GmbH durchgreifend geändert und neu gefaßt. In genauer Kenntnis der vorangeführten Neufassung des Gesellschaftsvertrages erkläre ich, Ing. Franz B*****, namens der H*****gmbH mich allen Bestimmungen des neu gefaßten Gesellschaftsvertrages zu unterwerfen. Dies betrifft insbesondere die in Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Abtretungsverpflichtungen".Bis zum Beitritt der Firma H*****gmbH war die Firma H***** Alleingesellschafterin der Firma A***** GmbH, vormals "H***** GmbH". Anläßlich des Beitrittes der Firma H*****gmbH wurde der Gesellschaftsvertrag der Firma A***** GmbH neu gefaßt. Der Gesellschaftsvertrag der Firma A***** GmbH in der Fassung vom 20. 11. 1991 sieht unter Punkt römisch sechs. 3. vor: "Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsvollstreckung in einen Gesellschaftsanteil oder in ein sonstiges Gesellschaftsrecht eines Gesellschafters betrieben, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, vom betroffenen Gesellschafter die Abtretung seines Geschäftsanteiles an die übrigen Gesellschafter oder an eine von den übrigen Gesellschaftern namhaft zu machende natürliche oder juristische Person zu verlangen. Der Abtretungspreis ist in analoger Anwendung der diesbezüglichen Bestimmung des Punktes römisch acht. dieses Gesellschaftsvertrages zu ermitteln, ebenso die Zahlungsfristen des Abtretungspreises. Der (Gesellschafterbeschluß über die Neufassung des) Gesellschaftsvertrag(es) wurde notariell beurkundet. Mit Notariatsakt vom 20. 11. 1991 gab Johann R***** als Geschäftsführer der H*****GmbH die Übernahms- und Beitrittserklärung ab. Diese sieht unter Punkt römisch drei. vor: "Ich erkläre weiters namens der H*****gmbH mit dem der neuen Stammeinalge entsprechenden Geschäftsanteil der "H***** GmbH" (nunmehr "A***** Gesellschaft mbH") als Gesellschafter nach Maßgabe des mir bekannten Gesellschaftsvertrages in seiner derzeitigen Fassung beizutreten und allen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages zu unterwerfen." Mit Notariatsakt vom 12. 3. 1996 gab Ing. Franz B***** in seiner Eigenschaft als alleinzeichnungsberechtiger Geschäftsführer der beklagten Partei unter anderem folgende Erklärung ab: "Die H*****gmbH ist Gesellschafter der A***** GmbH mit dem Sitz in Linz. Mit Gsellschaftsversammlungsbeschluß vom 20. 11. 1991 wurde der Gesellschaftsvertrag der A***** GmbH durchgreifend geändert und neu gefaßt. In genauer Kenntnis der vorangeführten Neufassung des Gesellschaftsvertrages erkläre ich, Ing. Franz B*****, namens der H*****gmbH mich allen Bestimmungen des neu gefaßten Gesellschaftsvertrages zu unterwerfen. Dies betrifft insbesondere die in Punkt römisch sechs. des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Abtretungsverpflichtungen".
Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, daß das im Punkt VI. Abs 3 des Gesellschaftsvertrages der "A***** Gesellschaft mbH in der Fassung vom 20. 11. 1991 enthaltene Aufgriffsrecht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages vom 20. 9. 1996 im Verhältnis zwischen den Parteien unwirksam gewesen sei und brachte dazu im wesentlichen vor, daß das zwischen den damaligen Gesellschaftern anläßlich der Neufassung des Gesellschaftsvertrages mit notariell beurkundetem Generalversammlungsbeschluß statuierte Aufgriffsrecht keine wirksame Verpflichtung der Gesellschafter zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile begründen könne, weil die gemäß § 76 Abs 2 GmbHG vorgesehene Notariatsaktsform nicht eingehalten worden sei. Die nachfolgende, in Form eines Notariatsaktes abgegebene "Übernahme- und Beitrittserklärung" der H*****gesellschaft mbH vom 20. 11. 1991 habe den Formmangel nicht saniert, weil sich die Gesellschaft nur den wirksamen Bestimmungen der Satzung unterworfen habe und durch die Beitrittserklärung der Formmangel auf seiten der anderen Gesellschafterin nicht beseitigt worden sei. Die klagende Masseverwalterin sei gemäß § 26 Abs 3 KO an die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommenen Anträge des Gemeinschuldners nicht gebunden. Ein Aufgriffsrecht sei ein verbindliches Anbot auf Abschluß eines Abtretungsvertrages und stelle keinen Antrag im Sinne des § 26 Abs 3 KO dar. Selbst wenn aber der Abtretungsvertrag durch Annahmeerklärung vor Konkurseröffnung geschlossen worden wäre, hätte der Masseverwalter von dem zur Zeit der Konkurseröffnung beiderseits noch nicht erfüllten Vertrag gemäß § 21 KO zurücktreten können. Von der Frage der Unwirksamkeit der Vereinbarung hänge der Entgeltanspruch der Klägerin aus dem Abtretungsvertrag vom 20. 