Rechtssatz RS0114600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114600
Entscheidungsdatum
12.01.2012
Rechtssatz
Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 PSG sollen kollidierenden Interessen der Begünstigten an Geld- oder Sachbezug einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorbeugen.Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 15, PSG sollen kollidierenden Interessen der Begünstigten an Geld- oder Sachbezug einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorbeugen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 278/00a
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 278/00a
Veröff: SZ 73/196
- 2 Ob 277/04f
Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 277/04f
Auch; Beisatz: Der Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmung schließt eine Heilung einer unzulässigen Bestellung aus. (T1)
- 6 Ob 145/09f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
Beisatz: Die Bestimmung des § 15 Abs 2 und 3 PSG stellt zwingendes Recht dar. (T2); Beisatz: Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstands dient zusätzlich auch dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs. (T3); Beisatz: Die angeführte ratio der Unvereinbarkeitsbestimmung erfordert, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken. Dies gilt jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis. (T4); Beisatz: Hingegen wäre eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter unschädlich, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen. (T5)
- 6 Ob 101/11p
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 101/11p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von § 15 Abs 2 und 3 PSG erfassten Personen), das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führen könnte ist schädlich. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114600
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0060OB00278_00A0000_003