Begründung:
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Leoben ist zu FN 82137s die L***** GesmbH eingetragen. Das Stammkapital beträgt 500.000 S. Seit Mai 1991 waren Leopold K*****, Sieglinde K*****, Claudia K***** und Alexandra K***** Gesellschafter mit je zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlagen von je 125.000 S. Die Gesellschaft wird seither durch den alleinigen Geschäftsführer Leopold K***** vertreten.
Nach Punkt 7. des Gesellschaftsvertrages sind die Geschäftsanteile teilbar, vererblich und übertragbar. Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil oder Teile desselben zu veräußern, ist er verpflichtet, den abzutretenden Geschäftsanteil oder Teile hievon den übrigen Gesellschaftern zur Übernahme anzubieten. Das Anbot hat schriftlich zu erfolgen, wobei die übrigen Gesellschafter berechtigt sind, diese Geschäftsanteile binnen drei Monaten ab Erhalt des Anbotes zu übernehmen. Wenn sich mehrere Gesellschafter zur Übernahme bereit erklären, so übernehmen sie den angebotenen Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der Gesellschaft. Abtretungspreis ist in allen Fällen dieses Punktes der Buchwert des jeweiligen Anteiles.
Mit beglaubigt unterfertigter Firmenbucheingabe vom 30.4.1996 teilte der Geschäftsführer der Gesellschaft mit, daß die Gesellschafterinnen Claudia K***** und Alexandra B*****, geborene K*****, ihre mit einer Stammeinlage von je 125.000 S, worauf je 62.625 S bar eingezahlt sind, verbundenen Geschäftsanteile über Abtretungsanbot vom 25.5.1991 und Annahmeerklärung hiezu vom heutigen Tage an Leopold K***** abgetreten haben. Es wurde daher beantragt, die Veränderungen im Gesellschafterstand (erhöhte Stammeinlage des Leopold K***** 375.000 S und Löschung der Gesellschafterinnen Claudia und Alexandra K***** und deren Stammeinlagen) im Firmenbuch einzutragen.
Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom 12.6.1996, der dem für die Gesellschaft einschreitenden Notar zugestellt wurde, statt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte am 1.8.1996.
Am 9.8.1996 ersuchte der Vertreter der Gesellschafterin Sieglinde K***** beim Erstgericht um nachweisliche Zustellung des Beschlusses vom 12.6.1996, die am 12.8.1996 vorgenommen wurde.
Am 20.8.1996 erhob die Gesellschafterin Sieglinde K***** Vorstellung und Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben und die bezughabende Firmenbucheintragung rückgängig zu machen, weil bei der Übertragung der Geschäftsanteile die im Punkt 7. der Gesellschaftssatzung vorgesehene Anbotspflicht und die für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bestehenden Formvorschriften nach § 76 GmbHG nicht eingehalten worden seien.Am 20.8.1996 erhob die Gesellschafterin Sieglinde K***** Vorstellung und Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben und die bezughabende Firmenbucheintragung rückgängig zu machen, weil bei der Übertragung der Geschäftsanteile die im Punkt 7. der Gesellschaftssatzung vorgesehene Anbotspflicht und die für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bestehenden Formvorschriften nach Paragraph 76, GmbHG nicht eingehalten worden seien.
Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück. Einem Gesellschafter einer GmbH stehe Rechtsmittelbefugnis nur dann zu, wenn nicht bloß wirtschaftliche Interessen, sondern seine Rechtssphäre berührt werde. Da die Satzung der Gesellschaft die Veräußerung von Geschäftsanteilen von einer Anbietungspflicht abhängig machte und damit ein Recht zur Übernahme von Geschäftsanteilen durch andere Gesellschafter statuiere, sei die Abtretung von Geschäftsanteilen ohne vorherige Anbietung an die übrigen Gesellschafter ein Eingriff in deren Rechtssphäre, so daß die Rekurslegitimation zu bejahen sei. Die Rekursfrist betrage nach § 11 AußStrG vierzehn Tage. Sie beginne grundsätzlich mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens aber mit der Bekanntmachung der Eintragung in den Kundmachungsblättern. Der vorliegende Rekurs sei daher verspätet. Ein Vorgehen nach § 11 Abs 2 AußStrG sei nicht möglich, weil sich der Beschluß des Erstgerichtes ohne Nachteile für Dritte nicht mehr abändern lasse. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Streitwert 50.000 S übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aber nicht zulässig sei.Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück. Einem Gesellschafter einer GmbH stehe Rechtsmittelbefugnis nur dann zu, wenn nicht bloß wirtschaftliche Interessen, sondern seine Rechtssphäre berührt werde. Da die Satzung der Gesellschaft die Veräußerung von Geschäftsanteilen von einer Anbietungspflicht abhängig machte und damit ein Recht zur Übernahme von Geschäftsanteilen durch andere Gesellschafter statuiere, sei die Abtretung von Geschäftsanteilen ohne vorherige Anbietung an die übrigen Gesellschafter ein Eingriff in deren Rechtssphäre, so daß die Rekurslegitimation zu bejahen sei. Die Rekursfrist betrage nach Paragraph 11, AußStrG vierzehn Tage. Sie beginne grundsätzlich mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens aber mit der Bekanntmachung der Eintragung in den Kundmachungsblättern. Der vorliegende Rekurs sei daher verspätet. Ein Vorgehen nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG sei nicht möglich, weil sich der Beschluß des Erstgerichtes ohne Nachteile für Dritte nicht mehr abändern lasse. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Streitwert 50.000 S übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aber nicht zulässig sei.