Die Revisionsrekurse sind im Interesse der Rechtssicherheit zulässig. Der Revisionsrekurs der Privatstiftung ist nicht berechtigt; derjenige des Vorstandsvorsitzenden ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs der Privatstiftung:
1.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um ein Firmenbuchverfahren im engeren Sinn (dazu G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 3 ff), welches unmittelbar in eine Firmenbucheintragung mündet, sondern um ein vorgelagertes Außerstreitverfahren. Insoweit gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes. § 6 Abs 4 AußStrG verweist hinsichtlich der Bevollmächtigung auf die Bestimmungen der Zivilprozesses.1.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um ein Firmenbuchverfahren im engeren Sinn (dazu G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 3 ff), welches unmittelbar in eine Firmenbucheintragung mündet, sondern um ein vorgelagertes Außerstreitverfahren. Insoweit gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes. Paragraph 6, Absatz 4, AußStrG verweist hinsichtlich der Bevollmächtigung auf die Bestimmungen der Zivilprozesses.
1.2. Nun hat sich aber der Vorstandsvorsitzende Dr. R***** nicht (nur) auf seine Stellung als Vorstandsvorsitzender berufen, sondern auch ausdrücklich auf eine ihm erteilte Prozessvollmacht. Wenngleich bei Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die erteilte Vollmacht grundsätzlich ausreicht, kann das Gericht doch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen der Vollmacht prüfen, wenn Bedenken bestehen (Zib in Fasching/Konecny² § 30 ZPO Rz 45; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 104; 6 Ob 163/02t ecolex 2003/178; 6 Ob 149/03k EvBl 2004/60). Im Rahmen einer derartigen Prüfung kann das Gericht vom für eine juristische Person einschreitenden Rechtsanwalt auch die Angabe verlangen, von welcher physischen Person ihm Vollmacht erteilt wurde.1.2. Nun hat sich aber der Vorstandsvorsitzende Dr. R***** nicht (nur) auf seine Stellung als Vorstandsvorsitzender berufen, sondern auch ausdrücklich auf eine ihm erteilte Prozessvollmacht. Wenngleich bei Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die erteilte Vollmacht grundsätzlich ausreicht, kann das Gericht doch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen der Vollmacht prüfen, wenn Bedenken bestehen (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 30, ZPO Rz 45; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 104; 6 Ob 163/02t ecolex 2003/178; 6 Ob 149/03k EvBl 2004/60). Im Rahmen einer derartigen Prüfung kann das Gericht vom für eine juristische Person einschreitenden Rechtsanwalt auch die Angabe verlangen, von welcher physischen Person ihm Vollmacht erteilt wurde.
1.3. Im vorliegenden Fall sind diesbezügliche nähere Angaben allerdings für die rechtliche Beurteilung nicht erforderlich. Zwar überdauert eine Prozessvollmacht grundsätzlich auch den späteren Wechsel der Organwalter der vertretenen juristischen Person sowie den Fall, dass die Zahl der Organvertreter unter die vertretungsbefugte Anzahl absinkt (Zib in Fasching/Konecny² § 35 ZPO Rz 38). Allerdings bedürfen nach § 17 Abs 5 PSG, wenn die Privatstiftung - wie im vorliegenden Fall - keinen Aufsichtsrat hat, Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts (vgl N. Arnold, PSG² § 17 Rz 92 ff). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 155/06x (ZfS 2006, 151 [Csoklich] = RdW 2007, 21 = JBl 2007, 31 = AnwBl 2008, 303 = SZ 2006/126) ausgesprochen, dass diese Bestimmung auch auf die rechtliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung anzuwenden ist. Dass eine derartige Genehmigung der Vertretung der Privatstiftung durch Dr. R***** durch das Gericht erfolgt sei, wird von der Revisionsrekurswerberin nicht behauptet; dafür findet sich auch kein Anhaltspunkt in den Akten.1.3. Im vorliegenden Fall sind diesbezügliche nähere Angaben allerdings für die rechtliche Beurteilung nicht erforderlich. Zwar überdauert eine Prozessvollmacht grundsätzlich auch den späteren Wechsel der Organwalter der vertretenen juristischen Person sowie den Fall, dass die Zahl der Organvertreter unter die vertretungsbefugte Anzahl absinkt (Zib in Fasching/Konecny² Paragraph 35, ZPO Rz 38). Allerdings bedürfen nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG, wenn die Privatstiftung - wie im vorliegenden Fall - keinen Aufsichtsrat hat, Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts vergleiche N. Arnold, PSG² Paragraph 17, Rz 92 ff). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 155/06x (ZfS 2006, 151 [Csoklich] = RdW 2007, 21 = JBl 2007, 31 = AnwBl 2008, 303 = SZ 2006/126) ausgesprochen, dass diese Bestimmung auch auf die rechtliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung anzuwenden ist. Dass eine derartige Genehmigung der Vertretung der Privatstiftung durch Dr. R***** durch das Gericht erfolgt sei, wird von der Revisionsrekurswerberin nicht behauptet; dafür findet sich auch kein Anhaltspunkt in den Akten.
