Der Revisionsrekurs der Stifterin (Antragstellerin) ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin macht zusammengefasst geltend, angesichts des hier vorliegenden gravierenden Interessenkonfliktes sei die Funktion eines Vorstandsmitglieds der Rosa S***** Privatstiftung mit jener eines Stifters und Vorstandsmitglieds der zur Begünstigten bestimmten Privatstiftung im Sinn des § 15 Abs 3 PSG unvereinbar. Ihrer Verpflichtung, die Interessen der von ihnen vertretenen Stiftung zu wahren, stehe das (Eigen-)Interesse an möglichst hohen Zuwendungen an die Begünstigte entgegen. Als Mitglieder des Vorstands der Stiftung hätten sie einerseits die rechtliche Möglichkeit, Zuwendungen an die Begünstigte in möglichst großem Umfang zu bewirken, woraus sie andererseits für den Fall eines Widerrufs der Begünstigten persönlich Vorteile ziehen könnten. Werde nämlich die begünstigte Stiftung widerrufen, falle ihr Vermögen den Stiftern, somit auch den beiden abzuberufenden Vorstandsmitgliedern als Letztbegünstigten zu.Die Revisionsrekurswerberin macht zusammengefasst geltend, angesichts des hier vorliegenden gravierenden Interessenkonfliktes sei die Funktion eines Vorstandsmitglieds der Rosa S***** Privatstiftung mit jener eines Stifters und Vorstandsmitglieds der zur Begünstigten bestimmten Privatstiftung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, PSG unvereinbar. Ihrer Verpflichtung, die Interessen der von ihnen vertretenen Stiftung zu wahren, stehe das (Eigen-)Interesse an möglichst hohen Zuwendungen an die Begünstigte entgegen. Als Mitglieder des Vorstands der Stiftung hätten sie einerseits die rechtliche Möglichkeit, Zuwendungen an die Begünstigte in möglichst großem Umfang zu bewirken, woraus sie andererseits für den Fall eines Widerrufs der Begünstigten persönlich Vorteile ziehen könnten. Werde nämlich die begünstigte Stiftung widerrufen, falle ihr Vermögen den Stiftern, somit auch den beiden abzuberufenden Vorstandsmitgliedern als Letztbegünstigten zu.
§ 15 Abs 2 PSG schließt Begünstigte und ihnen nahestehende Personen als Stiftungsvorstand aus. Ist ein Begünstigter eine juristische Person, sind ihm jene natürlichen Personen gleichgestellt, die diese Gesellschaft im Sinn des § 244 Abs 2 HGB beherrschen. Vom Vorstandsamt ist daher auch eine Person ausgeschlossen, die die Mehrheit der Anteile an der begünstigten Gesellschaft hält, das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, wenn sie gleichzeitig Gesellschafter ist, der das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, oder der (aufgrund eines Stimmbindungsvertrages) die Entscheidung darüber zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorganes auszuüben sind.Paragraph 15, Absatz 2, PSG schließt Begünstigte und ihnen nahestehende Personen als Stiftungsvorstand aus. Ist ein Begünstigter eine juristische Person, sind ihm jene natürlichen Personen gleichgestellt, die diese Gesellschaft im Sinn des Paragraph 244, Absatz 2, HGB beherrschen. Vom Vorstandsamt ist daher auch eine Person ausgeschlossen, die die Mehrheit der Anteile an der begünstigten Gesellschaft hält, das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, wenn sie gleichzeitig Gesellschafter ist, der das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, oder der (aufgrund eines Stimmbindungsvertrages) die Entscheidung darüber zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorganes auszuüben sind.
