Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Gemäß § 66 GmbHG kann die Gesellschaft den mit der Einzahlung der Stammeinlage säumigen Gesellschaftern unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung den Ausschluß aus der Gesellschaft mittels rekommandierten Schreibens androhen (Abs 1). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind die säumigen Gesellschafter durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen. Mit der Erklärung der Ausschließung ist der Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil, namentlich aller hierauf geleisteten Einzahlungen, verbunden (Abs 2). Gemäß § 67 Abs 1 GmbHG haften für den vom ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrag der Stammeinlagen samt Verzugszinsen alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung als Gesellschafter im Firmenbuch verzeichnet waren.Gemäß Paragraph 66, GmbHG kann die Gesellschaft den mit der Einzahlung der Stammeinlage säumigen Gesellschaftern unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung den Ausschluß aus der Gesellschaft mittels rekommandierten Schreibens androhen (Absatz eins,). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind die säumigen Gesellschafter durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen. Mit der Erklärung der Ausschließung ist der Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil, namentlich aller hierauf geleisteten Einzahlungen, verbunden (Absatz 2,). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, GmbHG haften für den vom ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrag der Stammeinlagen samt Verzugszinsen alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung als Gesellschafter im Firmenbuch verzeichnet waren.
Es entspricht einhelliger Lehre und Rechtsprechung in Österreich zu § 67 Abs 1 GmbHG (Koppensteiner, GmbHG Rz 2 zu § 67; Feil/Gellis, GmbHG3 Rz 1 zu § 67; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 596; SZ 52/37; EvBl 1998/123; EvBl 1999/107 ua), dass eine Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraussetzt. Das Kaduzierungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn die GmbH nur einen einzigen Gesellschafter hat (SZ 50/140; EvBl 1999/50; EvBl 1999/107).Es entspricht einhelliger Lehre und Rechtsprechung in Österreich zu Paragraph 67, Absatz eins, GmbHG (Koppensteiner, GmbHG Rz 2 zu Paragraph 67,; Feil/Gellis, GmbHG3 Rz 1 zu Paragraph 67,; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 596; SZ 52/37; EvBl 1998/123; EvBl 1999/107 ua), dass eine Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraussetzt. Das Kaduzierungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn die GmbH nur einen einzigen Gesellschafter hat (SZ 50/140; EvBl 1999/50; EvBl 1999/107).
Mit der Konkurseröffnung wird die Verpflichtung zur Einzahlung der bisher nicht voll einbezahlten Stammeinlage fällig. Auch ohne Gesellschafterbeschluss hat der Masseverwalter die Zahlung einzufordern (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbHG 591;
Kostner/Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 641;
SZ 63/107; SZ 69/96 ua). Dass die Voraussetzung der Durchführung des Kaduzierungsverfahrens, um die Haftung des Vormannes in Anspruch nehmen zu können, im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Gesellschaft zu entfallen hätte, kann weder aus dem Gesetz abgeleitet noch mit Gläubigerschutzgedanken begründet werden (EvBl 1999/107; 2 Ob 111/00p). Gegenteiliges ist auch der Entscheidung SZ 69/96 nicht zu entnehmen, weil es dort nicht um die Geltendmachung des Anspruchs gegen den Vormann gemäß § 67 GmbHG ging, sondern um die Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter gemäß § 70 GmbHG. Nur für diesen Fall gilt der Rechtssatz, dass es im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft mbH zum Wirksamwerden der Ausfallshaftung eines Gesellschafters zur Hereinbringung der Stammeinlage nach § 70 GmbHG keines Versuchs des Masseverwalters bedarf, den Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters im Kaduzierungsverfahren zu verwerten, sondern dass der vom Masseverwalter zu führende Nachweis, die nicht einbezahlte Stammeinlage sei beim zahlungspflichtigen Gesellschafter nicht einbringlich, ausreiche. Diese differenzierte Vorgangsweise hat ihre Grundlage in der unterschiedlichen gesetzlichen Formulierung, weil § 70 GmbHG im Unterschied