Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist berechtigt.
Ein Formaleinwand der Gesellschaft gegen einen Antrag auf Sonderprüfung durch gerichtliche Bestellung sachverständiger Revisoren nach § 45 Abs 1 GmbHG idF BGBl 1980/320 - die Änderung durch Art III Z 8 des RLG BGBl 1990/475 ist hier noch unanwendbar (RdW 1993, 76 = ecolex 1993, 24 mit Anm von Engin-Deniz) - ist, der Antragsteller sei gar nicht Gesellschafter, etwa weil er diese Eigenschaft verloren habe, und daher zur Ausübung dieses Gesellschafterrechtes nicht legitimiert (Reich-Rohrwig, Bucheinsicht und Sonderprüfung bei der GmbH in JBl 1987, 419 ff, 420). Die aufrechte Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung ist Voraussetzung für eine Legitimation zur Antragstellung, weshalb der hilfsweise Rechtsmittelantrag der Antragstellerin im Rekurs ON 40 an die zweite Instanz, ihrem Antrag jedenfalls beschränkt bis zum 3. Oktober 1991 stattzugeben, verfehlt ist. Die Grundsätze der Entscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 17/90 (SZ 63/150 = EvBl 1990/170 = GesRZ 1990, 222 = RdW 1991, 14 = ecolex 1991, 25) über den Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Gesellschaft mbH auf Information zur Unterstützung seiner gesellschaftlichen Vermögensrechte sind hier mangels gesetzlicher Regelung in § 45 GmbHG unanwendbar.Ein Formaleinwand der Gesellschaft gegen einen Antrag auf Sonderprüfung durch gerichtliche Bestellung sachverständiger Revisoren nach Paragraph 45, Absatz eins, GmbHG in der Fassung BGBl 1980/320 - die Änderung durch Artikel römisch drei, Ziffer 8, des RLG BGBl 1990/475 ist hier noch unanwendbar (RdW 1993, 76 = ecolex 1993, 24 mit Anmerkung von Engin-Deniz) - ist, der Antragsteller sei gar nicht Gesellschafter, etwa weil er diese Eigenschaft verloren habe, und daher zur Ausübung dieses Gesellschafterrechtes nicht legitimiert (Reich-Rohrwig, Bucheinsicht und Sonderprüfung bei der GmbH in JBl 1987, 419 ff, 420). Die aufrechte Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung ist Voraussetzung für eine Legitimation zur Antragstellung, weshalb der hilfsweise Rechtsmittelantrag der Antragstellerin im Rekurs ON 40 an die zweite Instanz, ihrem Antrag jedenfalls beschränkt bis zum 3. Oktober 1991 stattzugeben, verfehlt ist. Die Grundsätze der Entscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 17/90 (SZ 63/150 = EvBl 1990/170 = GesRZ 1990, 222 = RdW 1991, 14 = ecolex 1991, 25) über den Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Gesellschaft mbH auf Information zur Unterstützung seiner gesellschaftlichen Vermögensrechte sind hier mangels gesetzlicher Regelung in Paragraph 45, GmbHG unanwendbar.
Durch die Änderung des § 26 GmbHG und Ersatz der Funktion des Anteilbuches im wesentlichen von der Eintragung der Gesellschafter, ihrer Stammeinlagen und ihrer darauf geleisteten Einzahlungen in das Firmenbuch (§ 5 Z 6 FBG) wurde der bis dahin gültige Wortlaut des § 78 Abs 1 GmbHG ("Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuche verzeichnet ist") durch folgende Fassung: "Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint", ersetzt. Im JA-Bericht (23 BlgNR XVIII.GP. 28) heißt es dazu nur lapidar, die Änderung resultiere aus der Abschaffung des bisher zu führenden Anteilbuches der Gesellschafter. Gemäß Art XXIV Abs 1 iVm Art XXIII Abs 11 Bundesgesetz BGBl 1991/10 (das im übrigen keine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Kurzbezeichnung durch den Gesetzgeber - das FBG betrifft ja nur dessen Art I - erhielt) trat § 78 Abs 1 GmbHG (nF) mit 1. Jänner 1991 in Kraft, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Firmenbuch noch nicht auf ADV umgestellt war. Nun statuiert § 26 GmbHG nF eine Verpflichtung der Geschäftsführer, "sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteiles nachgewiesen wird", diese Tatsache unverzüglich beim Firmenbuch anzumelden. § 5 Z 6 FBG, nach dem GmbH-Gesellschafter ins Hauptbuch (des Firmenbuches) einzutragen sind, ist aber nur auf vollständig in die Datenbank des Firmenbuches übertragene Gesellschaften mbH anwendbar (Art XXIII Abs 11 Bundesgesetz BGBl 1991/10). Solange ein ADV-Firmenbuch nicht geführt wird, richten sich Inhalt und