Nach herrschender Lehre (Nowotny in Straube, HGB II2 Rz 49 zu § 244) komme eine Privatstiftung als Tochterunternehmen im Sinn dieser Bestimmung nicht in Betracht, weil die Kontrollrechte nach Abs 2 über eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsposition vermittelt werden müssten. Abgesehen davon, dass eine Beteiligung im Sinn des § 244 Abs 1 und 6 HGB an einer Privatstiftung nicht möglich sei, widerspräche auch die im Sinn von Abs 1 leg cit zu fordernde einheitliche Leitung über eine Privatstiftung als Tochterunternehmen dem Organisationsrecht der Privatstiftung. Micheler (in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz, Rz 6 zu §§ 15 und 16) vertritt die Auffassung, der Zweck dieses Ausschlusstatbestandes spreche für eine analoge Anwendung der Unvereinbarkeitsregelungen auch auf Personen, die Begünstigte einheitlich leiten oder beherrschen, ohne im Sinn des § 244 Abs 2 beteiligt zu sein. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Gesetzgeber sogar Angehörige der nach § 244 Abs 2 HGB Beteiligten vom Vorstandsamt ausschließe, Personen aber, die im Ergebnis die Gesellschaft genau wie diese beherrschen, im Vorstand belasse.Nach herrschender Lehre (Nowotny in Straube, HGB II2 Rz 49 zu Paragraph 244,) komme eine Privatstiftung als Tochterunternehmen im Sinn dieser Bestimmung nicht in Betracht, weil die Kontrollrechte nach Absatz 2, über eine gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsposition vermittelt werden müssten. Abgesehen davon, dass eine Beteiligung im Sinn des Paragraph 244, Absatz eins und 6 HGB an einer Privatstiftung nicht möglich sei, widerspräche auch die im Sinn von Absatz eins, leg cit zu fordernde einheitliche Leitung über eine Privatstiftung als Tochterunternehmen dem Organisationsrecht der Privatstiftung. Micheler (in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz, Rz 6 zu Paragraphen 15 und 16) vertritt die Auffassung, der Zweck dieses Ausschlusstatbestandes spreche für eine analoge Anwendung der Unvereinbarkeitsregelungen auch auf Personen, die Begünstigte einheitlich leiten oder beherrschen, ohne im Sinn des Paragraph 244, Absatz 2, beteiligt zu sein. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Gesetzgeber sogar Angehörige der nach Paragraph 244, Absatz 2, HGB Beteiligten vom Vorstandsamt ausschließe, Personen aber, die im Ergebnis die Gesellschaft genau wie diese beherrschen, im Vorstand belasse.
Die unmittelbare Anwendung des Ausschlusstatbestands nach § 15 Abs 3 PSG iVm § 244 Abs 2 Z 1, 3 und 4 HGB kommt mit Rücksicht auf die Organisationsstruktur einer Privatstiftung als Begünstigter nicht in Betracht. Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. Die Stiftung hat typischerweise Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung sind. Charakteristisch für eine Privatstiftung ist der Umstand, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird (SZ 70/92; 6 Ob 74/99x = RdW 1999, 718 = GesRZ 1999, 264).Die unmittelbare Anwendung des Ausschlusstatbestands nach Paragraph 15, Absatz 3, PSG in Verbindung mit Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 HGB kommt mit Rücksicht auf die Organisationsstruktur einer Privatstiftung als Begünstigter nicht in Betracht. Die Privatstiftung ist ein vom Stiftungsvorstand vertretener und verwalteter Rechtsträger, dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. Die Stiftung hat typischerweise Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung sind. Charakteristisch für eine Privatstiftung ist der Umstand, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird (SZ 70/92; 6 Ob 74/99x = RdW 1999, 718 = GesRZ 1999, 264).
Ob der Gesetzeszweck eine analoge Anwendung in Fällen des § 244 Abs 2 Z 2 HGB auch auf jene natürlichen Personen (hier Stifter) erfordert, denen aufgrund der Stiftungsurkunden das Recht zusteht, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der zur Begünstigten bestimmten Stiftung zu bestellen oder abzuberufen (und ob dies nach den Stiftungsurkunden der P***** Privatstiftung der Fall ist) braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend untersucht zu werden. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf Abberufung des Stiftungsvorstandes sowohl auf die Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 Abs 3 PSG iVm § 244 HGB als auch auf das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn des § 27 Abs 2 PSG. Wenngleich sie im Revisionsrekurs nicht mehr ausdrücklich die Abberufung aus wichtigen Gründen begehrt, macht sie dennoch inhaltlich nach wie vor jene Umstände geltend, die im Hinblick auf die geforderte allseitige rechtliche Beurteilung auch unter dem Blickwinkel einer Abberufung aus wichtigen Gründen zu prüfen sind.Ob der Gesetzeszweck eine analoge Anwendung in Fällen des Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 2, HGB auch auf jene natürlichen Personen (hier Stifter) erfordert, denen aufgrund der Stiftungsurkunden das Recht zusteht, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der zur Begünstigten bestimmten Stiftung zu bestellen oder abzuberufen (und ob dies nach den Stiftungsurkunden der P***** Privatstiftung der Fall ist) braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend untersucht zu werden. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf Abberufung des Stiftungsvorstandes sowohl auf die Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, PSG in Verbindung mit Paragraph 244, HGB als auch auf das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, PSG. Wenngleich sie im Revisionsrekurs nicht mehr ausdrücklich die Abberufung aus wichtigen Gründen begehrt, macht sie dennoch inhaltlich nach wie vor jene Umstände geltend, die im Hinblick auf die geforderte allseitige rechtliche Beurteilung auch unter dem Blickwinkel einer Abberufung aus wichtigen Gründen zu prüfen sind.
