Rechtssatz RS0115132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115132
Entscheidungsdatum
16.05.2001
Rechtssatz
Wenn ein Vorstandsmitglied einer Privatstiftung der Veruntreuung verdächtigt wird und der Tatverdacht durch die Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung, die Untersuchungshaft und durch Teilgeständnisse erhärtet ist, liegt ein Abberufungsgrund nach § 27 PSG vor. Dagegen kann nicht substanzlos die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK ins Treffen geführt werden.Wenn ein Vorstandsmitglied einer Privatstiftung der Veruntreuung verdächtigt wird und der Tatverdacht durch die Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung, die Untersuchungshaft und durch Teilgeständnisse erhärtet ist, liegt ein Abberufungsgrund nach Paragraph 27, PSG vor. Dagegen kann nicht substanzlos die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK ins Treffen geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115132
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00085_01W0000_002