zu § 67 GmbHG die Haftung nicht auf die unterbliebene Zahlung des "ausgeschlossenen Gesellschafters" stützt. Die letztgenannte Entscheidung bildet somit keinen Grund, von der gesicherten Rechtsprechung zum Vormännerregress abzugehen.SZ 63/107; SZ 69/96 ua). Dass die Voraussetzung der Durchführung des Kaduzierungsverfahrens, um die Haftung des Vormannes in Anspruch nehmen zu können, im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Gesellschaft zu entfallen hätte, kann weder aus dem Gesetz abgeleitet noch mit Gläubigerschutzgedanken begründet werden (EvBl 1999/107; 2 Ob 111/00p). Gegenteiliges ist auch der Entscheidung SZ 69/96 nicht zu entnehmen, weil es dort nicht um die Geltendmachung des Anspruchs gegen den Vormann gemäß Paragraph 67, GmbHG ging, sondern um die Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter gemäß Paragraph 70, GmbHG. Nur für diesen Fall gilt der Rechtssatz, dass es im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft mbH zum Wirksamwerden der Ausfallshaftung eines Gesellschafters zur Hereinbringung der Stammeinlage nach Paragraph 70, GmbHG keines Versuchs des Masseverwalters bedarf, den Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters im Kaduzierungsverfahren zu verwerten, sondern dass der vom Masseverwalter zu führende Nachweis, die nicht einbezahlte Stammeinlage sei beim zahlungspflichtigen Gesellschafter nicht einbringlich, ausreiche. Diese differenzierte Vorgangsweise hat ihre Grundlage in der unterschiedlichen gesetzlichen Formulierung, weil Paragraph 70, GmbHG im Unterschied zu Paragraph 67, GmbHG die Haftung nicht auf die unterbliebene Zahlung des "ausgeschlossenen Gesellschafters" stützt. Die letztgenannte Entscheidung bildet somit keinen Grund, von der gesicherten Rechtsprechung zum Vormännerregress abzugehen.
Das Erfordernis der Durchführung des Kaduzierungsverfahrens besteht auch im Falle des Konkurses des Gesellschafters. Dann haben Aufforderung und Erklärung an dessen Masseverwalter zu ergehen (Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG16 Rz 7 zu § 21).Das Erfordernis der Durchführung des Kaduzierungsverfahrens besteht auch im Falle des Konkurses des Gesellschafters. Dann haben Aufforderung und Erklärung an dessen Masseverwalter zu ergehen (Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG16 Rz 7 zu Paragraph 21,).
Warum das klar aus dem Gesetz ableitbare Erfordernis der Ausschließung des säumigen Gesellschafters gemäß § 66 GmbHG vor Inanspruchnahme der Haftung der Vormänner nur deshalb entfallen sollte, weil zufällig sowohl im Konkurs der Gesellschaft als auch jenem des Alleingesellschafters derselbe Masseverwalter bestellt ist, kann nicht ersehen werden. Vielmehr muss schon aus dieser besonderen Konstellation heraus für die Zuordnung des Geschäftsanteils ein klares Verfahren gefordert werden, weil der Masseverwalter in den beiden Konkursen durchaus unterschiedliche Interessen wahrzunehmen hat, sodass er wohl vorsichtshalber seine Vorgangsweise im Sinne des § 81 Abs 2 KO dem Konkursgericht anzuzeigen hätte (vgl Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Rz 15 zu § 83 KO). Es wäre in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob nicht zumindest für den Konkurs des Gesellschafters die Genehmigungserfordernisse der §§ 116 Z 4, 117 KO sinngemäß vorliegen.Warum das klar aus dem Gesetz ableitbare Erfordernis der Ausschließung des säumigen Gesellschafters gemäß Paragraph 66, GmbHG vor Inanspruchnahme der Haftung der Vormänner nur deshalb entfallen sollte, weil zufällig sowohl im Konkurs der Gesellschaft als auch jenem des Alleingesellschafters derselbe Masseverwalter bestellt ist, kann nicht ersehen werden. Vielmehr muss schon aus dieser besonderen Konstellation heraus für die Zuordnung des Geschäftsanteils ein klares Verfahren gefordert werden, weil der Masseverwalter in den beiden Konkursen durchaus unterschiedliche Interessen wahrzunehmen hat, sodass er wohl vorsichtshalber seine Vorgangsweise im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, KO dem Konkursgericht anzuzeigen hätte vergleiche Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Rz 15 zu Paragraph 83, KO). Es wäre in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob nicht zumindest für den Konkurs des Gesellschafters die Genehmigungserfordernisse der Paragraphen 116, Ziffer 4, 117, KO sinngemäß vorliegen.
Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Masseverwalter nicht über eigenes Vermögen Verfügungen trifft, sondern über jenes des Gemeinschuldners (vgl 8 Ob 40/89). Es muss hier nicht auf die einzelnen Theorien zur Rechtsstellung des Masseverwalters eingegangen werden (vgl die Übersicht in RZ 1997/17 und bei Hierzenberger/Riel aaO Rz 36 ff zu § 80 KO), weil jedenfalls Übereinstimmung darin besteht, dass er als gesetzlicher Vertreter agiert (nach der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre als solcher des Gemeinschuldners: SZ 39/157; SZ 46/52; SZ 61/128; RZ 1997/17 ua; Hierzenberger/Riel aaO Rz 46 zu § 80 KO). Es kann daher schon aus diesem Grund das Einhalten des im § 66 GmbHG geforderten Prozedere nicht als sinnlose Formalität angesehen werden, weil der Wissensstand des Masseverwalters allein in den verschiedene Rechtspersönlichkeiten betreffenden Verfahren nicht die erforderliche Rechtssicherheit und Publizität gewährleistet.Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Masseverwalter nicht über eigenes Vermögen Verfügungen trifft, sondern über jenes des Gemeinschuldners vergleiche 8 Ob 40/89). Es muss hier nicht auf die einzelnen Theorien zur Rechtsstellung des Masseverwalters eingegangen werden vergleiche die Übersicht in RZ 1997/17 und bei Hierzenberger/Riel aaO Rz 36 ff zu Paragraph 80, KO), weil jedenfalls Übereinstimmung darin besteht, dass er als gesetzlicher Vertreter agiert (nach der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre als solcher des Gemeinschuldners: SZ 39/157; SZ 46/52; SZ 61/128; RZ 1997/17 ua; Hierzenberger/Riel aaO Rz 46 zu Paragraph 80, KO). Es kann daher schon aus diesem Grund das Einhalten des im Paragraph 66, GmbHG geforderten Prozedere nicht als sinnlose Formalität angesehen werden, weil der Wissensstand des Masseverwalters allein in den verschiedene Rechtspersönlichkeiten betreffenden Verfahren nicht die erforderliche Rechtssicherheit und Publizität gewährleistet.