Gemäß § 27 Abs 2 iVm § 40 PSG hat der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen Mitglieder von Stiftungsorganen auf Antrag oder von Amts wegen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen. Als Beispiel wichtiger Gründe nennt das Gesetz (gleichlautend mit § 75 Abs 4 AktG und §§ 117 und 127 HGB) insbesondere die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben. Nach den Materialien zu § 27 Abs 2 (RV 1132 BlgNR 18. GP, 31) ist die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich daher unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist (6 Ob 74/99x = RIS-Justiz RS0112248). Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung kein strenger Maßstab zugrundezulegen. Im Gegensatz zu körperschaftlich organisierten juristischen Personen kennt die Privatstiftung weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter. Sie wird vom Stiftungsvorstand vertreten und verwaltet, ihr Vermögen ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden (SZ 70/92; 6 Ob 74/99x). Die Verselbständigung des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern erfordern - sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung selbst - eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintanzuhalten (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftung, Einleitung Rz 17; Böhler, Kontrollprobleme der Privatstiftung, WBl 1993, 169 [173]) und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten (SZ 70/92; RV 1132 BlgNR 18. GP 16 f). Unter Hinweis auf diese im Wesen der Privatstiftung begründete besondere Schutzwürdigkeit fordern Lehre und Rechtsprechung daher auch eine neutrale Besetzung des Stiftungsvorstandes, um seine Objektivität zu wahren und um Interessenkollisionen zu vermeiden (Böhler aaO 171; Micheler aaO Rz 5 zu §§ 15 und 16; SZ 70/92).Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, PSG hat der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen Mitglieder von Stiftungsorganen auf Antrag oder von Amts wegen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen. Als Beispiel wichtiger Gründe nennt das Gesetz (gleichlautend mit Paragraph 75, Absatz 4, AktG und Paragraphen 117 und 127 HGB) insbesondere die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben. Nach den Materialien zu Paragraph 27, Absatz 2, Regierungsvorlage 1132 BlgNR 18. GP, 31) ist die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich daher unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist (6 Ob 74/99x = RIS-Justiz RS0112248). Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung kein strenger Maßstab zugrundezulegen. Im Gegensatz zu körperschaftlich organisierten juristischen Personen kennt die Privatstiftung weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter. Sie wird vom Stiftungsvorstand vertreten und verwaltet, ihr Vermögen ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden (SZ 70/92; 6 Ob 74/99x). Die Verselbständigung des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern erfordern - sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung selbst - eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintanzuhalten (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftung, Einleitung Rz 17; Böhler, Kontrollprobleme der Privatstiftung, WBl 1993, 169 [173]) und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten (SZ 70/92; Regierungsvorlage 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 16 f). Unter Hinweis auf diese im Wesen der Privatstiftung begründete besondere Schutzwürdigkeit fordern Lehre und Rechtsprechung daher auch eine neutrale Besetzung des Stiftungsvorstandes, um seine Objektivität zu wahren und um Interessenkollisionen zu vermeiden (Böhler aaO 171; Micheler aaO Rz 5 zu Paragraphen 15 und 16; SZ 70/92).
