Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Unter Hinweis auf die den Stiftern gemeinsam eingeräumte Befugnis, Bestellung und Abberufung des Vorstands vorzunehmen und die ihnen als Mitglieder des zweigliedrigen Beirats zukommenden Zustimmungsbefugnisse vertritt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs die Auffassung, die Abweisung seines Antrags auf Enthebung des Stiftungsvorstandes greife in seine subjektiven Rechte als Stifter ein; die in den Stiftungsurkunden vorgesehenen Zustimmungs- und Kontrollrechte wären "zahnlos", wenn er nicht die Möglichkeit habe, als Sanktion auch die Abberufung der Vorstandsmitglieder durch das Gericht zu erwirken.
Dieser Argumentation ist - legt man die hier zu beurteilende Stiftungserklärung zugrunde - insoweit nicht zu folgen, als der Revisionsrekurswerber seine Antrags- und Rekurslegitimation aus der Stellung als Mitstifter ableitet. Er stützte seinen Abberufungsantrag auf wichtige Gründe im Sinn des § 27 Abs 2 PSG. Danach hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann abzuberufen, wenn einer der in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG beispielsweise aufgezählten wichtigen Gründe vorliegt. Wer zum Antrag berechtigt ist, wird im Gesetz nicht geregelt, insbesondere räumt § 27 PSG dem Stifter keine eigene Antragslegitimation ein. Die Materialien zu dieser Bestimmung (RV 1132 BlgNR 18. GP, 30) verweisen zur Antragslegitimation auf jene "Beteiligten" an der Privatstiftung, die ein rechtliches Interesse an deren ordnungsgemäßem Funktionieren, also am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane haben. Dies seien in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder, aber auch die Begünstigten.Dieser Argumentation ist - legt man die hier zu beurteilende Stiftungserklärung zugrunde - insoweit nicht zu folgen, als der Revisionsrekurswerber seine Antrags- und Rekurslegitimation aus der Stellung als Mitstifter ableitet. Er stützte seinen Abberufungsantrag auf wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, PSG. Danach hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann abzuberufen, wenn einer der in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 PSG beispielsweise aufgezählten wichtigen Gründe vorliegt. Wer zum Antrag berechtigt ist, wird im Gesetz nicht geregelt, insbesondere räumt Paragraph 27, PSG dem Stifter keine eigene Antragslegitimation ein. Die Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 1132, BlgNR 18. GP, 30) verweisen zur Antragslegitimation auf jene "Beteiligten" an der Privatstiftung, die ein rechtliches Interesse an deren ordnungsgemäßem Funktionieren, also am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane haben. Dies seien in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder, aber auch die Begünstigten.
Nach den Grundsätzen des hier anzuwendenden Verfahrens außer Streitsachen ist im Abberufungsverfahren nach § 27 PSG derjenige antragslegitimiert und damit Verfahrensbeteiligter, der ein eigenes rechtliches Interesse geltend machen kann (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 27 Rz 4; 6 Ob 85/01w = RdW 2001/561). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beteiligtenstellung eines Stifters in einem Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hat der Senat unter Hinweis auf die herrschende Lehre bereits die Auffassung vertreten, der Stifter sei zwar vor Errichtung der Stiftung bei Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei, nach ihrem Entstehen als Rechtsträger sei die Stiftung jedoch vom Stifter vollständig getrennt. Der Stifter sei damit weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer ihres Vermögens, er habe durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf ihr Vermögen verloren und sei auch - wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsehe - keines ihrer Organe. Er könne daher in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zu deren Änderung oder zu ihrem Widerruf ergeben. Das Gesetz sehe auch keine Kontrollrechte des Stifters vor. Seine Beteiligtenstellung in einem Verfahren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern richte sich daher nach dem Inhalt der Stiftungserklärung. Fehlten danach Eingriffsrechte wie etwa Weisungs- und Kontrollrechte des Stifters gegenüber dem Vorstand völlig, sei von einer vollkommenen Trennung von Stiftung und Stifter auszugehen und die Entscheidung in einem amtswegigen Abberufungsverfahren nach § 27 PSG greife nicht in subjektive Rechte des Stifters ein (6 Ob 85/01w = RdW 2001/561; 6 Ob 116/01d = RdW 2001/560).Nach den Grundsätzen des hier anzuwendenden Verfahrens außer Streitsachen ist im Abberufungsverfahren nach Paragraph 27, PSG derjenige antragslegitimiert und damit Verfahrensbeteiligter, der ein eigenes rechtliches Interesse geltend machen kann (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Paragraph 27, Rz 4; 6 Ob 85/01w = RdW 2001/561). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beteiligtenstellung eines Stifters in einem Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hat der Senat unter Hinweis auf die herrschende Lehre bereits die Auffassung vertreten, der Stifter sei zwar vor Errichtung der Stiftung bei Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei, nach ihrem Entstehen als Rechtsträger sei die Stiftung jedoch vom Stifter vollständig getrennt. Der Stifter sei damit weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer ihres Vermögens, er habe durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf ihr Vermögen verloren und sei auch - wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsehe - keines ihrer Organe. Er könne daher in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zu deren Änderung oder zu ihrem Widerruf ergeben. Das Gesetz sehe auch keine Kontrollrechte des Stifters vor. Seine Beteiligtenstellung in einem Verfahren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern richte sich daher nach dem Inhalt der Stiftungserklärung. Fehlten danach Eingriffsrechte wie etwa Weisungs- und Kontrollrechte des Stifters gegenüber dem Vorstand völlig, sei von einer vollkommenen Trennung von Stiftung und Stifter auszugehen und die Entscheidung in einem amtswegigen Abberufungsverfahren nach Paragraph 27, PSG greife nicht in subjektive Rechte des Stifters ein (6 Ob 85/01w = RdW 2001/561; 6 Ob 116/01d = RdW 2001/560).
Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Ob der Revisionsrekurswerber daher als Mitstifter zur Antragstellung auf Abberufung des Vorstands (bzw zur Bekämpfung der darüber ergangenen Entscheidung) legitimiert ist oder eine amtswegige Abberufung nur anregen kann, richtet sich nach dem Inhalt der Stiftungserklärung. Nur diese kann dem Stifter oder einzelnen von mehreren Mitstiftern die durch § 27 PSG dem Stifter nicht eingeräumte Antragslegitimation verschaffen.Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Ob der Revisionsrekurswerber daher als Mitstifter zur Antragstellung auf Abberufung des Vorstands (bzw zur Bekämpfung der darüber ergangenen Entscheidung) legitimiert ist oder eine amtswegige Abberufung nur anregen kann, richtet sich nach dem Inhalt der Stiftungserklärung. Nur diese kann dem Stifter oder einzelnen von mehreren Mitstiftern die durch Paragraph 27, PSG dem Stifter nicht eingeräumte Antragslegitimation verschaffen.
Im vorliegenden Fall sieht die Stiftungsurkunde zwei (gleichberechtigte) Mitstifter vor, denen - solange sie leben und geschäftsfähig sind - das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstands - wie auch zur Änderung der Stiftungsurkunde - nur gemeinsam zukommt. Zur Abberufung von Stiftungsorganen aus wichtigen Gründen enthält die Stiftungsurkunde keine weiteren Bestimmungen. Ihre Regelungen stehen im Übrigen auch mit § 3 Abs 2 PSG in Einklang, wonach die Stifter ihnen zustehende oder vorbehaltene Rechte nur gemeinsam ausüben können, solange die Stiftungsurkunde nichts anderes vorsieht. Dies ist hier nicht der Fall, zumal auch die Zustimmungsbefugnisse des aus beiden Stiftern bestehenden Beirats nach dem Inhalt der Stiftungszusatzurkunde nur beiden Stiftern gemeinsam zukommen. Ein eigenständiges, selbständig auszuübendes Abberufungsrecht hat der Revisionsrekurswerber in seiner Eigenschaft als Mitstifter weder nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde noch nach jenen der Stiftungszusatzurkunde.Im vorliegenden Fall sieht die Stiftungsurkunde zwei (gleichberechtigte) Mitstifter vor, denen - solange sie leben und geschäftsfähig sind - das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstands - wie auch zur Änderung der Stiftungsurkunde - nur gemeinsam zukommt. Zur Abberufung von Stiftungsorganen aus wichtigen Gründen enthält die Stiftungsurkunde keine weiteren Bestimmungen. Ihre Regelungen stehen im Übrigen auch mit Paragraph 3, Absatz 2, PSG in Einklang, wonach die Stifter ihnen zustehende oder vorbehaltene Rechte nur gemeinsam ausüben können, solange die Stiftungsurkunde nichts anderes vorsieht. Dies ist hier nicht der Fall, zumal auch die Zustimmungsbefugnisse des aus beiden Stiftern bestehenden Beirats nach dem Inhalt der Stiftungszusatzurkunde nur beiden Stiftern gemeinsam zukommen. Ein eigenständiges, selbständig auszuübendes Abberufungsrecht hat der Revisionsrekurswerber in seiner Eigenschaft als Mitstifter weder nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde noch nach jenen der Stiftungszusatzurkunde.
