Rechtssatz RS0059787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059787
Entscheidungsdatum
21.02.2008
Rechtssatz
Der OGH ist der Ansicht, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ein Generalversammlungsbeschluss, der wegen eines auf sein Ergebnis wirksamen Verstoßes bei der Beschlussfeststellung anfechtbar ist, durch einen ordnungsgemäßen und alle Zweifel an der Gültigkeit des betroffenen Beschlusses beseitigenden neuen Gesellschafterbeschluss mit der Wirkung bestätigt werden kann, dass er nunmehr anfechtungsfrei ist ein etwaiger Anfechtungskläger hinsichtlich des ersten Beschlusses klaglos gestellt wird. Die Frage der Fehlerhaftigkeit der Feststellung des ursprünglichen Beschlusses hat in den ihn betreffenden Anfechtungsprozess nur mehr für die Prozesskosten Bedeutung, auf deren Ersatzanspruch der Anfechtungskläger sein Klagebegehren einschränken müsste.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 595/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166
- 6 Ob 9/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 6 Ob 9/93
Veröff: SZ 66/56 = EvBl 1993/199 S 848 = ecolex 1993,605
- 6 Ob 290/98k
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 290/98k
Auch; nur: Der OGH ist der Ansicht, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ein Generalversammlungsbeschluss, der wegen eines auf sein Ergebnis wirksamen Verstoßes bei der Beschlussfeststellung anfechtbar ist, durch einen ordnungsgemäßen und alle Zweifel an der Gültigkeit des betroffenen Beschlusses beseitigenden neuen Gesellschafterbeschluss mit der Wirkung bestätigt werden kann, dass er nunmehr anfechtungsfrei ist und ein etwaiger Anfechtungskläger hinsichtlich des ersten Beschlusses klaglos gestellt wird. (T1); Beisatz: Bei einem nach § 41 GmbHG anfechtbaren Gesellschafterbeschluss ist die Sanierung allfälliger Beschlussmängel mit einem Bestätigungsbeschluss zulässig, was auch zu einer rückwirkenden Sanierung führen kann. (T2); Veröff: SZ 72/15
- 6 Ob 241/98d
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 241/98d
Auch; Beisatz: Beschlussmängel können grundsätzlich mit einem formgerechten Bestätigungsbeschluss der Generalversammlung saniert werden. (T3)
- 6 Ob 7/08k
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 7/08k
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059787
Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_005