Diesem Zweck dienen auch die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 PSG. Sie sollen kollidierenden Interessen der Begünstigten an Geld- oder Sachbezug einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorbeugen (Micheler aaO Rz 11 zu § 15; Stern, OGH zur Familienstiftung: Einfluss der Begünstigten auf Vorstandsbestellung unzulässig, RdW 1997, 521). Der in Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 15 Abs 2 und 3 PSG kontroversiell behandelten Frage der Zulässigkeit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch Begünstigte oder durch einen von Begünstigten gebildeten Beirat (SZ 70/92 = JBl 1997, 776 [König] = GesRZ 1997, 191 [Doralt 125 und Torggler 140]; Micheler, Zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch Begünstigten, GesRZ 2000, 227) kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.Diesem Zweck dienen auch die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 15, PSG. Sie sollen kollidierenden Interessen der Begünstigten an Geld- oder Sachbezug einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorbeugen (Micheler aaO Rz 11 zu Paragraph 15,; Stern, OGH zur Familienstiftung: Einfluss der Begünstigten auf Vorstandsbestellung unzulässig, RdW 1997, 521). Der in Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz 2 und 3 PSG kontroversiell behandelten Frage der Zulässigkeit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch Begünstigte oder durch einen von Begünstigten gebildeten Beirat (SZ 70/92 = JBl 1997, 776 [König] = GesRZ 1997, 191 [Doralt 125 und Torggler 140]; Micheler, Zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch Begünstigten, GesRZ 2000, 227) kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach Paragraph 15, PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.
Dies ist nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt der Fall:
Die nach dem Antrag der Stifterin abzuberufenden Vorstandsmitglieder haben den Stiftungszweck im Einklang mit dem Willen der Stifterin zu erfüllen (Micheler aaO Rz 13, 17 und 19 zu § 17), sind - sofern die Mittel dazu vorhanden sind - zur Ausschüttung an Begünstigte verpflichtet und entscheiden endgültig über deren Anspruch (Micheler Rz 5 und 19 zu § 17). Sie entscheiden im konkreten Fall somit letztlich auch darüber, ob und gegebenenfalls wieviel sie selbst nach Widerruf und Liquidation der begünstigten Stiftung als Letztbegünstigte erhalten. Die letzte Änderung der Stiftungszusatzurkunde (28. 2. 1997) sieht einen Stiftungsgenuss von bis zu 80 % des versteuerten Reingewinnes vor und überträgt dem Vorstand die ausschließliche Kompetenz zur Festlegung der Höhe der Zuwendung. Der Vorstand hat auch die jeweils Begünstigten zu bestimmen. Es steht fest, dass die Liegenschaft W***** umgehend verwertet werden muss und dass der Vorstandsvorsitzende intensive Verkaufsgespräche führt: Die Stiftung wird also in absehbarer Zeit über ein beachtliches Barvermögen verfügen, das nach dem Stiftungszweck den Begünstigten zukommen soll. Unbestritten ist, dass die P***** Privatstiftung zufolge Widerrufs ihrer Stifter und Beschlussfassung des Vorstands aufgelöst und in Liquidation getreten ist. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts bestand ihr statutarischer Zweck in der Versorgung und Unterstützung der in einer Stiftungszusatzurkunde genannten Begünstigten durch Geld-, Sach- und sonstige Leistung, wobei die Begünstigten und Letztbegünstigten in einer (oder mehreren) Zusatzurkunden bestimmt werden sollten. Eine Stiftungszusatzurkunde in Form eines Notariatsaktes wurde nach den Feststellungen allerdings nicht errichtet. Mangels entsprechender rechtswirksamer Festlegung muss daher davon ausgegangen werden, dass allfällige Ausschüttungen der Rosa S***** Privatstiftung an ihre Begünstigte zuletzt (nach Abwicklung und Befriedigung der Gläubiger) gemäß § 36 Abs 