Die Revision der Klägerin ist entgegen der Meinung der Beklagten zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision meint im Anschluß an die Ausführungen des Berufungsgerichtes iS der Entscheidung SZ 69/96, daß im Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens über die Gesellschaft die Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens entbehrlich sei; gleiches habe aber auch dann zu gelten, wenn - wie hier - ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Auch stelle sich die Frage, wer in diesen Fällen den Geschäftsanteil des kaduzierten Alleingesellschafters übernehmen hätte sollen. Hierauf ist folgendes zu erwidern:
Der Oberste Gerichtshof hat sich erst jüngst (Beschluß vom 7. 10. 1998, 3 Ob 196/98i) mit dem Problem beschäftigt, ob die Kaduzierung des einzigen Gesellschafters einer GmbH zulässig sei, und diese Frage im Anschluß an die überwiegende deutsche Lehre zur sogenannten "Keinmann-Gesellschaft" bejaht (Scholz/Emmerich GmbHG8 Rz 9 zu § 21; Schulze/Osterloh in Baumbach/Hueck GmbHG16Rz 37 zu § 60). Den Bedenken der Revisionswerberin, ein Verkauf des kaduzierten (einzigen) Geschäftsanteiles werde bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht möglich sein, ist entgegenzuhalten, daß auf die Kaduzierung eines Gesellschafters nach § 66 GmbHG noch nicht zwingend der Verkauf des Geschäftsanteiles des ausgeschlossenen Gesellschafters nach § 68 GmbHG folgen muß. Der wirksame Ausschluß eines Gesellschafters bewirkt nämlich zunächst nur, daß die Gesellschaft ein Verfügungsrecht über dessen Geschäftsanteil nach Maßgabe des § 68 GmbHG erwirbt (Koppensteiner aaO Rz 11 zu § 66). Erlangt aber die Gesellschaft in der Folge vom Vormann des Kaduzierten die geschuldete Zahlung, erwirbt dieser auch den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters (§ 67 Abs 3 GmbHG); die Frage eines Anteilsverkaufes stellt sich in diesem Fall gar nicht.Der Oberste Gerichtshof hat sich erst jüngst (Beschluß vom 7. 10. 1998, 3 Ob 196/98i) mit dem Problem beschäftigt, ob die Kaduzierung des einzigen Gesellschafters einer GmbH zulässig sei, und diese Frage im Anschluß an die überwiegende deutsche Lehre zur sogenannten "Keinmann-Gesellschaft" bejaht (Scholz/Emmerich GmbHG8 Rz 9 zu Paragraph 21,; Schulze/Osterloh in Baumbach/Hueck GmbHG16Rz 37 zu Paragraph 60,). Den Bedenken der Revisionswerberin, ein Verkauf des kaduzierten (einzigen) Geschäftsanteiles werde bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht möglich sein, ist entgegenzuhalten, daß auf die Kaduzierung eines Gesellschafters nach Paragraph 66, GmbHG noch nicht zwingend der Verkauf des Geschäftsanteiles des ausgeschlossenen Gesellschafters nach Paragraph 68, GmbHG folgen muß. Der wirksame Ausschluß eines Gesellschafters bewirkt nämlich zunächst nur, daß die Gesellschaft ein Verfügungsrecht über dessen Geschäftsanteil nach Maßgabe des Paragraph 68, GmbHG erwirbt (Koppensteiner aaO Rz 11 zu Paragraph 66,). Erlangt aber die Gesellschaft in der Folge vom Vormann des Kaduzierten die geschuldete Zahlung, erwirbt dieser auch den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters (Paragraph 67, Absatz 3, GmbHG); die Frage eines Anteilsverkaufes stellt sich in diesem Fall gar nicht.
