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Rechtssatz RS0060034

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060034

Geschäftszahl

3Ob598/76; 6Ob503/77

Entscheidungsdatum

20.01.1977

Rechtssatz

Die gesetzliche Mindestnachfrist ist nicht bereits vom Tage der Zustellung der ersten Aufforderung zur Einzahlung eines weiteren Betrages auf die Stammeinlage zu berechnen. Maßgeblich für den Beginn des Laufes der Nachfrist ist die Zustellung des Schreibens ("Aufforderung"), in dem die Nachfrist gesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 598/76
    Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 598/76
    Veröff: EvBl 1977/71 S 159
  • 6 Ob 503/77
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 503/77
    nur: Maßgeblich für den Beginn des Laufes der Nachfrist ist die Zustellung des Schreibens ("Aufforderung"), in dem die Nachfrist gesetzt wurde. (T1) Beisatz: Nur wenn die Zustellung dieses Schreibens durch ein Verschulden des Empfängers unterbleibt oder verzögert wird, ist die Erklärung mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger als zugegangen anzusehen. (T1) Veröff: GesRZ 1977,101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060034

Dokumentnummer

JJR_19760924_OGH0002_0030OB00598_7600000_001