Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
„Vorsichtshalber“ macht die beklagte Partei als Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO geltend, daß das Berufungsverfahren infolge der Nichteinvernahme des beantragten Zeugen Dr. R* H* an einem wesentlichen Mangel leide; durch die Einvernahme dieses Zeugen hätte eindeutig geklärt werden können, daß das Schreiben vom 10. 10. 1975 (Beilage O) am 11. 10. 1975 zur Post gegeben worden sei. Dem ist zu entgegnen, daß die beklagte Partei damit in Wahrheit einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, den sie bereits in ihrer Berufung erfolglos geltend gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann aber –abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen, in denen das Prinzip amtswegiger Untersuchung gilt – ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, dessen Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO nicht begründen (JBl 1972, 312; JBl 1972, 569 uva). Im übrigen sind die Vorinstanzen ohnehin davon ausgegangen, daß das Schreiben vom 10. 10. 1975 (Beilage O) am 11. 10. 1975 zur Post gegeben wurde. Der behauptete Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.„Vorsichtshalber“ macht die beklagte Partei als Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend, daß das Berufungsverfahren infolge der Nichteinvernahme des beantragten Zeugen Dr. R* H* an einem wesentlichen Mangel leide; durch die Einvernahme dieses Zeugen hätte eindeutig geklärt werden können, daß das Schreiben vom 10. 10. 1975 (Beilage O) am 11. 10. 1975 zur Post gegeben worden sei. Dem ist zu entgegnen, daß die beklagte Partei damit in Wahrheit einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, den sie bereits in ihrer Berufung erfolglos geltend gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann aber –abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen, in denen das Prinzip amtswegiger Untersuchung gilt – ein behaupteter Verfahrensmangel erster Instanz, dessen Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht begründen (JBl 1972, 312; JBl 1972, 569 uva). Im übrigen sind die Vorinstanzen ohnehin davon ausgegangen, daß das Schreiben vom 10. 10. 1975 (Beilage O) am 11. 10. 1975 zur Post gegeben wurde. Der behauptete Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor.
In ihrer Rechtsrüge versucht die beklagte Partei zunächst darzutun, daß ihr Schreiben vom 9. 9. 1975 bereits als an diesem Tag dem Kläger zugestellt anzusehen sei, sodaß die Monatsfrist des § 66 Abs 1 GesmbHG schon am 9. 10. 1975 abgelaufen sei.In ihrer Rechtsrüge versucht die beklagte Partei zunächst darzutun, daß ihr Schreiben vom 9. 9. 1975 bereits als an diesem Tag dem Kläger zugestellt anzusehen sei, sodaß die Monatsfrist des Paragraph 66, Absatz eins, GesmbHG schon am 9. 10. 1975 abgelaufen sei.
Dem kann, geht man von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus, nicht gefolgt werden.
Grundsätzlich ist für den Beginn des Laufes der im § 66 Abs 1 GesmbHG normierten Nachfrist die Zustellung des Schreibens maßgebend, in dem die Nachfrist gesetzt wurde (3 Ob 598/76). Nur wenn die Zustellung dieses Schreibens durch ein Verschulden des Empfängers unterbleibt oder verzögert wird, ist die Erklärung mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger als zugegangen anzusehen (vgl. Baumbach-Hueck GesmbHG13 110; SZ 7/177). Durchaus zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die zufällige Abwesenheit des Klägers aus seiner Wohnung anläßlich des ersten Zustellversuches des Schreibens vom 9. 9. 1975 um 16 Uhr dieses Tages dem Kläger nicht als Verschulden angelastet werden kann, zumal er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, gerade um diese Zeit mit der Zustellung eines derartigen Schreibens rechnen zu müssen. Da der Kläger erst gegen 20 oder 21 Uhr dieses Tages in seine Wohnung zurückkam, hatte er an diesem Tag unverschuldet keine Möglichkeit mehr, in den Besitz dieses Schreibens zu gelangen und von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Zugang des Schreibens vom 9. 9. 1975 an den Kläger kann daher frühestens für den 10. 9. 1975 unterstellt werden; davon sind die Vorinstanzen mit Recht ausgegangen. Frühestens an diesem Tage begann der Lauf der im § 66 Abs 1 GesmbHG normierten Monatsfrist; im Sinne des § 902 Abs 2 ABGB konnte sie daher frühestens am 10. 10. 1975 enden.Grundsätzlich ist für den Beginn des Laufes der im Paragraph 66, Absatz eins, GesmbHG normierten Nachfrist die Zustellung des Schreibens maßgebend, in dem die Nachfrist gesetzt wurde (3 Ob 598/76). Nur wenn die Zustellung dieses Schreibens durch ein Verschulden des Empfängers unterbleibt oder verzögert wird, ist die Erklärung mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger als zugegangen anzusehen vergleiche Baumbach-Hueck GesmbHG13 110; SZ 7/177). Durchaus zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die zufällige Abwesenheit des Klägers aus seiner Wohnung anläßlich des ersten Zustellversuches des Schreibens vom 9. 9. 1975 um 16 Uhr dieses Tages dem Kläger nicht als Verschulden angelastet werden kann, zumal er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, gerade um diese Zeit mit der Zustellung eines derartigen Schreibens rechnen zu müssen. Da der Kläger erst gegen 20 oder 21 Uhr dieses Tages in seine Wohnung zurückkam, hatte er an diesem Tag unverschuldet keine Möglichkeit mehr, in den Besitz dieses Schreibens zu gelangen und von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Zugang des Schreibens vom 9. 9. 1975 an den Kläger kann daher frühestens für den 10. 9. 1975 unterstellt werden; davon sind die Vorinstanzen mit Recht ausgegangen. Frühestens an diesem Tage begann der Lauf der im Paragraph 66, Absatz eins, GesmbHG normierten Monatsfrist; im Sinne des Paragraph 902, Absatz 2, ABGB konnte sie daher frühestens am 10. 10. 1975 enden.