9. 1996 ab. Da vereinbart worden sei, daß die Fälligkeit der Kaufpreisforderung erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Aufgriffsregelung eintrete, stehe nur die Feststellungsklage zur Verfügung.Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, daß das im Punkt römisch sechs. Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages der "A***** Gesellschaft mbH in der Fassung vom 20. 11. 1991 enthaltene Aufgriffsrecht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages vom 20. 9. 1996 im Verhältnis zwischen den Parteien unwirksam gewesen sei und brachte dazu im wesentlichen vor, daß das zwischen den damaligen Gesellschaftern anläßlich der Neufassung des Gesellschaftsvertrages mit notariell beurkundetem Generalversammlungsbeschluß statuierte Aufgriffsrecht keine wirksame Verpflichtung der Gesellschafter zur Übertragung ihrer Geschäftsanteile begründen könne, weil die gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG vorgesehene Notariatsaktsform nicht eingehalten worden sei. Die nachfolgende, in Form eines Notariatsaktes abgegebene "Übernahme- und Beitrittserklärung" der H*****gesellschaft mbH vom 20. 11. 1991 habe den Formmangel nicht saniert, weil sich die Gesellschaft nur den wirksamen Bestimmungen der Satzung unterworfen habe und durch die Beitrittserklärung der Formmangel auf seiten der anderen Gesellschafterin nicht beseitigt worden sei. Die klagende Masseverwalterin sei gemäß Paragraph 26, Absatz 3, KO an die vor der Konkurseröffnung noch nicht angenommenen Anträge des Gemeinschuldners nicht gebunden. Ein Aufgriffsrecht sei ein verbindliches Anbot auf Abschluß eines Abtretungsvertrages und stelle keinen Antrag im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, KO dar. Selbst wenn aber der Abtretungsvertrag durch Annahmeerklärung vor Konkurseröffnung geschlossen worden wäre, hätte der Masseverwalter von dem zur Zeit der Konkurseröffnung beiderseits noch nicht erfüllten Vertrag gemäß Paragraph 21, KO zurücktreten können. Von der Frage der Unwirksamkeit der Vereinbarung hänge der Entgeltanspruch der Klägerin aus dem Abtretungsvertrag vom 20. 9. 1996 ab. Da vereinbart worden sei, daß die Fälligkeit der Kaufpreisforderung erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Aufgriffsregelung eintrete, stehe nur die Feststellungsklage zur Verfügung.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß das Aufgriffsrecht rechtswirksam begründet worden sei, weil sich die H*****gesellschaft mbH allen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in der damals aktuellen Fassung unterworfen habe und dadurch ein allfälliger Formmangel saniert sei. Die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses, womit ein Aufgriffsrecht statuiert worden sei, sei unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 76 Abs 2 GmbHG ausreichend. Die Beklagte habe bereits vor der Konkurseröffnung einen schuldrechtlichen Anspruch auf entsprechende Angebotserklärung der Mitgesellschafterin gehabt, der mit Eintritt des Vorkaufsfalles Geltung erlangt habe. Bei einem gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrecht handle es sich um ein Vorkaufsrecht und nicht um einen Antrag zum Abschluß eines Abtretungsvertrages, der § 26 KO unterfiele.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß das Aufgriffsrecht rechtswirksam begründet worden sei, weil sich die H*****gesellschaft mbH allen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in der damals aktuellen Fassung unterworfen habe und dadurch ein allfälliger Formmangel saniert sei. Die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses, womit ein Aufgriffsrecht statuiert worden sei, sei unter Berücksichtigung des Normzwecks des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG ausreichend. Die Beklagte habe bereits vor der Konkurseröffnung einen schuldrechtlichen Anspruch auf entsprechende Angebotserklärung der Mitgesellschafterin gehabt, der mit Eintritt des Vorkaufsfalles Geltung erlangt habe. Bei einem gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrecht handle es sich um ein Vorkaufsrecht und nicht um einen Antrag zum Abschluß eines Abtretungsvertrages, der Paragraph 26, KO unterfiele.
