Rechtssatz RS0060042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060042
Entscheidungsdatum
21.12.2000
Rechtssatz
Ein wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des § 66 Abs 2 GmbHG tritt nicht ipso jure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Diese Bestimmung muß streng ausgelegt werden.Ein wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, GmbHG tritt nicht ipso jure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Diese Bestimmung muß streng ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 503/77
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 503/77
Veröff: GesRZ 1977,101
- 6 Ob 2016/96f
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2016/96f
Beisatz: Jede Ausschlußerklärung vor Ablauf der Nachfrist ist unwirksam und muß, um gegen den säumigen Gesellschafter wirksam zu werden, nach Ablauf der Nachfrist wiederholt werden (so schon EvBl 1977/71). (T1)
- 8 Ob 277/00v
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 277/00v
Beisatz: Auch wenn im Konkurs über das Vermögen von Gesellschaft und Alleingesellschafter der selbe Masseverwalter bestellt ist, sind die in § 66 GmbHG vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Kaduzierungsverfahren einzuhalten. (T2); Veröff: SZ 73/210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060042
Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0060OB00503_7700000_001