Aus den vom Revisionsrekurswerber angesprochenen Überlegungen zur gesellschafsrechtlichen Treuepflicht des Mitstifters könnte - sollten tatsächlich wichtige Gründe für die Abberufung des Stiftungsvorstands vorliegen - der zweite Mitstifter verpflichtet sein, die Abberufung des Vorstands gemeinsam mit dem Revisionsrekurswerber vorzunehmen. Seine Zustimmung zur gerichtlichen Abberufung könnte jedoch nur in einem streitigen Verfahren eingefordert werden.
Der Revisionsrekurswerber konnte sich zur Begründung von Antragslegitimation und Beschwer daher nicht mit Erfolg auf seine Stellung als Mitstifter berufen; als solcher hatte er - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - nur die Möglichkeit, die Einleitung eines amtswegigen Abberufungsverfahrens anzuregen. Soweit er zur Begründung seiner Beschwer auf die in der Stiftungszusatzurkunde vorgesehenen Zustimmungs- und Kontrollrechte verweist, spricht er Befugnisse an, die nach dem Inhalt dieser Urkunden einem allenfalls bestellten Stiftungsbeirat zukommen. Auf diese Zustimmungs- und Kontrollbefugnisse hat er bereits im Abberufungsantrag Bezug genommen. Sein Antragsrecht bzw seine Rechtsmittellegitimation sind daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
Die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu § 27 PSG (RV 1132 BlgNR 18. GP, 30) führen als "Beteiligte" an der Privatstiftung, denen ein rechtliches Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Stiftung zukomme, neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder an. Dass Stiftungsorgane und jedes ihrer Mitglieder zur Antragstellung nach § 27 PSG legitimiert sind, ist auch in der Lehre nicht zweifelhaft, sofern es sich dabei um "weitere" Organe im Sinn des § 14 Abs 2 PSG handelt, denen durch die Stiftungserklärung Aufgaben "zur Wahrung des Stiftungszwecks" übertragen wurden (Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 28 und 54; Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140 [149]).Die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 27, PSG Regierungsvorlage 1132, BlgNR 18. GP, 30) führen als "Beteiligte" an der Privatstiftung, denen ein rechtliches Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Stiftung zukomme, neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder an. Dass Stiftungsorgane und jedes ihrer Mitglieder zur Antragstellung nach Paragraph 27, PSG legitimiert sind, ist auch in der Lehre nicht zweifelhaft, sofern es sich dabei um "weitere" Organe im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG handelt, denen durch die Stiftungserklärung Aufgaben "zur Wahrung des Stiftungszwecks" übertragen wurden (Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 28 und 54; Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140 [149]).
Der Revisionsrekurswerber wurde ebenso wie der zweite Mitstifter durch Stifterbeschluss zum Mitglied des nur aus den beiden Stiftern bestehenden Beirats bestellt. Seine Antragslegitimation im Zusammenhang mit der Abberufung des Stiftungsvorstands hängt daher davon ab, ob dieser Beirat als weiteres Organ der Stiftung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG wirksam errichtet wurde. Das Erstgericht hat diese Frage unter Hinweis auf den Inhalt der Stiftungserklärung im Ergebnis zu Recht verneint.Der Revisionsrekurswerber wurde ebenso wie der zweite Mitstifter durch Stifterbeschluss zum Mitglied des nur aus den beiden Stiftern bestehenden Beirats bestellt. Seine Antragslegitimation im Zusammenhang mit der Abberufung des Stiftungsvorstands hängt daher davon ab, ob dieser Beirat als weiteres Organ der Stiftung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG wirksam errichtet wurde. Das Erstgericht hat diese Frage unter Hinweis auf den Inhalt der Stiftungserklärung im Ergebnis zu Recht verneint.