1.4. Damit hat das Rekursgericht aber zu Recht das Bestehen von Prozessvollmacht des Dr. R***** für die Privatstiftung verneint. Insoweit war dem Revisionsrekurs daher nicht Folge zu geben.
2. Zum im eigenen Namen erhobenen Revisionsrekurs des Vorstandsvorsitzenden:
2.1. Nach § 27 Abs 1 PSG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen, soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, diese zu bestellen. Nach § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen ein Mitglied eines Stiftungsorgans abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. § 27 Abs 2 PSG zählt sodann beispielhaft wichtige Gründe auf.2.1. Nach Paragraph 27, Absatz eins, PSG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen, soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, diese zu bestellen. Nach Paragraph 27, Absatz 2, PSG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen ein Mitglied eines Stiftungsorgans abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Paragraph 27, Absatz 2, PSG zählt sodann beispielhaft wichtige Gründe auf.
2.2. Die Antragslegitimation ist im PSG nicht gesondert geregelt (N. Arnold, PSG² § 27 Rz 28). Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des Außerstreitverfahrens (§ 40 PSG). Demnach sind Personen antragslegitimiert, denen ein rechtliches Interesse zukommt (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 30). Die Gesetzesmaterialien führen als „Beteiligte" an der Privatstiftung, denen ein rechtliches Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Stiftung zukomme, neben dem Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder an.2.2. Die Antragslegitimation ist im PSG nicht gesondert geregelt (N. Arnold, PSG² Paragraph 27, Rz 28). Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des Außerstreitverfahrens (Paragraph 40, PSG). Demnach sind Personen antragslegitimiert, denen ein rechtliches Interesse zukommt (ErläutRV 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 30). Die Gesetzesmaterialien führen als „Beteiligte" an der Privatstiftung, denen ein rechtliches Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Stiftung zukomme, neben dem Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder an.
2.3. Nach herrschender Lehre (Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 28 und 54; H. Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140 [149]; N. Arnold, PSG² § 27 Rz 29) und Rechtsprechung (6 Ob 305/01y RdW 2002/286 = JBl 2003, 723 [H. Torggler]) kommt auch jedem Mitglied eines Stiftungsorgans Antragslegitimation nach § 27 PSG zu, soweit diesen Organen - gegebenenfalls im Sinne des § 14 Abs 2 PSG - durch die Stiftungserklärung Aufgaben zur Wahrung des Stiftungszwecks übertragen wurden. Aufgrund der rechtlichen Bindung der einzelnen Organmitglieder an die Privatstiftung und der möglichen Auswirkung des Fehlens oder der Pflichtverletzung anderer Organmitglieder könnten auch einzelne andere Organmitglieder in ihrer Organfunktion über bloß wirtschaftliche Interessen hinausgehend beeinträchtigt werden (N. Arnold aaO).2.3. Nach herrschender Lehre (Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 28 und 54; H. Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140 [149]; N. Arnold, PSG² Paragraph 27, Rz 29) und Rechtsprechung (6 Ob 305/01y RdW 2002/286 = JBl 2003, 723 [H. Torggler]) kommt auch jedem Mitglied eines Stiftungsorgans Antragslegitimation nach Paragraph 27, PSG zu, soweit diesen Organen - gegebenenfalls im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, PSG - durch die Stiftungserklärung Aufgaben zur Wahrung des Stiftungszwecks übertragen wurden. Aufgrund der rechtlichen Bindung der einzelnen Organmitglieder an die Privatstiftung und der möglichen Auswirkung des Fehlens oder der Pflichtverletzung anderer Organmitglieder könnten auch einzelne andere Organmitglieder in ihrer Organfunktion über bloß wirtschaftliche Interessen hinausgehend beeinträchtigt werden (N. Arnold aaO).