4 PSG den Stiftern der P***** Privatstiftung als den Letztbegünstigten zufallen. Zu diesen zählen aber der Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied der Rosa S***** Privatstiftung. Diese hätten daher die Möglichkeit, ihren Bezug als Letztbegünstigte durch (hohe) Ausschüttungen an die P***** Privatstiftung zu steuern. Abgesehen von der damit verbundenen latenten Interessenkollision vermittelt die Stellung als Vorstandsmitglieder der Rosa S***** Privatstiftung und zugleich als Letztbegünstigte der P***** Privatstiftung den Vorständen einen Einfluss, der den aus den Unvereinbarkeitsbestimmungen abzuleitenden Wertungen des Gesetzes widerspricht. Die Verfolgung des von der Stifterin beabsichtigten Zwecks scheint angesichts der bei dieser Konstellation auftretenden latenten Interessengegensätzen nicht ausreichend gewährleistet, sodass ein wichtiger Grund für die Abberufung beider Vorstände vorliegt.Die nach dem Antrag der Stifterin abzuberufenden Vorstandsmitglieder haben den Stiftungszweck im Einklang mit dem Willen der Stifterin zu erfüllen (Micheler aaO Rz 13, 17 und 19 zu Paragraph 17,), sind - sofern die Mittel dazu vorhanden sind - zur Ausschüttung an Begünstigte verpflichtet und entscheiden endgültig über deren Anspruch (Micheler Rz 5 und 19 zu Paragraph 17,). Sie entscheiden im konkreten Fall somit letztlich auch darüber, ob und gegebenenfalls wieviel sie selbst nach Widerruf und Liquidation der begünstigten Stiftung als Letztbegünstigte erhalten. Die letzte Änderung der Stiftungszusatzurkunde (28. 2. 1997) sieht einen Stiftungsgenuss von bis zu 80 % des versteuerten Reingewinnes vor und überträgt dem Vorstand die ausschließliche Kompetenz zur Festlegung der Höhe der Zuwendung. Der Vorstand hat auch die jeweils Begünstigten zu bestimmen. Es steht fest, dass die Liegenschaft W***** umgehend verwertet werden muss und dass der Vorstandsvorsitzende intensive Verkaufsgespräche führt: Die Stiftung wird also in absehbarer Zeit über ein beachtliches Barvermögen verfügen, das nach dem Stiftungszweck den Begünstigten zukommen soll. Unbestritten ist, dass die P***** Privatstiftung zufolge Widerrufs ihrer Stifter und Beschlussfassung des Vorstands aufgelöst und in Liquidation getreten ist. Nach den Feststellungen des Rekursgerichts bestand ihr statutarischer Zweck in der Versorgung und Unterstützung der in einer Stiftungszusatzurkunde genannten Begünstigten durch Geld-, Sach- und sonstige Leistung, wobei die Begünstigten und Letztbegünstigten in einer (oder mehreren) Zusatzurkunden bestimmt werden sollten. Eine Stiftungszusatzurkunde in Form eines Notariatsaktes wurde nach den Feststellungen allerdings nicht errichtet. Mangels entsprechender rechtswirksamer Festlegung muss daher davon ausgegangen werden, dass allfällige Ausschüttungen der Rosa S***** Privatstiftung an ihre Begünstigte zuletzt (nach Abwicklung und Befriedigung der Gläubiger) gemäß Paragraph 36, Absatz 4, PSG den Stiftern der P***** Privatstiftung als den Letztbegünstigten zufallen. Zu diesen zählen aber der Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied der Rosa S***** Privatstiftung. Diese hätten daher die Möglichkeit, ihren Bezug als Letztbegünstigte durch (hohe) Ausschüttungen an die P***** Privatstiftung zu steuern. Abgesehen von der damit verbundenen latenten Interessenkollision vermittelt die Stellung als Vorstandsmitglieder der Rosa S***** Privatstiftung und zugleich als Letztbegünstigte der P***** Privatstiftung den Vorständen einen Einfluss, der den aus den Unvereinbarkeitsbestimmungen abzuleitenden Wertungen des Gesetzes widerspricht. Die Verfolgung des von der Stifterin beabsichtigten Zwecks scheint angesichts der bei dieser Konstellation auftretenden latenten Interessengegensätzen nicht ausreichend gewährleistet, sodass ein wichtiger Grund für die Abberufung beider Vorstände vorliegt.