Die beklagte Partei hat nun nicht behauptet, daß das Ausschlußschreiben im Sinne des § 66 Abs 2 GesmbHG (Beilage O) mit 10. 10. 1975 unrichtig datiert worden sei; sie vertritt in ihrer Rechtsrüge den Standpunkt, daß es für die Wirksamkeit dieses Schreibens nicht auf seine Datierung, sondern auf das Datum der Postaufgabe bzw auf das Datum der Zustellung an den Empfänger ankomme.Die beklagte Partei hat nun nicht behauptet, daß das Ausschlußschreiben im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, GesmbHG (Beilage O) mit 10. 10. 1975 unrichtig datiert worden sei; sie vertritt in ihrer Rechtsrüge den Standpunkt, daß es für die Wirksamkeit dieses Schreibens nicht auf seine Datierung, sondern auf das Datum der Postaufgabe bzw auf das Datum der Zustellung an den Empfänger ankomme.
Dem ist zu entgegnen, daß ein wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des § 66 Abs 2 GesmbHG zunächst nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht ipso jure eintritt (vgl. Skerlj, Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung2 99 Anm 6), sondern voraussetzt, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Im Hinblick auf die Schwere der für den säumigen Gesellschafter mit der Kaduzierung verbundenen Rechtsfolgen (Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil und aller hierauf geleisteten Einzahlungen) muß diese Bestimmung streng ausgelegt werden. Dem entspricht die auch in der Lehre weitgehend vertretene Rechtsauffassung, daß eine wirksame Ausschlußerklärung nach § 66 Abs 2 GesmbHG nur nach Ablauf der im § 66 Abs 1 GesmbHG normierten Nachfrist erfolgen kann und daß jede Ausschlußerklärung vor Ablauf dieser Nachfrist unwirksam ist (so Gellis, Kommentar zum GesmbHG 209 Anm 5; Baumbach-Hueck, GesmbHG13 110; Hachenburg, Kommentar6 I 482 Anm 16, 486 Anm 32).Dem ist zu entgegnen, daß ein wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, GesmbHG zunächst nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht ipso jure eintritt vergleiche Skerlj, Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung2 99 Anmerkung 6, ), sondern voraussetzt, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Im Hinblick auf die Schwere der für den säumigen Gesellschafter mit der Kaduzierung verbundenen Rechtsfolgen (Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil und aller hierauf geleisteten Einzahlungen) muß diese Bestimmung streng ausgelegt werden. Dem entspricht die auch in der Lehre weitgehend vertretene Rechtsauffassung, daß eine wirksame Ausschlußerklärung nach Paragraph 66, Absatz 2, GesmbHG nur nach Ablauf der im Paragraph 66, Absatz eins, GesmbHG normierten Nachfrist erfolgen kann und daß jede Ausschlußerklärung vor Ablauf dieser Nachfrist unwirksam ist (so Gellis, Kommentar zum GesmbHG 209 Anmerkung 5, ; Baumbach-Hueck, GesmbHG13 110; Hachenburg, Kommentar6 römisch eins 482 Anmerkung 16, , 486 Anmerkung 32, ).
Der Ausschluß des säumigen Gesellschafters nach § 66 Abs 2 GesmbHG setzt somit voraus, daß dieser nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist durch den oder die Geschäftsführer als ausgeschlossen erklärt wird; erfolgt die Ausschlußerklärung vor Ablauf der Nachfrist, dann ist sie wirkungslos und muß, um dem säumigen Gesellschafter gegenüber wirksam zu werden, nach Ablauf der Nachfrist wiederholt werden.Der Ausschluß des säumigen Gesellschafters nach Paragraph 66, Absatz 2, GesmbHG setzt somit voraus, daß dieser nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist durch den oder die Geschäftsführer als ausgeschlossen erklärt wird; erfolgt die Ausschlußerklärung vor Ablauf der Nachfrist, dann ist sie wirkungslos und muß, um dem säumigen Gesellschafter gegenüber wirksam zu werden, nach Ablauf der Nachfrist wiederholt werden.