2.4. Der Oberste Gerichtshof schließt sich zumindest für den hier zu beurteilenden Fall des Rekurses eines Mitglieds des Stiftungsvorstands der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Gesetzesverfasser an. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen im Gesellschaftsrecht, wo die Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder überwiegend abgelehnt wird. Dieser Unterschied beruht auf der Überlegung, dass nach der Konzeption der österreichischen Privatstiftung der Schutz der Stiftung in erster Linie in die Verantwortung der Stiftungsorgane fällt (Kalss/Zollner, Das Kontrolldilemma der gemeinnützigen österreichischen Privatstiftung, in Hüttemann/Rawert/K. Schmidt/Weitemeyer, Non-profit Yearbook 2008 [2009] 153 [158 ff]; G. Kodek/Zollner, Rechtsschutz der Begünstigten, PSR 2009, 4 [12]). Dem entspricht, dass in § 35 Abs 3 und 4 PSG in den dort angeführten Fällen auch einzelne Organmitglieder antragslegitimiert sind und daher die Auflösung der Privatstiftung durch gerichtliche Entscheidung oder die gerichtliche Überprüfung eines vom Vorstand gefassten Auflösungsbeschlusses erreichen können. In Anbetracht des gesetzlichen Wirkungskreises des Vorstands ist diesem sohin jedenfalls Antrags- und Rekurslegitimation für Anträge nach § 27 Abs 1 und 2 PSG zuzubilligen.2.4. Der Oberste Gerichtshof schließt sich zumindest für den hier zu beurteilenden Fall des Rekurses eines Mitglieds des Stiftungsvorstands der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Gesetzesverfasser an. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen im Gesellschaftsrecht, wo die Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder überwiegend abgelehnt wird. Dieser Unterschied beruht auf der Überlegung, dass nach der Konzeption der österreichischen Privatstiftung der Schutz der Stiftung in erster Linie in die Verantwortung der Stiftungsorgane fällt (Kalss/Zollner, Das Kontrolldilemma der gemeinnützigen österreichischen Privatstiftung, in Hüttemann/Rawert/K. Schmidt/Weitemeyer, Non-profit Yearbook 2008 [2009] 153 [158 ff]; G. Kodek/Zollner, Rechtsschutz der Begünstigten, PSR 2009, 4 [12]). Dem entspricht, dass in Paragraph 35, Absatz 3 und 4 PSG in den dort angeführten Fällen auch einzelne Organmitglieder antragslegitimiert sind und daher die Auflösung der Privatstiftung durch gerichtliche Entscheidung oder die gerichtliche Überprüfung eines vom Vorstand gefassten Auflösungsbeschlusses erreichen können. In Anbetracht des gesetzlichen Wirkungskreises des Vorstands ist diesem sohin jedenfalls Antrags- und Rekurslegitimation für Anträge nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 PSG zuzubilligen.
3. Soweit der Revisionsrekurswerber die Unzulässigkeit der Bestellung von Dr. L***** damit begründet, dass für die Stifterin ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Geschäftsfähigkeit der Stifterin im vorliegenden Fall unerheblich ist, weil es sich um eine Organbestellung durch das Gericht handelt. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Stiftungsurkunde keine Kompetenz des Stifters zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern für den Fall des Ablebens eines Vorstandsmitglieds enthalte, sowie dass auf die Neufassung der Stiftungsurkunde nicht Bedacht zu nehmen sei, weil die hierin enthaltenen Änderungen mangels Anmeldung zum Firmenbuch noch nicht wirksam wurden (§ 33 Abs 3 PSG), wird vom Revisionsrekurswerber nicht mehr bekämpft.3. Soweit der Revisionsrekurswerber die Unzulässigkeit der Bestellung von Dr. L***** damit begründet, dass für die Stifterin ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Geschäftsfähigkeit der Stifterin im vorliegenden Fall unerheblich ist, weil es sich um eine Organbestellung durch das Gericht handelt. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Stiftungsurkunde keine Kompetenz des Stifters zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern für den Fall des Ablebens eines Vorstandsmitglieds enthalte, sowie dass auf die Neufassung der Stiftungsurkunde nicht Bedacht zu nehmen sei, weil die hierin enthaltenen Änderungen mangels Anmeldung zum Firmenbuch noch nicht wirksam wurden (Paragraph 33, Absatz 3, PSG), wird vom Revisionsrekurswerber nicht mehr bekämpft.