Der öffentliche Notar, der den Generalversammlungsbeschluß vom 20. 11. 1991 notariell beurkundet und den Notariatsakt über die Beitrittserklärung der H*****gesellschaft mbH verfaßt hatte, trat dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten als Nebenintervenient bei und brachte vor, daß § 76 Abs 2 GmbHG nicht anwendbar sei, wenn es um die Übertragungsverpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag gehe. Ein allfälliger Formmangel sei dadurch nachträglich saniert worden, daß sich sämtliche Gesellschafter in Notariatsaktsform der Aufgriffsvereinbarung unterworfen hätten.Der öffentliche Notar, der den Generalversammlungsbeschluß vom 20. 11. 1991 notariell beurkundet und den Notariatsakt über die Beitrittserklärung der H*****gesellschaft mbH verfaßt hatte, trat dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten als Nebenintervenient bei und brachte vor, daß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG nicht anwendbar sei, wenn es um die Übertragungsverpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag gehe. Ein allfälliger Formmangel sei dadurch nachträglich saniert worden, daß sich sämtliche Gesellschafter in Notariatsaktsform der Aufgriffsvereinbarung unterworfen hätten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß § 76 Abs 2 Satz 2 GmbHG dann nicht anwendbar sei, wenn sich die Übertragungsverpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe und somit eine notarielle Beurkundung ausreiche. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß die Übernahms- und Beitrittserklärung der H*****gesellschaft mbH mittels Notariatsakts vom 20. 11. 1991 erfolgt sei und daß der Geschäftsführer der Beklagten ebenfalls mittels Notariatsakts die Erklärung abgegeben habe, sich der Aufgriffsvereinbarung zu unterwerfen, sodaß ein allfälliger Formmangel saniert sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß Paragraph 76, Absatz 2, Satz 2 GmbHG dann nicht anwendbar sei, wenn sich die Übertragungsverpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe und somit eine notarielle Beurkundung ausreiche. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß die Übernahms- und Beitrittserklärung der H*****gesellschaft mbH mittels Notariatsakts vom 20. 11. 1991 erfolgt sei und daß der Geschäftsführer der Beklagten ebenfalls mittels Notariatsakts die Erklärung abgegeben habe, sich der Aufgriffsvereinbarung zu unterwerfen, sodaß ein allfälliger Formmangel saniert sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Feststellungsbegehren stattgegeben wurde. Es führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes aus:
Auf die in der Lehre und Rechtsprechung zuletzt heftig umstrittene Frage, welche Form für die nachträgliche Begründung eines Aufgriffsrechtes durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluß einzuhalten sei, brauche hier nicht eingegangen werden, weil die klagende Masseverwalterin selbst an ein wirksam begründetes Aufgriffsrecht bzw eine Übertragungsverpflichtung zugunsten der übrigen Gesellschafter gemäß § 26 Abs 3 KO nicht gebunden sei. Unter einem Antrag im Sinne dieser Gesetzesstelle verstehe man die Erklärung eines Teils, die zum Vertragsabschluß der Annahme durch den anderen Teil bedürfe. Der Antrag erzeuge keine Verpflichtung zur Leistung, wohl aber eine Gebundenheit an den Antrag. § 26 KO begünstige die Konkursmasse insoweit, als sämtliche die Masse bindenden Aufträge, Anbote und Optionen mit dem Stichtag der Konkurseröffnung erlöschen würden. Es stelle sich die Frage, ob die von der späteren Gemeinschuldnerin durch den Beitritt zur Gesellschaft mbH allenfalls übernommene gesellschaftsvertragliche Verpflichtung, im Falle der Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen, den übrigen Gesellschaftern die Abtretung ihres Geschäftsanteiles anzubieten, einen Antrag im Sinne des § 26 Abs 4 KO (gemeint: Abs 3) darstelle. Das Berufungsgericht erörterte in der Folge ausführlich die Rechtsnatur eines Aufgriffsrechtes und zitierte dazu verschiedene Lehrmeinungen und Gerichtsentscheidungen, die ein Aufgriffsrecht in einem Gesellschaftsvertrag entweder als Option, Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht qualifizierten. Das Berufungsgericht erachtete eine nähere rechtliche Einordnung für entbehrlich, weil alle Rechtsformen jedenfalls nicht zur Bindung des Masseverwalters bei der Verwertung des Geschäftsanteiles nach dem Regelungszweck der Bestimmung des § 26 Abs 3 KO führten. Nach der Rechtsprechung unterliege eine Kaufoption dieser Gesetzesbestimmung. Nach der Lehrmeinung Reich-Rohrwigs sei die Übertragungs- oder Anbietungspflicht eines Gesellschafters zugunsten der übrigen Gesellschafter für den Fall der Pfändung oder des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters dem Pfändungsgläubiger bzw dem Massegläubiger gegenüber unwirksam. Dies sei auch in der Entscheidung 6 Ob 21/79 = NZ 1981, 8 ausgedrückt worden. Der