Umfang der Eintragungen nach den bisher geltenden Vorschriften (Art XXIV Abs 3 Bundesgesetz BGBl 1991/10). Daher können vor Umstellung Gesellschafter nicht ins Hauptbuch eingetragen werden. Der Ausnahmefall des § 11 GmbHG nF liegt hier nicht vor; Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist eine Ersteintragung einer Gesellschaft mbH. Da das Firmenbuch aus Hauptbuch und Urkundensammlung besteht, wird bei Heranziehung des § 78 Abs 1 GmbHG nF (zwangsläufig) für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuches als maßgeblich angesehen, ob sich die Gesellschaftereigenschaft aus der in der Urkundensammlung erliegenden, von den Geschäftsführern vorzulegenden Gesellschafterliste ergibt (Eiselsberg-Schenk-Weißmann, Firmenbuchgesetz, Rz 1 zu Art IV Z 14 Änderungen des GmbHG; Nowotny, Anteilbuch, Firmenbuch und Gesellschafterstellung in der GmbH in RdW 1991, 71 f; vgl dazu die Nachweise bei Oberhofer-Santner, Der GmbH-Gesellschafter und das Firmenbuchgesetz in WBl 1991, 209 ff FN 21). Dies war bei der Antragstellerin weder zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (11. November 1991) zur Bestellung von Revisoren noch in der Folge der Fall.Durch die Änderung des Paragraph 26, GmbHG und Ersatz der Funktion des Anteilbuches im wesentlichen von der Eintragung der Gesellschafter, ihrer Stammeinlagen und ihrer darauf geleisteten Einzahlungen in das Firmenbuch (Paragraph 5, Ziffer 6, FBG) wurde der bis dahin gültige Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG ("Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuche verzeichnet ist") durch folgende Fassung: "Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint", ersetzt. Im JA-Bericht (23 BlgNR römisch achtzehn.Gesetzgebungsperiode 28, ) heißt es dazu nur lapidar, die Änderung resultiere aus der Abschaffung des bisher zu führenden Anteilbuches der Gesellschafter. Gemäß Artikel römisch 24 , Absatz eins, in Verbindung mit Artikel römisch 23 , Absatz 11, Bundesgesetz BGBl 1991/10 (das im übrigen keine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Kurzbezeichnung durch den Gesetzgeber - das FBG betrifft ja nur dessen Artikel römisch eins, - erhielt) trat Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG (nF) mit 1. Jänner 1991 in Kraft, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Firmenbuch noch nicht auf ADV umgestellt war. Nun statuiert Paragraph 26, GmbHG nF eine Verpflichtung der Geschäftsführer, "sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteiles nachgewiesen wird", diese Tatsache unverzüglich beim Firmenbuch anzumelden. Paragraph 5, Ziffer 6, FBG, nach dem GmbH-Gesellschafter ins Hauptbuch (des Firmenbuches) einzutragen sind, ist aber nur auf vollständig in die Datenbank des Firmenbuches übertragene Gesellschaften mbH anwendbar (Artikel römisch 23 , Absatz 11, Bundesgesetz BGBl 1991/10). Solange ein ADV-Firmenbuch nicht geführt wird, richten sich Inhalt und Umfang der Eintragungen nach den bisher geltenden Vorschriften (Artikel römisch 24 , Absatz 3, Bundesgesetz BGBl 1991/10). Daher können vor Umstellung Gesellschafter nicht ins Hauptbuch eingetragen werden. Der Ausnahmefall des Paragraph 11, GmbHG nF liegt hier nicht vor; Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist eine Ersteintragung einer Gesellschaft mbH. Da das Firmenbuch aus Hauptbuch und Urkundensammlung besteht, wird bei Heranziehung des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG nF (zwangsläufig) für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuches als maßgeblich angesehen, ob sich die Gesellschaftereigenschaft aus der in der Urkundensammlung erliegenden, von den Geschäftsführern vorzulegenden Gesellschafterliste ergibt (Eiselsberg-Schenk-Weißmann, Firmenbuchgesetz, Rz 1 zu Artikel römisch vier, Ziffer 14, Änderungen des GmbHG; Nowotny, Anteilbuch, Firmenbuch und Gesellschafterstellung in der GmbH in RdW 1991, 71 f; vergleiche dazu die Nachweise bei Oberhofer-Santner, Der GmbH-Gesellschafter und das Firmenbuchgesetz in WBl 1991, 209 ff FN 21). Dies war bei der Antragstellerin weder zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (11. November 1991) zur Bestellung von Revisoren noch in der Folge der Fall.