4.1. Gleichwohl kommt dem Revisionsrekurs im Ergebnis Berechtigung zu: Nach § 15 Abs 2 PSG können ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. Ergänzt wird diese Regelung durch § 15 Abs 3 PSG, der den Kreis auf bestimmte Beteiligte (und deren Ehegatten bzw Verwandte) an juristischen Personen, die Begünstigte sind, ausdehnt. Beide Bestimmungen stellen zwingendes Recht dar (6 Ob 180/04w SZ 2004/177 = Ges 2005, 154 [N. Arnold]; N. Arnold, PSG² § 15 Rz 19; H. Torggler in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 65 ff; Sabine Schmidt in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 177; vgl auch 2 Ob 277/04f).4.1. Gleichwohl kommt dem Revisionsrekurs im Ergebnis Berechtigung zu: Nach Paragraph 15, Absatz 2, PSG können ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. Ergänzt wird diese Regelung durch Paragraph 15, Absatz 3, PSG, der den Kreis auf bestimmte Beteiligte (und deren Ehegatten bzw Verwandte) an juristischen Personen, die Begünstigte sind, ausdehnt. Beide Bestimmungen stellen zwingendes Recht dar (6 Ob 180/04w SZ 2004/177 = Ges 2005, 154 [N. Arnold]; N. Arnold, PSG² Paragraph 15, Rz 19; H. Torggler in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 65 ff; Sabine Schmidt in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 177; vergleiche auch 2 Ob 277/04f).
4.2. Durch die Unvereinbarkeitsbestimmungen sollen die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung gewahrt und Interessenskollisionen vermieden werden (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP zu § 15 PSG). Vorgebeugt werden soll vor allem kollidierenden Interessen der Begünstigten am Erhalt eines Geld- oder Sachbezugs einerseits und der Privatstiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits (5 Ob 278/00a ecolex 2001/312; 2 Ob 277/04f RdW 2006/591 = ecolex 2006/324). Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstands dient zusätzlich auch dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs (H. Torggler in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 65; N. Arnold, PSG² § 15 Rz 21; vgl auch E. Stern, RdW 1997, 521 [522]; Hirsch, Privatstiftung: Letztbegünstigter als Vorstandsmitglied? RdW 1998, 721 [725 f]; Micheler in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 321; Sabine Schmidt aaO 176 ff). Als weiteren Grund nennt die Literatur teilweise auch die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Begünstigten (Sabine Schmidt aaO 178; aA N. Arnold PSG² § 15 Rz 21).4.2. Durch die Unvereinbarkeitsbestimmungen sollen die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung gewahrt und Interessenskollisionen vermieden werden (ErläutRV 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode , zu Paragraph 15, PSG). Vorgebeugt werden soll vor allem kollidierenden Interessen der Begünstigten am Erhalt eines Geld- oder Sachbezugs einerseits und der Privatstiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits (5 Ob 278/00a ecolex 2001/312; 2 Ob 277/04f RdW 2006/591 = ecolex 2006/324). Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstands dient zusätzlich auch dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs (H. Torggler in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 65; N. Arnold, PSG² Paragraph 15, Rz 21; vergleiche auch E. Stern, RdW 1997, 521 [522]; Hirsch, Privatstiftung: Letztbegünstigter als Vorstandsmitglied? RdW 1998, 721 [725 f]; Micheler in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 321; Sabine Schmidt aaO 176 ff). Als weiteren Grund nennt die Literatur teilweise auch die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Begünstigten (Sabine Schmidt aaO 178; aA N. Arnold PSG² Paragraph 15, Rz 21).
