Rechtssatz RS0111451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111451
Entscheidungsdatum
21.12.2000
Rechtssatz
Die Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage setzt die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraus. Daß diese Voraussetzung im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Gesellschaft zu entfallen hätte, kann weder aus dem Gesetz abgeleitet, noch mit Gläubigerschutzgedanken begründet werden, macht es doch für die Einbringlichkeit der Forderung eines Überweisungsgläubigers einer GmbH keinen Unterschied, ob er seine exekutiven Schritte gegen den Vormann eines Gesellschafters einer noch werbend tätigen oder aber einer sich bereits im Abwicklungsstadium befindlichen Gesellschaft zu setzen hat; auch eine Veränderung in der Rechtsposition des Überweisungsgläubigers infolge Eintritts der Gesellschaft in das Liquidationsstadium ist nicht erkennbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 341/98w
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 341/98w
Veröff: SZ 72/10
- 2 Ob 111/00p
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 111/00p
nur: Die Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage setzt die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraus. Daß diese Voraussetzung im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Gesellschaft zu entfallen hätte, kann weder aus dem Gesetz abgeleitet, noch mit Gläubigerschutzgedanken begründet werden. (T1)
- 8 Ob 277/00v
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 277/00v
nur T1; Beisatz: Das Kaduzierungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn die GmbH nur einen einzigen Gesellschafter hat. (T2); Veröff: SZ 73/210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111451
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00341_98W0000_001