Das Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites AZ 10 Cg 256/94s ex 13 Cg 236/91 des Handelsgerichtes Wien zu unterbrechen.
Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisse ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahren ist ..., so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 19 Abs 1 FBG). Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Abs 2 leg cit). Nach den Materialien (vgl dazu den AB in Eiselsberg/Schenk/Weißmann, Firmenbuchgesetz 100 und Danzl,Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisse ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahren ist ..., so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (Paragraph 19, Absatz eins, FBG). Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Absatz 2, leg cit). Nach den Materialien vergleiche dazu den Ausschussbericht in Eiselsberg/Schenk/Weißmann, Firmenbuchgesetz 100 und Danzl,
Das neue Firmenbuch 78) lehnt sich diese neue Regelung bezüglich ihres Umfangs eng an § 127 erster Satz FGG und § 190 ZPO an; nach der herrschenden Rechtsprechung sei dem außerstreitigen Verfahren nämlich eine förmliche Unterbrechung fremd. Eiselsberg/Schenk/Weißmann (aaO Anm 2) sehen darin eine Kannbestimmung, das Gericht habe eine Interessenabwägung vorzunehmen.Das neue Firmenbuch 78) lehnt sich diese neue Regelung bezüglich ihres Umfangs eng an Paragraph 127, erster Satz FGG und Paragraph 190, ZPO an; nach der herrschenden Rechtsprechung sei dem außerstreitigen Verfahren nämlich eine förmliche Unterbrechung fremd. Eiselsberg/Schenk/Weißmann (aaO Anmerkung 2) sehen darin eine Kannbestimmung, das Gericht habe eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Auf den vorliegenden Fall ist indes § 19 FBG nicht direkt anzuwenden, wird doch keine Eintragung oder eine Änderung oder Löschung einer solchen angestrebt; es handelt sich vielmehr um ein Tätigwerden des Gerichts außerhalb eines Eintragungsverfahrens (Koppensteiner, GmbHG § 102 Rz 6). Auszugehen ist zufolge § 102 GmbHG von der Zuständigkeit des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshofs erster Instanz mit dem Verfahren außer Streitsachen als maßgeblicher Verfahrensnorm für die hier vorliegenden Anträge (vgl Koppensteiner aaO § 102 Rz 6 und 8 mwN aus der Rechtsprechung). Die Verweisung des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf die rechtliche Verhandlung wird heute als Hinweis auf eine Unterbrechungsmöglichkeit wegen einer präjudiziellen Vorfrage angesehen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 50). Der erkennende Senat erachtet jedenfalls in einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG § 190 ZPO für analog anwendbar, zumal § 127 FGG aufgehoben wurde.Auf den vorliegenden Fall ist indes Paragraph 19, FBG nicht direkt anzuwenden, wird doch keine Eintragung oder eine Änderung oder Löschung einer solchen angestrebt; es handelt sich vielmehr um ein Tätigwerden des Gerichts außerhalb eines Eintragungsverfahrens (Koppensteiner, GmbHG Paragraph 102, Rz 6). Auszugehen ist zufolge Paragraph 102, GmbHG von der Zuständigkeit des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshofs erster Instanz mit dem Verfahren außer Streitsachen als maßgeblicher Verfahrensnorm für die hier vorliegenden Anträge vergleiche Koppensteiner aaO Paragraph 102, Rz 6 und 8 mwN aus der Rechtsprechung). Die Verweisung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf die rechtliche Verhandlung wird heute als Hinweis auf eine Unterbrechungsmöglichkeit wegen einer präjudiziellen Vorfrage angesehen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 50). Der erkennende Senat erachtet jedenfalls in einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG Paragraph 190, ZPO für analog anwendbar, zumal Paragraph 127, FGG aufgehoben wurde.
Auch bei einer Unterbrechung im Streitverfahren nach § 190 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die - auch noch im Revisionsverfahren zulässige (SZ 47/100, SZ 33/44, zuletzt 1 Ob 31/94; Fasching II 917) - Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreits nach Lage des Falles gerechtfertigt ist.Auch bei einer Unterbrechung im Streitverfahren nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die - auch noch im Revisionsverfahren zulässige (SZ 47/100, SZ 33/44, zuletzt 1 Ob 31/94; Fasching römisch zwei 917) - Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreits nach Lage des Falles gerechtfertigt ist.
Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach § 102 GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bestimmte pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes (vgl 6 Ob 4/85 zu § 127 FGG). Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozeßgerichtes sprechen, somit die Abhängigkeit von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung, die dann fehlt, wenn im Außerstreitverfahren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis entschieden werden kann.Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach Paragraph 102, GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bestimmte pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes vergleiche 6 Ob 4/85 zu Paragraph 127, FGG). Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozeßgerichtes sprechen, somit die Abhängigkeit von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung, die dann fehlt, wenn im Außerstreitverfahren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis entschieden werden kann.