4.3. Dass diese gesetzliche Regelung möglicherweise bei Familienstiftungen Probleme mit sich bringen kann, weil eine Person sich zwischen der Begünstigtenstellung und dem Stiftungsvorstandsmandat entscheiden muss (kritisch im Hinblick darauf Strasser, JBl 2000, 487 [497], der von einer „unverständlichen Fehlkonstruktion" spricht), ändert am zwingenden Charakter dieser Bestimmungen nichts (N. Arnold, PSG² § 15 Rz 20).4.3. Dass diese gesetzliche Regelung möglicherweise bei Familienstiftungen Probleme mit sich bringen kann, weil eine Person sich zwischen der Begünstigtenstellung und dem Stiftungsvorstandsmandat entscheiden muss (kritisch im Hinblick darauf Strasser, JBl 2000, 487 [497], der von einer „unverständlichen Fehlkonstruktion" spricht), ändert am zwingenden Charakter dieser Bestimmungen nichts (N. Arnold, PSG² Paragraph 15, Rz 20).
4.4. Die angeführte ratio dieser Bestimmung erfordert, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken, könnte doch andernfalls die Regelung des § 15 Abs 2 und 3 PSG leicht umgangen werden. Dies gilt jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass etwa im Gesellschaftsrecht ein Stimmrechtsausschluss auch auf den Vertreter des Betroffenen durchschlägt. So gilt etwa, wenngleich das Gesetz dies - im Gegensatz zu § 142 Abs 1 letzter Satz dAktG - nicht ausdrücklich ausspricht, der Stimmrechtsausschluss nach § 118 Abs 1 Satz 2 AktG nicht nur für den betroffenen Aktionär selbst, sondern auch für jeden, der von ihm als Vertreter, Treuhänder oder Legitimationsaktionär seine Stimmberechtigung ableitet (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 114 Rz 20 und § 118 Rz 6; 6 Ob 28/08y).4.4. Die angeführte ratio dieser Bestimmung erfordert, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken, könnte doch andernfalls die Regelung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 PSG leicht umgangen werden. Dies gilt jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass etwa im Gesellschaftsrecht ein Stimmrechtsausschluss auch auf den Vertreter des Betroffenen durchschlägt. So gilt etwa, wenngleich das Gesetz dies - im Gegensatz zu Paragraph 142, Absatz eins, letzter Satz dAktG - nicht ausdrücklich ausspricht, der Stimmrechtsausschluss nach Paragraph 118, Absatz eins, Satz 2 AktG nicht nur für den betroffenen Aktionär selbst, sondern auch für jeden, der von ihm als Vertreter, Treuhänder oder Legitimationsaktionär seine Stimmberechtigung ableitet (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 114, Rz 20 und Paragraph 118, Rz 6; 6 Ob 28/08y).
4.5. Hingegen wäre eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter unschädlich, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen. In diesem Fall könnte das Gericht gemäß § 27 Abs 2 PSG das betreffende Organmitglied auch abberufen. Umgekehrt würden derartige Umstände naturgemäß der Bestellung der betreffenden Person zum Organmitglied durch das Gericht entgegenstehen.4.5. Hingegen wäre eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter unschädlich, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen. In diesem Fall könnte das Gericht gemäß Paragraph 27, Absatz 2, PSG das betreffende Organmitglied auch abberufen. Umgekehrt würden derartige Umstände naturgemäß der Bestellung der betreffenden Person zum Organmitglied durch das Gericht entgegenstehen.
4.6. Dabei ist nicht unbedingt erforderlich, dass Dr. L***** persönlich Bevollmächtigter von Begünstigten war. Vielmehr wäre es auch ein wichtiger Grund, wenn die Rechtsanwaltspartnerschaft, der er als Partner angehört, in einem derartigen Vertretungsverhältnis stand oder steht. Das Ausmaß der Beteiligung spielt hierbei - entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Rechtsansicht - keine Rolle.