Als Organe der Stiftung benennt der Gesetzgeber den Vorstand, den Stiftungsprüfer und gegebenenfalls den Aufsichtsrat. Nach § 14 Abs 2 PSG können die Stifter weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszweckes vorsehen, wobei auch der Stifter selbst Mitglied eines Organs werden kann (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 3 Rz 14). Die Organstellung eines vom Stifter danach eingerichteten Beirats hängt nach Auffassung der Lehre davon ab, ob diesem Gremium Einfluss auf die Willensbildung, Leitung und Überwachung des Vorstands zukommen soll (C. Nowotny, Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 149; Torggler, GesRZ 1997, 149; vgl Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 31). § 9 Abs 1 PSG bestimmt den (zwingenden) Inhalt der Stiftungserklärung. Sein Abs 2 legt weitere fakultative Inhalte fest. Nach § 10 Abs 2 können die über § 9 Abs 1 hinausgehenden Regelungen mit Ausnahme jener des § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG - auch in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Die in § 9 Abs 2 Z 4 PSG angeführte Einrichtung weiterer Organe im Sinn des § 14 Abs 2 PSG muss daher nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzgebers in der dem Firmenbuch vorzulegenden - und in die Urkundensammlung aufzunehmenden - Stiftungsurkunde selbst vorgenommen werden. In diesem Sinn verlangt auch die herrschende Auffassung die Errichtung eines Beirats als Organ der Privatstiftung in der Stiftungsurkunde. Die dem Gericht nicht vorzulegende und damit auch nicht in der Urkundensammlung des Firmenbuchs einsehbare Stiftungszusatzurkunde reicht dafür nicht aus, würde doch dadurch ein "geheimes" Organ geschaffen (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 3; Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 55). Inwieweit schon die Struktur des Stiftungsorgans wie auch seine Aufgaben und Befugnisse aus der Stiftungsurkunde ersichtlich sein müssen, wird in der Lehre differenzierend beurteilt. Nach Micheler (aaO § 14 Rz 3) ergebe sich das Verbot "geheimer" Organe schon aus dem Gesetz. Zumindest die Organstruktur müsse aus der in die Urkundensammlung aufzunehmende Stiftungsurkunde ersichtlich sein.Als Organe der Stiftung benennt der Gesetzgeber den Vorstand, den Stiftungsprüfer und gegebenenfalls den Aufsichtsrat. Nach Paragraph 14, Absatz 2, PSG können die Stifter weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszweckes vorsehen, wobei auch der Stifter selbst Mitglied eines Organs werden kann (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Paragraph 3, Rz 14). Die Organstellung eines vom Stifter danach eingerichteten Beirats hängt nach Auffassung der Lehre davon ab, ob diesem Gremium Einfluss auf die Willensbildung, Leitung und Überwachung des Vorstands zukommen soll (C. Nowotny, Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 149; Torggler, GesRZ 1997, 149; vergleiche Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Paragraph 14, Rz 31). Paragraph 9, Absatz eins, PSG bestimmt den (zwingenden) Inhalt der Stiftungserklärung. Sein Absatz 2, legt weitere fakultative Inhalte fest. Nach Paragraph 10, Absatz 2, können die über Paragraph 9, Absatz eins, hinausgehenden Regelungen mit Ausnahme jener des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 PSG - auch in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, PSG angeführte Einrichtung weiterer Organe im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG muss daher nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzgebers in der dem Firmenbuch vorzulegenden - und in die Urkundensammlung aufzunehmenden - Stiftungsurkunde selbst vorgenommen werden. In diesem Sinn verlangt auch die herrschende Auffassung die Errichtung eines Beirats als Organ der Privatstiftung in der Stiftungsurkunde. Die dem Gericht nicht vorzulegende und damit auch nicht in der Urkundensammlung des Firmenbuchs einsehbare Stiftungszusatzurkunde reicht dafür nicht aus, würde doch dadurch ein "geheimes" Organ geschaffen (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Paragraph 14, Rz 3; Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 55). Inwieweit schon die Struktur des Stiftungsorgans wie auch seine Aufgaben und Befugnisse aus der Stiftungsurkunde ersichtlich sein müssen, wird in der Lehre differenzierend beurteilt. Nach Micheler (aaO Paragraph 14, Rz 3) ergebe sich das Verbot "geheimer" Organe schon aus dem Gesetz. Zumindest die Organstruktur müsse aus der in die Urkundensammlung aufzunehmende Stiftungsurkunde ersichtlich sein.
Auch C. Nowotny (aaO 148 f) bezeichnet die Errichtung geheimer Organe als zweifelhaft und meint, (nur) die innere Ordnung des Organs dürfe im Verborgenen bleiben. Sei die Einrichtung ausschließlich für die innere Willensbildung maßgeblich, müsse es aber ausreichend sein, dass die Voraussetzungen für die Existenz eines derartigen Gremiums aus der Zusatzurkunde hervorgehe und das Organ (der Beirat) in der Haupturkunde nur entsprechend vorgesehen sei (s. auch C. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 128 f). Organe und Einrichtungen, die für die Gültigkeit nach außen gerichteter Erklärungen relevant seien oder deren Aufgaben Außenwirkungen zukomme (wie eine Ausschüttung aus Stiftungsvermögen an Begünstigte) müssten jedoch in der Haupturkunde (der Stiftungsurkunde) enthalten sein (C. Nowotny aaO 128).