Dass die Stifterin der Bestimmung der P***** Privatstiftung als Begünstigte noch 1997 zugestimmt hat, ist ohne Bedeutung, musste ihr doch der damit auftretende Interessengegensatz damals gar nicht bewusst werden, zumal der Widerruf der P***** Privatstiftung und deren Auflösung erst wesentlich später erfolgte. Die geplante Dauer der Begünstigtenstellung hat auf die einen wichtigen Grund für die Abberufung begründende Interessenkollision keinen Einfluss. Wer als Begünstigter der P***** Privatstiftung vorgesehen war, ist gleichfalls ohne Bedeutung, weil die für diese Regelung vorgesehene Stiftungszusatzurkunde nicht wirksam errichtet wurde. Ob nun ein Geldfluss zwischen der Stiftung und ihrer Begünstigten beabsichtigt war und ob in der Vergangenheit tatsächlich Gelder an die P***** Privatstiftung geflossen sind, ist irrelevant. Schon die Möglichkeit der Vorstandsmitglieder, ohne weitere Befassung der Stifterin darüber zu entscheiden und namhafte Beträge (auch) im eigenen Interesse allein an die P***** Privatstiftung (und nicht an weitere Begünstigten) auszuschütten, verwirklicht die für die Annahme eines wichtigen Abberufungsgrundes erforderliche Befürchtung, die Verfolgung des Stiftungszweckes könnte in Zukunft nicht gewährleistet sein. Auch Widerruf und Auflösung der Begünstigten können die Abberufung nicht verhindern. Zum einen hat auch die aufgelöste begünstigte Privatstiftung noch Rechtspersönlichkeit. Ein Grund, warum von der Stiftung allenfalls beschlossene Ausschüttungen an sie als Begünstigte nicht mehr möglich sein sollten, ist nicht zu erkennen. Ihre Erklärung, "als Begünstigte nicht mehr zur Verfügung zu stehen", bedeutet nichts anderes, als dass sie derzeit keine Ausschüttungen entgegennehmen wolle. Diese Erklärung ist im Übrigen jederzeit widerrufbar und kann somit den wichtigen Grund für die Abberufung nicht beseitigen.
Die Abberufung des weiteren Vorstandsmitglieds Dpil. Vw. L***** aus wichtigen Gründen ist gleichfalls berechtigt. Er ist Vorstandsmitglied sowohl der Rosa S***** Privatstiftung als auch der P***** Privatstiftung als ihrer Begünstigten. Der Ausschluss des § 15 Abs 3 PSG trifft somit auch ihn als vertretungsbefugtes Organ der Begünstigten. Im Übrigen vertritt er die Stiftung und ihre Begünstigte jeweils nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Objektive, den Interessen beider Stiftungen und zugleich dem Stifterwillen entsprechende Entscheidungen über Ausschüttungen an die Begünstigte sind bei dieser vorliegenden Konstellation auch ihm nicht möglich. Als Mitglied beider Kollegialorgane besteht auch für ihn eine latente Interessenkollision, die die geforderte Objektivität bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung grundlegend in Frage stellt.Die Abberufung des weiteren Vorstandsmitglieds Dpil. römisch fünf w. L***** aus wichtigen Gründen ist gleichfalls berechtigt. Er ist Vorstandsmitglied sowohl der Rosa S***** Privatstiftung als auch der P***** Privatstiftung als ihrer Begünstigten. Der Ausschluss des Paragraph 15, Absatz 3, PSG trifft somit auch ihn als vertretungsbefugtes Organ der Begünstigten. Im Übrigen vertritt er die Stiftung und ihre Begünstigte jeweils nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Objektive, den Interessen beider Stiftungen und zugleich dem Stifterwillen entsprechende Entscheidungen über Ausschüttungen an die Begünstigte sind bei dieser vorliegenden Konstellation auch ihm nicht möglich. Als Mitglied beider Kollegialorgane besteht auch für ihn eine latente Interessenkollision, die die geforderte Objektivität bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung grundlegend in Frage stellt.
Der Antrag der Stifterin auf Abberufung der verbliebenen Mitglieder des Stiftungsvorstandes ist somit berechtigt, weshalb ihrem Revisionsrekurs Folge zu geben ist.
Ein Kostenzuspruch konnte nicht erfolgen. Die Abberufung von Organen der Privatstiftung findet im Verfahren außer Streitsachen statt, das Kostenersatz nur in den jeweils besonders geregelten Fällen (im Bereich der Privatstiftung nur im Verfahren über einen Antrag auf Sonderprüfung nach § 31 Abs 3 PSG) kennt.Ein Kostenzuspruch konnte nicht erfolgen. Die Abberufung von Organen der Privatstiftung findet im Verfahren außer Streitsachen statt, das Kostenersatz nur in den jeweils besonders geregelten Fällen (im Bereich der Privatstiftung nur im Verfahren über einen Antrag auf Sonderprüfung nach Paragraph 31, Absatz 3, PSG) kennt.