4.7. Nach herrschender Ansicht sind wichtige Gründe im Sinne des § 27 Abs 2 PSG nämlich alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft bzw Privatstiftung gefährden oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar machen (7 Ob 700/88 SZ 61/260 = ecolex 1990, 90; 8 Ob 563/89 = ecolex 1991, 324; N. Arnold, PSG² § 27 Rz 23).4.7. Nach herrschender Ansicht sind wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, PSG nämlich alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft bzw Privatstiftung gefährden oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar machen (7 Ob 700/88 SZ 61/260 = ecolex 1990, 90; 8 Ob 563/89 = ecolex 1991, 324; N. Arnold, PSG² Paragraph 27, Rz 23).
4.8. Dabei können auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit erreichen, einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks, insbesondere bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung oder das sonstige ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist (6 Ob 278/00a ecolex 2001/312; N. Arnold, PSG² § 27 Rz 24).4.8. Dabei können auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit erreichen, einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks, insbesondere bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung oder das sonstige ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist (6 Ob 278/00a ecolex 2001/312; N. Arnold, PSG² Paragraph 27, Rz 24).
4.9. Im Rahmen der Entscheidung nach § 27 Abs 1 und 2 PSG ist letztlich immer auch eine Prognoseentscheidung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist (6 Ob 74/99x RdW 1999, 718 = JBl 2000, 49; 6 Ob 278/00a = ecolex 2001/312; N. Arnold, PSG² § 27 Rz 24). Dabei ist im Hinblick auf die bei der Privatstiftung fehlenden externen Kontrollmechanismen bei der Beurteilung, ob ein Abberufungsgrund vorliegt, kein all zu strenger Maßstab zugrunde zu legen (N. Arnold, PSG² § 27 Rz 24). Vielmehr erfordert die „Verselbständigung" des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern - sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Privatstiftung selbst - eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung hintanzuhalten und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten (6 Ob 278/00a ecolex 2001/312; N. Arnold, PSG² § 27 Rz 24 aE).4.9. Im Rahmen der Entscheidung nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 PSG ist letztlich immer auch eine Prognoseentscheidung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist (6 Ob 74/99x RdW 1999, 718 = JBl 2000, 49; 6 Ob 278/00a = ecolex 2001/312; N. Arnold, PSG² Paragraph 27, Rz 24). Dabei ist im Hinblick auf die bei der Privatstiftung fehlenden externen Kontrollmechanismen bei der Beurteilung, ob ein Abberufungsgrund vorliegt, kein all zu strenger Maßstab zugrunde zu legen (N. Arnold, PSG² Paragraph 27, Rz 24). Vielmehr erfordert die „Verselbständigung" des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern - sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Privatstiftung selbst - eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung hintanzuhalten und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten (6 Ob 278/00a ecolex 2001/312; N. Arnold, PSG² Paragraph 27, Rz 24 aE).
5. In diesem Sinne werden die Vorinstanzen daher im fortgesetzten Verfahren detaillierte Feststellungen zu Art und Umfang der Tätigkeit von Dr. L***** für die Begünstigten zu treffen haben. Außerdem werden nähere Feststellungen zu dem angeblichen Darlehensprozess über 1.000.000 EUR und das Verfahren gegen H***** W***** zu treffen sein, die eine Beurteilung hinsichtlich einer allfälligen Interessenkollision oder des Vorliegens sonstiger wichtiger Gründe, die einer Bestellung von Dr. L***** entgegenstehen könnten, ermöglichen.
Da sohin erhebliche Tatsachen bisher nicht abschließend geklärt wurden, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG. Dabei hat die Privatstiftung dem Revisionsrekursgegner die Hälfte der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen; insoweit liegt bereits eine endgültige Entscheidung vor. Hingegen war hinsichtlich der Kosten des Revisonsrekurses des Dr. R***** im eigenen Namen und der Revisionsrekusbeantwortung, soweit sich diese darauf bezieht, mit Kostenvorbehalt vorzugehen.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG. Dabei hat die Privatstiftung dem Revisionsrekursgegner die Hälfte der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen; insoweit liegt bereits eine endgültige Entscheidung vor. Hingegen war hinsichtlich der Kosten des Revisonsrekurses des Dr. R***** im eigenen Namen und der Revisionsrekusbeantwortung, soweit sich diese darauf bezieht, mit Kostenvorbehalt vorzugehen.