gegenteiligen Meinung Koppensteiners (in GmbHG Rz 10 zu § 76) sei nicht zu folgen. Im deutschen Rechtsbereich seien die Lehrmeinungen zur gestellten Frage (§ 15d GmbHG) geteilt. Das Berufungsgericht folge der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung und der Lehrmeinung Reich-Rohrwigs. Eine Übertragungs- oder Anbietungspflicht eines insolventen Gesellschafters sei dem Masseverwalter gegenüber jedenfalls dann unwirksam, wenn - wie hier - das Aufgriffsrecht lediglich für den Insolvenzfall und ohne vollwertige Gegenleistung vorgesehen sei. Letzteres ergebe sich zweifelsfrei aus dem Auseinanderklaffen des für den Fall der Wirksamkeit des Aufgriffsrechtes vereinbarten Abtretungspreises von einem Schilling und dem für den Fall der Unwirksamkeit des Aufgriffsrechtes vereinbarten Abtretungspreis von 2 Mio S. Die Anbietungspflicht der nunmehrigen Gemeinschuldnerin sei in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen mit einem unwiderruflichen Anbot des Gemeinschuldners völlig ident und daher ebenso wie eine Option dem § 26 Abs 3 KO unterworfen.Auf die in der Lehre und Rechtsprechung zuletzt heftig umstrittene Frage, welche Form für die nachträgliche Begründung eines Aufgriffsrechtes durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluß einzuhalten sei, brauche hier nicht eingegangen werden, weil die klagende Masseverwalterin selbst an ein wirksam begründetes Aufgriffsrecht bzw eine Übertragungsverpflichtung zugunsten der übrigen Gesellschafter gemäß Paragraph 26, Absatz 3, KO nicht gebunden sei. Unter einem Antrag im Sinne dieser Gesetzesstelle verstehe man die Erklärung eines Teils, die zum Vertragsabschluß der Annahme durch den anderen Teil bedürfe. Der Antrag erzeuge keine Verpflichtung zur Leistung, wohl aber eine Gebundenheit an den Antrag. Paragraph 26, KO begünstige die Konkursmasse insoweit, als sämtliche die Masse bindenden Aufträge, Anbote und Optionen mit dem Stichtag der Konkurseröffnung erlöschen würden. Es stelle sich die Frage, ob die von der späteren Gemeinschuldnerin durch den Beitritt zur Gesellschaft mbH allenfalls übernommene gesellschaftsvertragliche Verpflichtung, im Falle der Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen, den übrigen Gesellschaftern die Abtretung ihres Geschäftsanteiles anzubieten, einen Antrag im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, KO (gemeint: Absatz 3,) darstelle. Das Berufungsgericht erörterte in der Folge ausführlich die Rechtsnatur eines Aufgriffsrechtes und zitierte dazu verschiedene Lehrmeinungen und Gerichtsentscheidungen, die ein Aufgriffsrecht in einem Gesellschaftsvertrag entweder als Option, Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht qualifizierten. Das Berufungsgericht erachtete eine nähere rechtliche Einordnung für entbehrlich, weil alle Rechtsformen jedenfalls nicht zur Bindung des Masseverwalters bei der Verwertung des Geschäftsanteiles nach dem Regelungszweck der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, KO führten. Nach der Rechtsprechung unterliege eine Kaufoption dieser Gesetzesbestimmung. Nach der Lehrmeinung Reich-Rohrwigs sei die Übertragungs- oder Anbietungspflicht eines Gesellschafters zugunsten der übrigen Gesellschafter für den Fall der Pfändung oder des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters dem Pfändungsgläubiger bzw dem Massegläubiger gegenüber unwirksam. Dies sei auch in der Entscheidung 6 Ob 21/79 = NZ 1981, 8 ausgedrückt worden. Der gegenteiligen Meinung Koppensteiners (in GmbHG Rz 10 zu Paragraph 76,) sei nicht zu folgen. Im deutschen Rechtsbereich seien die Lehrmeinungen zur gestellten Frage (Paragraph 15 d, GmbHG) geteilt. Das Berufungsgericht folge der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung und der Lehrmeinung Reich-Rohrwigs. Eine Übertragungs- oder Anbietungspflicht eines insolventen Gesellschafters sei dem Masseverwalter gegenüber jedenfalls dann unwirksam, wenn - wie hier - das Aufgriffsrecht lediglich für den Insolvenzfall und ohne vollwertige Gegenleistung vorgesehen sei. Letzteres ergebe sich zweifelsfrei aus dem Auseinanderklaffen des für den Fall der Wirksamkeit des Aufgriffsrechtes vereinbarten Abtretungspreises von einem Schilling und dem für den Fall der Unwirksamkeit des Aufgriffsrechtes vereinbarten Abtretungspreis von 2 Mio S. Die Anbietungspflicht der nunmehrigen Gemeinschuldnerin sei in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen mit einem unwiderruflichen Anbot des Gemeinschuldners völlig ident und daher ebenso wie eine Option dem Paragraph 26, Absatz 3, KO unterworfen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise wird die Aufhebung zur Verfahrensergänzung beantragt.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Nebenintervenient die Abänderung dahin, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Klägerin beantragt, die Revisionen als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.