Damit stellt sich die weitere Frage, ob unter "Aufscheinen im Firmenbuch" (Urkundensammlung) auch subsumiert werden kann, wenn ein Gesellschafter in der Gesellschafterliste nicht aufscheint, aber richtigerweise dort aufscheinen müßte, weil er (im Regelfall als neuer Gesellschafter) die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Gesellschafterliste erfüllt.
Nach alter Rechtslage kam der Eintragung im Anteilbuch, wie zur Übertragung des Geschäftsanteils nach § 76 Abs 1 GmbHG judiziert wurde, konstitutive Wirkung nicht zu (JBl 1991, 43 = GesRZ 1991, 101 = ecolex 1991, 25; SZ 59/172 = JBl 1987, 117 = RdW 1987, 83 = NZ 1987, 289 ua; JBl 1977, 267 mit krit Anm von Ostheim = EvBl 1976/247 = GesRZ 1976, 98; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 644). Die bis 1977 herrschende Rechtsprechung machte jedoch die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten - wozu das Recht auf Sonderprüfung (§ 45 Abs 1 GmbHG) zweifellos zählt - von der Eintragung des Gesellschafters in das Anteilbuch abhängig und kam demnach insoweit zu einer faktischen konstitutiven Wirkung der Eintragung für den Bereich der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten, somit im Verhältnis eines Gesellschafters zur Gesellschaft mbH (JBl 1977, 267, JBl 1957, 217; SZ 34/11 ua; Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5 424; aA Gellis Kommentar zum GmbH-Gesetz1 240; Reich-Rohrwig in JBl 1987, 419 ff). Mit der Entscheidung SZ 52/132 = NZ 1980, 92 = JBl 1981, 326 mwN und Anm von Bydlinski wiederholte der Oberste Gerichtshof, daß nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs 1 GmbHG (aF) die Eintragung im Anteilbuch (§ 26 Abs 1 GmbHG) unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegenüber der Gesellschaft mbH - und damit auch zur dort relevanten Klagslegitimation nach § 41 GmbHG - sei, schränkte seine Rechtsansicht jedoch auf jene Fälle ein, in denen von der Gesellschaft mbH tatsächlich ein Anteilbuch geführt wurde. Sollte entgegen den gesetzlichen Vorschriften kein Anteilbuch geführt werden, sei die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht von der Eintragung im (nicht vorhandenen) Anteilbuch abhängig. Denn Zweck der Bestimmung sei der Schutz der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedürfe, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte gelte. Diese Schutzfunktion (Identifizierung der Gesellschafter auf einfache Weise) könne aber nur dann gewährt werden, wenn die Gesellschaft mbH die von ihr geforderte Mitwirkung leiste. Bydlinski (aaO) bezeichnet dies als wohlgelungenes Beispiel teleologischer Reduktion. Reich-Rohrwig (aaO 645 f) führte diese teleologische Reduktion mit seiner Auffassung weiter, daß die Anmeldung des neuen Gesellschafters bei der Gesellschaft mbH genügen müsse. Der Oberste Gerichtshof schloß sich dieser Auffassung teilweise an; vorerst in der Entscheidung GesRZ 1981, 230, worin § 78 Abs 1 GmbHG (aF) als bloße Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschaft mbH qualifiziert wurde, die eines äußeren Merkmales bedürfe, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter gelte; mit der Wirksamkeit der von gemäß § 76 Abs 2 GmbHG von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängigen Übertragung von Geschäftsanteilen habe die Eintragung im Anteilbuch nichts zu tun. Dann wurde in der Entscheidung WBl 1987, 212 die Auffassung vertreten, daß bei nachträglicher Anlegung eines Anteilbuches unter Vernachlässigung eines der Geschäftsanteilinhaber dessen (im Erbweg erlangte) Gesellschafterstellung nicht beseitigt werde und schließlich mit der Entscheidung JBl 1990, 185 = WBl 1990, 188 = RdW 1990, 80 = ecolex 1990, 31 mit Anm von Strigl die Ansicht, die Gesellschafterrechte könne ausüben, wer Anspruch auf Eintragung im Anteilbuch habe; dem Erwerber eines Geschäftsanteiles stünden die Gesellschafterrechte ab Anmeldung der Übertragung des Geschäftsanteiles den Geschäftsführern gegenüber und Glaubhaftmachung der