Im übrigen entspricht es der einhelligen Lehre und Rechtsprechung in Österreich zu § 67 Abs 1 GmbHG (Koppensteiner, GmbHG Rz 2 zu § 67; Feil/Gellis, GmbHG3 Rz 1 zu § 67; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 596; Reich-Rohrwig/Thiery, Exekution aufIm übrigen entspricht es der einhelligen Lehre und Rechtsprechung in Österreich zu Paragraph 67, Absatz eins, GmbHG (Koppensteiner, GmbHG Rz 2 zu Paragraph 67,; Feil/Gellis, GmbHG3 Rz 1 zu Paragraph 67,; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 596; Reich-Rohrwig/Thiery, Exekution auf
Stammeinlagenforderungen, ecolex 1992, 91ff; SZ 52/37 = JBl 1980, 206
[zustimmend König]; EvBl 1998/123 = RdW 1998, 404 = ecolex 1998, 487)
sowie (bei vergleichbarer Rechtslage) auch der deutschen Lehre zu § 22 dGmbHG (Zutt in Hachenburg, GmbHG8 Rz 7 zu § 22;sowie (bei vergleichbarer Rechtslage) auch der deutschen Lehre zu Paragraph 22, dGmbHG (Zutt in Hachenburg, GmbHG8 Rz 7 zu Paragraph 22,;
Lutter/Hommelhoff, GmbHG14 Rz 1 zu § 22; Rowedder in Rowedder, GmbHG3 Rz 2 zu § 22 mwN; Emmerich in Scholz, GmbHG8 Rz 2 zu § 22;Lutter/Hommelhoff, GmbHG14 Rz 1 zu Paragraph 22,; Rowedder in Rowedder, GmbHG3 Rz 2 zu Paragraph 22, mwN; Emmerich in Scholz, GmbHG8 Rz 2 zu Paragraph 22,;
Altmeppen/Roth, GmbHG3 Rz 2 zu § 22), daß eine Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraussetzt. Daß diese Voraussetzung im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Gesellschaft zu entfallen hätte, kann weder aus dem Gesetz abgeleitet, noch mit Gläubigerschutzgedanken begründet werden, macht es doch für die Einbringlichkeit der Forderung eines Überweisungsgläubigers einer GmbH keinen Unterschied, ob er seine exekutiven Schritte gegen den Vormann eines Gesellschafters einer noch werbend tätigen oder aber einer sich bereits im Abwicklungsstadium befindlichen Gesellschaft zu setzen hat; auch eine Veränderung in der Rechtsposition des Überweisungsgläubigers infolge Eintritts der Gesellschaft in das Liquidationsstadium ist nicht erkennbar. Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung SZ 69/96 = WBl 1996, 370 ist nicht einschlägig, befaßt sie sich doch mit dem Problem der Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter gem § 70 GmbHG für die Einbringung rückständiger Stammeinlagen eines Mitgesellschafters, nicht aber mit den Voraussetzungen einer Vormännerhaftung. Sie ist auch deshalb irreführend, weil sie - wie insbesonders das Zitat von SZ 63/107 zeigt - die Fälle des Konkurses der Gesellschaft und des Konkurses des Gesellschafters nicht auseinanderhält; nur in letzterem Fall kann von der Vermögenslosigkeit des Gesellschafters ausgegangen werden, die ein Kaduzierungsverfahren als Voraussetzung der Haftung nach § 70 GmbHG entbehrlich macht.Altmeppen/Roth, GmbHG3 Rz 2 zu Paragraph 22,), daß eine Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, voraussetzt. Daß diese Voraussetzung im Fall des Konkurses der Gesellschaft oder im Liquidationsstadium der Gesellschaft zu entfallen hätte, kann weder aus dem Gesetz abgeleitet, noch mit Gläubigerschutzgedanken begründet werden, macht es doch für die Einbringlichkeit der Forderung eines Überweisungsgläubigers einer GmbH keinen Unterschied, ob er seine exekutiven Schritte gegen den Vormann eines Gesellschafters einer noch werbend tätigen oder aber einer sich bereits im Abwicklungsstadium befindlichen Gesellschaft zu setzen hat; auch eine Veränderung in der Rechtsposition des Überweisungsgläubigers infolge Eintritts der Gesellschaft in das Liquidationsstadium ist nicht erkennbar. Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung SZ 69/96 = WBl 1996, 370 ist nicht einschlägig, befaßt sie sich doch mit dem Problem der Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter gem Paragraph 70, GmbHG für die Einbringung rückständiger Stammeinlagen eines Mitgesellschafters, nicht aber mit den Voraussetzungen einer Vormännerhaftung. Sie ist auch deshalb irreführend, weil sie - wie insbesonders das Zitat von SZ 63/107 zeigt - die Fälle des Konkurses der Gesellschaft und des Konkurses des Gesellschafters nicht auseinanderhält; nur in letzterem Fall kann von der Vermögenslosigkeit des Gesellschafters ausgegangen werden, die ein Kaduzierungsverfahren als Voraussetzung der Haftung nach Paragraph 70, GmbHG entbehrlich macht.