Gewiß ist auch die Ausschlußerklärung nach § 66 Abs 2 GesmbHG eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren materielle Rechtswirkungen gegenüber dem säumigen Gesellschafter erst mit ihrem Zugang an diesen eintreten (Kastner, Grundriß2 251; Gellis, Kommentar zum GesmbHG 209 Anm 7; Baumbach-Hueck a.a.O; Hachenburg, Kommentar6 I 483 Anm 23). Der Zeitpunkt des Eintrittes der materiellen Rechtsfolgen sagt aber nichts darüber, wann eine solche Ausschlußerklärung abgegeben werden muß, um überhaupt rechtswirksam werden zu können. Auch die Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung – und um eine Willenserklärung handelt es sich bei einer Ausschlußerklärung nach § 66 Abs 2 GesmbHG – ändert nichts daran, daß es sich bei ihr um ein menschliches Verhalten handelt, das bei demjenigen, dessen Interessen dadurch berührt werden, den Schluß rechtfertigt, daß damit die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Rechtsverhältnissen erstrebt werde und daß dies der Erklärende durch sein Verhalten auch kundtun wolle (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 72). Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der beklagten Partei bzw sein Vertreter seine Willenserklärungen, mit denen er den Ausschluß des Klägers bewirken wollte, nämlich das Telegramm Beilage D und das Schreiben Beilage O, bereits am 10. 10. 1975 abgegeben, indem er das Telegramm aufgab bzw den Brief schrieb und datierte. Bereits damit wurde der Willensentschluß des Erklärenden in einer für den Empfänger eindeutigen Form – auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Abgabe dieser Willenserklärungen – zum Ausdruck gebracht. Es kommt nicht, wie die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge vermeint, darauf an, wann diese Erklärungen zur Post gegeben wurden oder dem Kläger zugekommen sind, sondern darauf, daß diese Ausschlußerklärungen bereits am 10. 10. 1975, also noch vor Ablauf der dem Kläger gemäß § 66 Abs 1 GesmbHG gesetzten Nachfrist, tatsächlich erfolgten.Gewiß ist auch die Ausschlußerklärung nach Paragraph 66, Absatz 2, GesmbHG eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren materielle Rechtswirkungen gegenüber dem säumigen Gesellschafter erst mit ihrem Zugang an diesen eintreten (Kastner, Grundriß2 251; Gellis, Kommentar zum GesmbHG 209 Anmerkung 7, ; Baumbach-Hueck a.a.O; Hachenburg, Kommentar6 römisch eins 483 Anmerkung 23, ). Der Zeitpunkt des Eintrittes der materiellen Rechtsfolgen sagt aber nichts darüber, wann eine solche Ausschlußerklärung abgegeben werden muß, um überhaupt rechtswirksam werden zu können. Auch die Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung – und um eine Willenserklärung handelt es sich bei einer Ausschlußerklärung nach Paragraph 66, Absatz 2, GesmbHG – ändert nichts daran, daß es sich bei ihr um ein menschliches Verhalten handelt, das bei demjenigen, dessen Interessen dadurch berührt werden, den Schluß rechtfertigt, daß damit die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Rechtsverhältnissen erstrebt werde und daß dies der Erklärende durch sein Verhalten auch kundtun wolle (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 72). Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der beklagten Partei bzw sein Vertreter seine Willenserklärungen, mit denen er den Ausschluß des Klägers bewirken wollte, nämlich das Telegramm Beilage D und das Schreiben Beilage O, bereits am 10. 10. 1975 abgegeben, indem er das Telegramm aufgab bzw den Brief schrieb und datierte. Bereits damit wurde der Willensentschluß des Erklärenden in einer für den Empfänger eindeutigen Form – auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Abgabe dieser Willenserklärungen – zum Ausdruck gebracht. Es kommt nicht, wie die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge vermeint, darauf an, wann diese Erklärungen zur Post gegeben wurden oder dem Kläger zugekommen sind, sondern darauf, daß diese Ausschlußerklärungen bereits am 10. 10. 1975, also noch vor Ablauf der dem Kläger gemäß Paragraph 66, Absatz eins, GesmbHG gesetzten Nachfrist, tatsächlich erfolgten.
Damit sind sie aber im Sinne obiger Rechtsausführungen dem Kläger gegenüber wirkungslos geblieben und die Vorinstanzen haben mit Recht dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben, ohne daß es einer Prüfung der ungeklärt gebliebenen Tatsachenfrage bedurfte, ob der Kläger die von ihm übernommene Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt hat oder nicht.
Da die Revision somit auch einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes nicht aufzuzeigen vermag, mußte ihr der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.