Übertragung gegenüber den Geschäftsführern zu (billigend Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 8 zu § 26).Nach alter Rechtslage kam der Eintragung im Anteilbuch, wie zur Übertragung des Geschäftsanteils nach Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG judiziert wurde, konstitutive Wirkung nicht zu (JBl 1991, 43 = GesRZ 1991, 101 = ecolex 1991, 25; SZ 59/172 = JBl 1987, 117 = RdW 1987, 83 = NZ 1987, 289 ua; JBl 1977, 267 mit krit Anmerkung von Ostheim = EvBl 1976/247 = GesRZ 1976, 98; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 644). Die bis 1977 herrschende Rechtsprechung machte jedoch die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten - wozu das Recht auf Sonderprüfung (Paragraph 45, Absatz eins, GmbHG) zweifellos zählt - von der Eintragung des Gesellschafters in das Anteilbuch abhängig und kam demnach insoweit zu einer faktischen konstitutiven Wirkung der Eintragung für den Bereich der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten, somit im Verhältnis eines Gesellschafters zur Gesellschaft mbH (JBl 1977, 267, JBl 1957, 217; SZ 34/11 ua; Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5 424; aA Gellis Kommentar zum GmbH-Gesetz1 240; Reich-Rohrwig in JBl 1987, 419 ff). Mit der Entscheidung SZ 52/132 = NZ 1980, 92 = JBl 1981, 326 mwN und Anmerkung von Bydlinski wiederholte der Oberste Gerichtshof, daß nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG (aF) die Eintragung im Anteilbuch (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG) unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegenüber der Gesellschaft mbH - und damit auch zur dort relevanten Klagslegitimation nach Paragraph 41, GmbHG - sei, schränkte seine Rechtsansicht jedoch auf jene Fälle ein, in denen von der Gesellschaft mbH tatsächlich ein Anteilbuch geführt wurde. Sollte entgegen den gesetzlichen Vorschriften kein Anteilbuch geführt werden, sei die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht von der Eintragung im (nicht vorhandenen) Anteilbuch abhängig. Denn Zweck der Bestimmung sei der Schutz der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedürfe, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte gelte. Diese Schutzfunktion (Identifizierung der Gesellschafter auf einfache Weise) könne aber nur dann gewährt werden, wenn die Gesellschaft mbH die von ihr geforderte Mitwirkung leiste. Bydlinski (aaO) bezeichnet dies als wohlgelungenes Beispiel teleologischer Reduktion. Reich-Rohrwig (aaO 645 f) führte diese teleologische Reduktion mit seiner Auffassung weiter, daß die Anmeldung des neuen Gesellschafters bei der Gesellschaft mbH genügen müsse. Der Oberste Gerichtshof schloß sich dieser Auffassung teilweise an; vorerst in der Entscheidung GesRZ 1981, 230, worin Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG (aF) als bloße Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschaft mbH qualifiziert wurde, die eines äußeren Merkmales bedürfe, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter gelte; mit der Wirksamkeit der von gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängigen Übertragung von Geschäftsanteilen habe die Eintragung im Anteilbuch nichts zu tun. Dann wurde in der Entscheidung WBl 1987, 212 die Auffassung vertreten, daß bei nachträglicher Anlegung eines Anteilbuches unter Vernachlässigung eines der Geschäftsanteilinhaber dessen (im Erbweg erlangte) Gesellschafterstellung nicht beseitigt werde und schließlich mit der Entscheidung JBl 1990, 185 = WBl 1990, 188 = RdW 1990, 80 = ecolex 1990, 31 mit Anmerkung von Strigl die Ansicht, die Gesellschafterrechte könne ausüben, wer Anspruch auf Eintragung im Anteilbuch habe; dem Erwerber eines Geschäftsanteiles stünden die Gesellschafterrechte ab Anmeldung der Übertragung des Geschäftsanteiles den Geschäftsführern gegenüber und Glaubhaftmachung der Übertragung gegenüber den Geschäftsführern zu (billigend Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 8 zu Paragraph 26,).