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung kann sich ein Gesellschafter auch nicht einfach durch Abtretung seines Geschäftsanteiles bei nicht voll eingezahlter Stammeinlage seiner Zahlungsverpflichtung ein für allemal entledigen und so das Ausfallsrisiko auf die Gesellschaftsgläubiger überwälzen. König hat dazu in JBl 1980, 209 die Auffassung vertreten, es bleibe dem Gesellschaftsgläubiger unbenommen, im exekutiven Weg zunächst die Pfändung und Überweisung der der Gesellschaft gegen den aktuellen Gesellschafter zustehenden Forderung auf Einzahlung nicht geleisteter Stammeinlagen zu bewirken, sodann die Pfändung des Vermögensrechts der Gesellschaft auf Nachzahlung durch den Vormann (§ 67 GmbHG) im Wege des § 331 EO und die Ermächtigung nach § 333 Abs 1 EO, die Kaduzierung des säumigen Gesellschafters (§ 66 Abs 2 GmbHG) namens der Gesellschaft vorzunehmen, zu beantragen, und sodann die Pfändung und Überweisung der der Gesellschaft hiedurch verschafften Vermögensmasse, nämlich die erst durch Kaduzierung entstandene konkret bestimmte Nachzahlungsforderung gegen den Vormann, zu begehren. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Meinung in der bereits zitierten Entscheidung 3 Ob 196/98i ausführlich Stellung genommen und ist (wenn auch mit teilweise anderer Begründung) gleichfalls zum Ergebnis gelangt, daß der Gläubiger einer GmbH mit einem Alleingesellschafter auf die Forderung der Gesellschaft gegen die (noch nicht existenten) "Mitgesellschafter" auf Grund des § 70 GmbHG greifen kann; diese aus §§ 67 und 68 GmbHG ableitbare Forderung bildet ein Vermögensrecht der Gesellschaft auf Kaduzierung und Verwertung des Geschäftsanteiles eines säumigen Gesellschafters, auf das gem §§ 331ff EO Exekution geführt werden kann und das unter Beachtung der §§ 67ff GmbHG zu verwerten ist.Entgegen der von der Klägerin vertretenen Meinung kann sich ein Gesellschafter auch nicht einfach durch Abtretung seines Geschäftsanteiles bei nicht voll eingezahlter Stammeinlage seiner Zahlungsverpflichtung ein für allemal entledigen und so das Ausfallsrisiko auf die Gesellschaftsgläubiger überwälzen. König hat dazu in JBl 1980, 209 die Auffassung vertreten, es bleibe dem Gesellschaftsgläubiger unbenommen, im exekutiven Weg zunächst die Pfändung und Überweisung der der Gesellschaft gegen den aktuellen Gesellschafter zustehenden Forderung auf Einzahlung nicht geleisteter Stammeinlagen zu bewirken, sodann die Pfändung des Vermögensrechts der Gesellschaft auf Nachzahlung durch den Vormann (Paragraph 67, GmbHG) im Wege des Paragraph 331, EO und die Ermächtigung nach Paragraph 333, Absatz eins, EO, die Kaduzierung des säumigen Gesellschafters (Paragraph 66, Absatz 2, GmbHG) namens der Gesellschaft vorzunehmen, zu beantragen, und sodann die Pfändung und Überweisung der der Gesellschaft hiedurch verschafften Vermögensmasse, nämlich die erst durch Kaduzierung entstandene konkret bestimmte Nachzahlungsforderung gegen den Vormann, zu begehren. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Meinung in der bereits zitierten Entscheidung 3 Ob 196/98i ausführlich Stellung genommen und ist (wenn auch mit teilweise anderer Begründung) gleichfalls zum Ergebnis gelangt, daß der Gläubiger einer GmbH mit einem Alleingesellschafter auf die Forderung der Gesellschaft gegen die (noch nicht existenten) "Mitgesellschafter" auf Grund des Paragraph 70, GmbHG greifen kann; diese aus Paragraphen 67 und 68 GmbHG ableitbare Forderung bildet ein Vermögensrecht der Gesellschaft auf Kaduzierung und Verwertung des Geschäftsanteiles eines säumigen Gesellschafters, auf das gem Paragraphen 331 f, f, EO Exekution geführt werden kann und das unter Beachtung der Paragraphen 67 f, f, GmbHG zu verwerten ist.
