Rechtssatz RS0111739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111739
Entscheidungsdatum
20.05.1999
Rechtssatz
Die Satzungsänderung einer Gesellschaft mbH, mit der ein Aufgriffsrecht Satzungsbestandteil werden soll, bedarf der Notariatsaktsform. Die notarielle Beurkundung reicht nicht aus. Der Formmangel kann nicht durch einseitige Gesellschaftererklärungen, sondern nur durch einen formgerechten Generalversammlungsbeschluß saniert werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 241/98d
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 241/98d
- 6 Ob 23/99x
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 23/99x
Vgl auch; Beisatz: Die Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse kann nur durch ein notarielles Protokoll gemäß § 87 NO erfolgen. Diese Beurkundung durch einen Notariatsakt ist nur bei einer Willensübereinstimmung aller Gesellschafter möglich. Ein nur von den Mehrheitsgesellschaftern gefaßter Beschluß, über den ein Notariatsakt aufgenommen wurde, ersetzt nicht eine Generalversammlung und kann auch nicht als ein im Umlaufweg gefaßter Generalversammlungsbeschluß qualifiziert werden, setzte doch dieser die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zum Inhalt des Gesellschafterbeschlusses oder doch jedenfalls zur schriftlichen Abstimmung voraus (§ 34 GmbHG). (T1); Veröff: SZ 72/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111739
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0060OB00241_98D0000_001