Ein Gesellschafter, der die auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungen nicht rechtzeitig leistet, ist unbeschadet einer weiteren Ersatzpflicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (§ 65 Abs 1 erster Satz GmbHG). Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vorschriften darüber, wie die Aufforderung zur Einzahlung zu geschehen hat, so genügt es, wenn die Aufforderung durch ein mit der Geschäftsführung betrautes Organ mittels rekommandierten Schreibens erfolgt ist (§ 65 Abs 2 GmbHG). Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann die Gesellschaft den säumigen Gesellschaftern unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung den Ausschluß mittels rekommandierten Schreibens - nach der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 21 d GmbHG "eingeschriebenen Schreibens" - androhen (§ 66 Abs 1 erster Satz GmbHG). Eine Kaduzierung ist demnach zulässig, wenn ein Gesellschafter seine Bareinlageverpflichtung bei Gründung der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhung - wie hier - nicht fristgerecht erfüllt. Die Nachfrist ist mindestens mit einem Monat vom Empfange der Aufforderung an zu bemessen (§ 66 Abs 1 zweiter Satz GmbHG). Nach fruchtlosem Ablaufe der Nachfrist sind die säumigen Gesellschafter durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen (§ 66 Abs 2 erster Satz GmbHG). Grundsätzlich beginnt der Lauf der Frist des § 66 Abs 1 leg cit mit der Zustellung des Schreibens, in dem die Nachfrist gesetzt wurde. Ein wirksamer Ausschluß des säumigen Gesellschafters tritt nicht ipso iure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist alsEin Gesellschafter, der die auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungen nicht rechtzeitig leistet, ist unbeschadet einer weiteren Ersatzpflicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz GmbHG). Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vorschriften darüber, wie die Aufforderung zur Einzahlung zu geschehen hat, so genügt es, wenn die Aufforderung durch ein mit der Geschäftsführung betrautes Organ mittels rekommandierten Schreibens erfolgt ist (Paragraph 65, Absatz 2, GmbHG). Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann die Gesellschaft den säumigen Gesellschaftern unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung den Ausschluß mittels rekommandierten Schreibens - nach der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 21, d GmbHG "eingeschriebenen Schreibens" - androhen (Paragraph 66, Absatz eins, erster Satz GmbHG). Eine Kaduzierung ist demnach zulässig, wenn ein Gesellschafter seine Bareinlageverpflichtung bei Gründung der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhung - wie hier - nicht fristgerecht erfüllt. Die Nachfrist ist mindestens mit einem Monat vom Empfange der Aufforderung an zu bemessen (Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG). Nach fruchtlosem Ablaufe der Nachfrist sind die säumigen Gesellschafter durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen (Paragraph 66, Absatz 2, erster Satz GmbHG). Grundsätzlich beginnt der Lauf der Frist des Paragraph 66, Absatz eins, leg cit mit der Zustellung des Schreibens, in dem die Nachfrist gesetzt wurde. Ein wirksamer Ausschluß des säumigen Gesellschafters tritt nicht ipso iure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als
ausgeschlossen erklärt wird (6 Ob 503/77 = GesRZ 1977, 101 = HS
11.519; 3 Ob 598/76 = EvBl 1977/71 = HS 9.668, die beiden
Entscheidungen werden in Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3, § 66 Rz 2 offenbar irrtümlich als eine Entscheidung dargestellt; RIS-Justiz RS0060042). Jede Ausschlußerklärung vor Ablauf der Nachfrist ist unwirksam und muß, um gegen den säumigen Gesellschafter wirksam zu werden, nach Ablauf der Nachfrist wiederholt werden (EvBl 1977/71; Gellis/Feil aaO § 66 Rz 3). Da der im Schreiben vom 3. Oktober 1991 vom Geschäftsführer der Gesellschaft ausgesprochene Ausschluß der Antragstellerin - ihre Identität mit der Gründungsgesellschafterin unterstellt - aus der Gesellschaft nicht wiederholt wurde und die Zahlung der Antragstellerin unter der Annahme, daß der am 5.September 1991 der Antragstellerin zugestellte Brief die Nachfrist in Gang setzte, rechtzeitig war, kommt es für die Frage, ob die Antragstellerin zu Recht kaduziert wurde und ob ihr hier die Antragslegitimation zukommt, darauf an, ob mit dem Telefax vom 2.September 1991 die Nachfrist nach § 66 GmbHG in Gang gesetzt werden konnte, somit die Formvorschrift "rekommandiertes Schreiben" iSd § 66 Abs 1 GmbHG auch durch ein Telefax der Gesellschaft an den säumigen Gesellschafter erfüllt werden kann.Entscheidungen werden in Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3, Paragraph 66, Rz 2 offenbar irrtümlich als eine Entscheidung dargestellt; RIS-Justiz RS0060042). Jede Ausschlußerklärung vor Ablauf der Nachfrist ist unwirksam und muß, um gegen den säumigen Gesellschafter wirksam zu werden, nach Ablauf der Nachfrist wiederholt werden (EvBl 1977/71; Gellis/Feil aaO Paragraph 66, Rz 3). Da der im Schreiben vom 3. Oktober 1991 vom Geschäftsführer der Gesellschaft ausgesprochene Ausschluß der Antragstellerin - ihre Identität mit der Gründungsgesellschafterin unterstellt - aus der Gesellschaft nicht wiederholt wurde und die Zahlung der Antragstellerin unter der Annahme, daß der am 5.September 1991 der Antragstellerin zugestellte Brief die Nachfrist in Gang setzte, rechtzeitig war, kommt es für die Frage, ob die Antragstellerin zu Recht kaduziert wurde und ob ihr hier die Antragslegitimation zukommt, darauf an, ob mit dem Telefax vom 2.September 1991 die Nachfrist nach Paragraph 66, GmbHG in Gang gesetzt werden konnte, somit die Formvorschrift "rekommandiertes Schreiben" iSd Paragraph 66, Absatz eins, GmbHG auch durch ein Telefax der Gesellschaft an den säumigen Gesellschafter erfüllt werden kann.