Auch § 78 Abs 2 GmbHG bietet der Klägerin unter den vorliegenden Umständen keine taugliche Anspruchsgrundlage. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind rückständige Leistungen iS dieser Bestimmung nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind (so auch die einhellige österreichische Lehre: Koppensteiner aaO Rz 9 zu § 78; Reich-Rohrwig aaO 631; Gellis/Feil aaO Rz 7 zu § 78; Reich-Rohrwig/Thiery aaO 92). Auch die deutsche Lehre vertritt zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 16 Abs 3 dGmbhG die Auffassung, daß die Vormänner-Haftung für rückständige Stammeinlagen dadurch bedingt ist, daß die rückständige Leistung fällig ist; Fälligkeit tritt aber erst ein, wenn durch Gesellschafterbeschluß oder durch das in der Satzung benannte Organ der säumige Gesellschafter zur Leistung aufgefordert wird (Lutter/Hommelhoff aaO Rz 17, 19 zu § 16; Zutt aaO Rz 36 zu § 16; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG Rz 16 zu § 17; idS auch Rowedder aaO Rz 13 zu § 16); dies war hier unstrittig nicht der Fall. Anderes gilt nur, wenn eine Leistungszeit für die Einlage etwa schon in der Satzung, im Kapitalerhöhungsbeschluß oder in der Übernahmeerklärung mit festem Datum oder als "sofort" festgelegt worden wäre, in welchen Fällen es einer Aufforderung oder Einforderung durch den Geschäftsführer nicht bedürfte (Lutter/Hommelhoff aaO Rz 18); dies wurde hier aber nicht behauptet.Auch Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG bietet der Klägerin unter den vorliegenden Umständen keine taugliche Anspruchsgrundlage. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind rückständige Leistungen iS dieser Bestimmung nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind (so auch die einhellige österreichische Lehre: Koppensteiner aaO Rz 9 zu Paragraph 78,; Reich-Rohrwig aaO 631; Gellis/Feil aaO Rz 7 zu Paragraph 78,; Reich-Rohrwig/Thiery aaO 92). Auch die deutsche Lehre vertritt zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, dGmbhG die Auffassung, daß die Vormänner-Haftung für rückständige Stammeinlagen dadurch bedingt ist, daß die rückständige Leistung fällig ist; Fälligkeit tritt aber erst ein, wenn durch Gesellschafterbeschluß oder durch das in der Satzung benannte Organ der säumige Gesellschafter zur Leistung aufgefordert wird (Lutter/Hommelhoff aaO Rz 17, 19 zu Paragraph 16,; Zutt aaO Rz 36 zu Paragraph 16,; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG Rz 16 zu Paragraph 17,; idS auch Rowedder aaO Rz 13 zu Paragraph 16,); dies war hier unstrittig nicht der Fall. Anderes gilt nur, wenn eine Leistungszeit für die Einlage etwa schon in der Satzung, im Kapitalerhöhungsbeschluß oder in der Übernahmeerklärung mit festem Datum oder als "sofort" festgelegt worden wäre, in welchen Fällen es einer Aufforderung oder Einforderung durch den Geschäftsführer nicht bedürfte (Lutter/Hommelhoff aaO Rz 18); dies wurde hier aber nicht behauptet.
Wenn die Klägerin aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 GmbHG abzuleiten versucht, daß der Vormann auch für noch nicht eingeforderte Stammeinlagen zu haften habe, übersieht sie, daß es sich bei dieser Bestimmung in Wahrheit um eine Verjährungsvorschrift handelt (Koppensteiner aaO Rz 11 zu § 8), die demnach keine Aussagen über den Haftungsumfang enthält. Daß die Beklagte - entgegen dem von der Revisionswerberin vertretenen Standpunkt - auch durch Abtretung ihres Geschäftsanteiles zu einem Zeitpunkt, als die ausständige Stammeinlage nicht eingefordert war, das Ausfallsrisiko nicht endgültig auf die Gesellschaftsgläubiger überwälzen konnte, wurde schon im Zusammenhang des § 67 GmbHG (unter Hinweis auf König) ausgeführt.Wenn die Klägerin aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, GmbHG abzuleiten versucht, daß der Vormann auch für noch nicht eingeforderte Stammeinlagen zu haften habe, übersieht sie, daß es sich bei dieser Bestimmung in Wahrheit um eine Verjährungsvorschrift handelt (Koppensteiner aaO Rz 11 zu Paragraph 8,), die demnach keine Aussagen über den Haftungsumfang enthält. Daß die Beklagte - entgegen dem von der Revisionswerberin vertretenen Standpunkt - auch durch Abtretung ihres Geschäftsanteiles zu einem Zeitpunkt, als die ausständige Stammeinlage nicht eingefordert war, das Ausfallsrisiko nicht endgültig auf die Gesellschaftsgläubiger überwälzen konnte, wurde schon im Zusammenhang des Paragraph 67, GmbHG (unter Hinweis auf König) ausgeführt.
Aus welchem Rechtsgrund die Beklagte zum Ersatz jener Kosten verpflichtet sein soll, die der Klägerin im Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft auf Pfändung der der Gesellschaft gegen die Beklagte angeblich zustehenden Forderungen erwachsen sind, vermag die Revisionswerberin nicht näher zu begründen; daß diese Kosten in der gepfändeten Forderung Deckung gefunden hätten, bildet jedenfalls keine taugliche Anspruchsgrundlage. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beklagte einerseits im Exekutionsverfahren nicht Partei war und damit nicht kostenersatzpflichtig werden konnte, und daß ihre unterlassene Drittschuldneräußerung andererseits nicht kausal für das Entstehen der Kosten des Exekutionsverfahrens ist; es hat daher auch diesen Anspruchsteil zu Recht abgewiesen. Der Revision war somit auch in diesem Punkt nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.