Zur neuen Rechtslage des § 78 Abs 1 GmbHG nF wurde schon die Ansicht vertreten, neben dem "Aufscheinen" in der in der Urkundensammlung des Firmenbuches erliegenden Gesellschafterliste reiche es aus, wenn ein neuer Gesellschafter die Voraussetzungen für die Eintragung im Firmenbuch erfüllt, sofern freilich der Geschäftsführung gegenüber die Übertragung des Geschäftsanteiles mitgeteilt und glaubhaft gemacht wird (Bittner, Die Auslegung des neuen § 78 Abs 1 GmbH-Gesetz - ein Problem, das keines sein sollte in NZ 1991, 100 f ua), dies als Normalfall einer Abtretung von Geschäftsanteilen. Wenn freilich zwischen einem Gesellschafter und den Geschäftsführern ein Streit über die aufrechte Gesellschafterstellung wegen der (bestrittenen) Wirksamkeit der Kaduzierung besteht, hilft die Glaubhaftmachung gegenüber dem Geschäftsführer nicht weiter.Zur neuen Rechtslage des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG nF wurde schon die Ansicht vertreten, neben dem "Aufscheinen" in der in der Urkundensammlung des Firmenbuches erliegenden Gesellschafterliste reiche es aus, wenn ein neuer Gesellschafter die Voraussetzungen für die Eintragung im Firmenbuch erfüllt, sofern freilich der Geschäftsführung gegenüber die Übertragung des Geschäftsanteiles mitgeteilt und glaubhaft gemacht wird (Bittner, Die Auslegung des neuen Paragraph 78, Absatz eins, GmbH-Gesetz - ein Problem, das keines sein sollte in NZ 1991, 100 f ua), dies als Normalfall einer Abtretung von Geschäftsanteilen. Wenn freilich zwischen einem Gesellschafter und den Geschäftsführern ein Streit über die aufrechte Gesellschafterstellung wegen der (bestrittenen) Wirksamkeit der Kaduzierung besteht, hilft die Glaubhaftmachung gegenüber dem Geschäftsführer nicht weiter.
Hält ein Gesellschafter die Kaduzierung für unzulässig, was aus materiellrechtlichen Gründen der Fall sein kann, weil etwa die Leistung fristgemäß erbracht wurde oder weil formelle Mängel vorliegen, etwa weil das Kaduzierungsverfahren (Ausschluß- und Verwertungsverfahren) fehlerhaft war, so kann der Gesellschafter gegen die Gesellschaft oder diese gegen den Gesellschafter Feststellungsklage auf Unwirksamkeit des Ausschlusses oder Fort- bzw Nichtfortbestehen der Mitgliedschaft erheben (GesRZ 1977, 101; Reich-Rohrwig aaO 596; Gellis-Feil GmbH2 Anm 10 zu § 66 GmbHG; Rowedder in Rowedder GmbHG2, Rz 38 zu § 21 dGmbHG mwN; Müller in Hachenburg GmbHG8, Rz 69 ff zu § 21 dGmbHG ua). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 6 Ob 27/92 (ecolex 1993, 458 = RdW 1993, 243 = WBl 1993, 229 = NZ 1993, 154) darüber hinaus ausgesprochen, das Firmenbuchgericht habe, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens möglich sei, die Wirksamkeit der Kaduzierung als Vorfrage zu klären, bevor es die Feilbietung der Geschäftsanteile durchführe, weil die Nichtigkeit der Kaduzierung vom betroffenen Gesellschafter auf jede beliebige Weise geltend gemacht werden könne. Dabei erlagen in diesem zu beurteilenden Rechtsfall eine ganze Reihe von Urkunden, die für die Beurteilung der (strittigen) Rechtsgültigkeit der Zustellungen nach § 66 GmbHG bereits im Akt und hatte das Erstgericht auch bereits den Gesellschafter und Auskunftspersonen vernommen.Hält ein Gesellschafter die Kaduzierung für unzulässig, was aus materiellrechtlichen Gründen der Fall sein kann, weil etwa die Leistung fristgemäß erbracht wurde oder weil formelle Mängel vorliegen, etwa weil das Kaduzierungsverfahren (Ausschluß- und Verwertungsverfahren) fehlerhaft war, so kann der Gesellschafter gegen die Gesellschaft oder diese gegen den Gesellschafter Feststellungsklage auf Unwirksamkeit des Ausschlusses oder Fort- bzw Nichtfortbestehen der Mitgliedschaft erheben (GesRZ 1977, 101; Reich-Rohrwig aaO 596; Gellis-Feil GmbH2 Anmerkung 10, zu Paragraph 66, GmbHG; Rowedder in Rowedder GmbHG2, Rz 38 zu Paragraph 21, dGmbHG mwN; Müller in Hachenburg GmbHG8, Rz 69 ff zu Paragraph 21, dGmbHG ua). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 6 Ob 27/92 (ecolex 1993, 458 = RdW 1993, 243 = WBl 1993, 229 = NZ 1993, 154) darüber hinaus ausgesprochen, das Firmenbuchgericht habe, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens möglich sei, die Wirksamkeit der Kaduzierung als Vorfrage zu klären, bevor es die Feilbietung der Geschäftsanteile durchführe, weil die Nichtigkeit der Kaduzierung vom betroffenen Gesellschafter auf jede beliebige Weise geltend gemacht werden könne. Dabei erlagen in diesem zu beurteilenden Rechtsfall eine ganze Reihe von Urkunden, die für die Beurteilung der (strittigen) Rechtsgültigkeit der Zustellungen nach Paragraph 66, GmbHG bereits im Akt und hatte das Erstgericht auch bereits den Gesellschafter und Auskunftspersonen vernommen.