Daß die Unwirksamkeit des Ausschlusses nach § 66 GmbHG vom kaduzierten Gesellschafter gegen die Gesellschaft mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, entspricht herschender Auffassung (6 Ob 16/93; SZ 66/24, je mwN ua; Koppensteiner aaO § 66 Rz 12 mwN). Im vorliegenden Fall ist nicht nur über die Frage, ob die Antragstellerin zu Recht aus der Gesellschaft durch Kaduzierung ausgeschlossen wurde, ein streitiges Verfahren zwischen den Antragstellerin und der Gesellschafterin anhängig, das auch hier präjudiziell ist, weil die Antragslegitimation davon abhängt, ob der Antragstellerin noch Gesellschaftereigenschaft zukommt. Aus dem Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.September 1996 (S 16 der Beschlußausfertigung) in diesem präjudiziellen Verfahren ergibt sich auch, daß zwar im Vorverfahren 13 Cg 205/91 des Handelsgerichtes Wien die dort relevante Frage der aktiven Klagelegitimation (hier: Antragslegitimation) der Antragstellerin bejaht, vom Berufungsgericht indes (aus rechtlichen Gründen) nicht überprüft worden war. Angesichts dieses Defizits erscheint bei Abwägung mit den Interessen der antragstellenden Gesellschafterin und den Rechtsschutzzielen, die sie mit ihren Anträgen verfolgt, aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Unterbrechung des Außerstreitverfahrens geboten.Daß die Unwirksamkeit des Ausschlusses nach Paragraph 66, GmbHG vom kaduzierten Gesellschafter gegen die Gesellschaft mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, entspricht herschender Auffassung (6 Ob 16/93; SZ 66/24, je mwN ua; Koppensteiner aaO Paragraph 66, Rz 12 mwN). Im vorliegenden Fall ist nicht nur über die Frage, ob die Antragstellerin zu Recht aus der Gesellschaft durch Kaduzierung ausgeschlossen wurde, ein streitiges Verfahren zwischen den Antragstellerin und der Gesellschafterin anhängig, das auch hier präjudiziell ist, weil die Antragslegitimation davon abhängt, ob der Antragstellerin noch Gesellschaftereigenschaft zukommt. Aus dem Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.September 1996 (S 16 der Beschlußausfertigung) in diesem präjudiziellen Verfahren ergibt sich auch, daß zwar im Vorverfahren 13 Cg 205/91 des Handelsgerichtes Wien die dort relevante Frage der aktiven Klagelegitimation (hier: Antragslegitimation) der Antragstellerin bejaht, vom Berufungsgericht indes (aus rechtlichen Gründen) nicht überprüft worden war. Angesichts dieses Defizits erscheint bei Abwägung mit den Interessen der antragstellenden Gesellschafterin und den Rechtsschutzzielen, die sie mit ihren Anträgen verfolgt, aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Unterbrechung des Außerstreitverfahrens geboten.
Das Revisionsrekursverfahren ist demnach gemäß § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen, ohne daß vorerst auf die Frage einzugehen ist, ob das hier zu beurteilende Telefax der Gesellschaft vom 2.September 1991 die Voraussetzungen eines "rekommandiertes Schreibens", somit Schriftlichkeit und bei Übermittlung per Post die eingeschriebene Aufgabe mit ihrer Beweisfunktion für den Zugang und Signalfunktion (vgl dazu Rowedder in Rowedder, GmbHG2 § 21 dGmbHG Rz 14), erfüllt.Das Revisionsrekursverfahren ist demnach gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu unterbrechen, ohne daß vorerst auf die Frage einzugehen ist, ob das hier zu beurteilende Telefax der Gesellschaft vom 2.September 1991 die Voraussetzungen eines "rekommandiertes Schreibens", somit Schriftlichkeit und bei Übermittlung per Post die eingeschriebene Aufgabe mit ihrer Beweisfunktion für den Zugang und Signalfunktion vergleiche dazu Rowedder in Rowedder, GmbHG2 Paragraph 21, dGmbHG Rz 14), erfüllt.