In SZ 50/140 wurde der säumige Gesellschafter-Geschäftsführer verhalten, die Nachfristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses auch an sich selbst zuzustellen. Koppensteiner (GmbHG2 Rz 12 zu § 66) bezeichnet die dort geäußerte Auffassung als zweifelhaft. Diesem Zweifel kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil § 18 Abs 5 GmbHG idF EU-GesRÄG, BGBl 304/1996, ausdrücklich anordnet, dass über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, unverzüglich eine Urkunde zu errichten sei. Dabei sei vorzusorgen, dass nachträgliche Änderungen des Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind, die Bestellung eines Kurators sei nicht erforderlich. Mag auch das Kaduzierungsverfahren durch diese Gesetzesstelle nicht unmittelbar angesprochen sein, erhellt daraus doch deutlich, dass zur Vermeidung des Anscheins von Interessenskollisionen ein Mindestmaß an der Dokumentation der Rechtshandlungen dienenden Förmlichkeiten erforderlich ist (vgl SZ 71/27). Auch ist die zuletzt genannte Entscheidung schon deshalb sachgerecht, weil anderenfalls nicht erkennbar wäre, ob die Gesellschaft von dem ihrer Disposition unterliegenden Recht (arg.:In SZ 50/140 wurde der säumige Gesellschafter-Geschäftsführer verhalten, die Nachfristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses auch an sich selbst zuzustellen. Koppensteiner (GmbHG2 Rz 12 zu Paragraph 66,) bezeichnet die dort geäußerte Auffassung als zweifelhaft. Diesem Zweifel kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil Paragraph 18, Absatz 5, GmbHG in der Fassung EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt 304 aus 1996,, ausdrücklich anordnet, dass über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, unverzüglich eine Urkunde zu errichten sei. Dabei sei vorzusorgen, dass nachträgliche Änderungen des Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind, die Bestellung eines Kurators sei nicht erforderlich. Mag auch das Kaduzierungsverfahren durch diese Gesetzesstelle nicht unmittelbar angesprochen sein, erhellt daraus doch deutlich, dass zur Vermeidung des Anscheins von Interessenskollisionen ein Mindestmaß an der Dokumentation der Rechtshandlungen dienenden Förmlichkeiten erforderlich ist vergleiche SZ 71/27). Auch ist die zuletzt genannte Entscheidung schon deshalb sachgerecht, weil anderenfalls nicht erkennbar wäre, ob die Gesellschaft von dem ihrer Disposition unterliegenden Recht (arg.:
"kann" in § 66 Abs 1 GmbHG; vgl SZ 50/140; SZ 61/33) auf Durchführung des Kaduzierungsverfahrens überhaupt Gebrauch gemacht hat. Dies muss umso mehr für den Masseverwalter im Konkurs von Gesellschafter und Gesellschaft gelten, ist es doch zB denkbar, dass es nach Durchführung eines Zwangsausgleichs zur Fortsetzung der GmbH kommt (Reich-Rohrwig aaO 666 Fn 40; SZ 15/2; ZIK 1996, 459; 6 Ob 131/98b). Auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung gilt der Satz, dass der Ausschluss eines säumigen Gesellschafters nicht ipso iure eintritt, sondern dass es nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist einer Ausschlußerklärung bedarf. Diese ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Rechtswirkungen gegenüber dem säumigen Gesellschafter erst mit ihrem Zugang an diesen eintreten (GesRZ 1977, 101; ecolex 1997, 436)."kann" in Paragraph 66, Absatz eins, GmbHG; vergleiche SZ 50/140; SZ 61/33) auf Durchführung des Kaduzierungsverfahrens überhaupt Gebrauch gemacht hat. Dies muss umso mehr für den Masseverwalter im Konkurs von Gesellschafter und Gesellschaft gelten, ist es doch zB denkbar, dass es nach Durchführung eines Zwangsausgleichs zur Fortsetzung der GmbH kommt (Reich-Rohrwig aaO 666 Fn 40; SZ 15/2; ZIK 1996, 459; 6 Ob 131/98b). Auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung gilt der Satz, dass der Ausschluss eines säumigen Gesellschafters nicht ipso iure eintritt, sondern dass es nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist einer Ausschlußerklärung bedarf. Diese ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Rechtswirkungen gegenüber dem säumigen Gesellschafter erst mit ihrem Zugang an diesen eintreten (GesRZ 1977, 101; ecolex 1997, 436).
Mangels rechtswirksamer Kaduzierung besteht daher das Klagebegehren, das der Höhe nach ebensowenig strittig ist wie hinsichtlich des Vorliegens der über die hier entschiedene Rechtsfrage hinaus gegebenen Voraussetzungen der Rückforderbarkeit, zu Recht. Der Revision ist Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.