Unter diesen Aspekten muß nach Auffassung des erkennenden Senates bei sachgerechter Auslegung des § 78 Abs 1 GmbHG nF für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuches ein die Sonderprüfung nach § 45 GmbHG beantragender, nicht (mehr) in der Urkundensammlung des Firmenbuches (Gesellschafterliste) aufscheinender Gesellschafter nicht nur die Unwirksamkeit der Kaduzierung und seine aufrechte Gesellschafterstellung behaupten, sondern auch gegenüber dem Firmenbuchgericht (regelmäßig wohl durch Urkunden) glaubhaft machen, ehe die formelle und materielle, jetzt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes einzugreifen hat. Da hier die Antragstellerin dies weder in ihrem Antrag auf Bestellung von Revisoren ON 16 noch in ihrem Ergänzungsantrag ON 18 noch in ihren Gegenäußerungen ON 24 und ON 25 getan hat, sondern (Punkt 5. des Schriftsatzes ON 16 sowie Punkt 1. des Schriftsatzes ON 24) nur die Behauptung aufgestellt hat, sie habe rechtzeitig die eingeforderte ausständige Stammeinlage eingezahlt, ist im vorliegenden Fall nicht im Firmenbuchverfahren als Vorfrage zu entscheiden, ob die Kaduzierung einer Gründungsgesellschafterin unwirksam war oder nicht. Die Gesellschafterstellung der Antragstellerin - ihre Identität mit der Gründungsgesellschafterin unterstellt - ergibt sich somit weder aus dem Firmenbuch (Urkundensammlung) noch wurde das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für ein "Aufscheinen" dortselbst von der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Damit hat das Erstgericht zu Recht den Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.Unter diesen Aspekten muß nach Auffassung des erkennenden Senates bei sachgerechter Auslegung des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG nF für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuches ein die Sonderprüfung nach Paragraph 45, GmbHG beantragender, nicht (mehr) in der Urkundensammlung des Firmenbuches (Gesellschafterliste) aufscheinender Gesellschafter nicht nur die Unwirksamkeit der Kaduzierung und seine aufrechte Gesellschafterstellung behaupten, sondern auch gegenüber dem Firmenbuchgericht (regelmäßig wohl durch Urkunden) glaubhaft machen, ehe die formelle und materielle, jetzt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz des Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ergebende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes einzugreifen hat. Da hier die Antragstellerin dies weder in ihrem Antrag auf Bestellung von Revisoren ON 16 noch in ihrem Ergänzungsantrag ON 18 noch in ihren Gegenäußerungen ON 24 und ON 25 getan hat, sondern (Punkt 5. des Schriftsatzes ON 16 sowie Punkt 1. des Schriftsatzes ON 24) nur die Behauptung aufgestellt hat, sie habe rechtzeitig die eingeforderte ausständige Stammeinlage eingezahlt, ist im vorliegenden Fall nicht im Firmenbuchverfahren als Vorfrage zu entscheiden, ob die Kaduzierung einer Gründungsgesellschafterin unwirksam war oder nicht. Die Gesellschafterstellung der Antragstellerin - ihre Identität mit der Gründungsgesellschafterin unterstellt - ergibt sich somit weder aus dem Firmenbuch (Urkundensammlung) noch wurde das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für ein "Aufscheinen" dortselbst von der Antragstellerin glaubhaft gemacht. Damit hat das Erstgericht zu Recht den Antrag mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.