G. Nowotny (Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde aus dem Blickwinkel des Firmenbuchgerichts, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 152) meint, die Einrichtung weiterer Organe im Sinn des § 14 Abs 2 iVm §§ 9 Abs 2 Z 4 und 10 Abs 2 PSG erfordere mehr als die bloße Nennung des Organs und die Zahl seiner Mitglieder in der Stiftungsurkunde; wenigstens seien eine grobe Umschreibung der Kompetenzen sowie grundlegende Regeln über Bestellung und Abberufung der Organwalter (in der Stiftungsurkunde) erforderlich (ebenso Schmidt in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 200 mwN).G. Nowotny (Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde aus dem Blickwinkel des Firmenbuchgerichts, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 152) meint, die Einrichtung weiterer Organe im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 4, und 10 Absatz 2, PSG erfordere mehr als die bloße Nennung des Organs und die Zahl seiner Mitglieder in der Stiftungsurkunde; wenigstens seien eine grobe Umschreibung der Kompetenzen sowie grundlegende Regeln über Bestellung und Abberufung der Organwalter (in der Stiftungsurkunde) erforderlich (ebenso Schmidt in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 200 mwN).
Im vorliegenden Fall enthält die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Stifter, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe wie beispielsweise einen Beirat zu bestellen oder bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Stiftungsurkunde legt weder fest, ob und durch wen das Organ dann schließlich errichtet werden soll, geschweige denn, dass sie die Aufgaben und Befugnisse des allfällig zu errichtenden Organs auch nur andeutungsweise aufzeigt. Alle Anordnungen über die Errichtung eines - im Übrigen nur zweigliedrigen - Beirats, seine Organisationsstruktur, Aufgaben und Zustimmungsbefugnisse finden sich in der (einer Einsicht im Firmenbuch nicht zur Verfügung stehenden) Zusatzurkunde. Die Stifter haben damit ein "geheimes" Gremium errichtet, dem keine Organstellung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG zukommt. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG, wenn die Stiftungsurkunde - wie hier - lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszweckes geschaffen werden soll.Im vorliegenden Fall enthält die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Stifter, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe wie beispielsweise einen Beirat zu bestellen oder bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Stiftungsurkunde legt weder fest, ob und durch wen das Organ dann schließlich errichtet werden soll, geschweige denn, dass sie die Aufgaben und Befugnisse des allfällig zu errichtenden Organs auch nur andeutungsweise aufzeigt. Alle Anordnungen über die Errichtung eines - im Übrigen nur zweigliedrigen - Beirats, seine Organisationsstruktur, Aufgaben und Zustimmungsbefugnisse finden sich in der (einer Einsicht im Firmenbuch nicht zur Verfügung stehenden) Zusatzurkunde. Die Stifter haben damit ein "geheimes" Gremium errichtet, dem keine Organstellung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG zukommt. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG, wenn die Stiftungsurkunde - wie hier - lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszweckes geschaffen werden soll.
Die Stifter haben somit im vorliegenden Fall wohl ein Gremium geschaffen, das im Rahmen von Zustimmungsbefugnissen Einfluss auf den Vorstand nehmen kann; diesem Gremium kommt aber keine Organstellung und damit auch keine Antragslegitimation im Sinn des § 27 PSG zu. Die Zulässigkeit von Gremien ohne Organstellung wird in der Lehre nicht bezweifelt (C. Nowotny aaO 149; Bruckner/Fries/Fries aaO 54; Micheler aaO § 14 Rz 47).Die Stifter haben somit im vorliegenden Fall wohl ein Gremium geschaffen, das im Rahmen von Zustimmungsbefugnissen Einfluss auf den Vorstand nehmen kann; diesem Gremium kommt aber keine Organstellung und damit auch keine Antragslegitimation im Sinn des Paragraph 27, PSG zu. Die Zulässigkeit von Gremien ohne Organstellung wird in der Lehre nicht bezweifelt (C. Nowotny aaO 149; Bruckner/Fries/Fries aaO 54; Micheler aaO Paragraph 14, Rz 47).
Mangels Organstellung des hier eingerichteten Beirats ist aber auch der Revisionsrekurswerber als Mitglied dieses Beirats nicht zur Antragstellung auf Abberufung des Vorstands legitimiert und durch die Abweisung seines Abberufungsantrages nicht beschwert.
Das Erstgericht hat das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers einer Prüfung unterzogen und wichtige, die Abberufung des Vorstands rechtfertigende Gründe verneint. Seine Beurteilung greift in subjektive Rechte des Revisionsrekurswerbers, der die amtswegige Abberufung nur anregen konnte - nicht ein, weil gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens nach ständiger Rechtsprechung kein Rekursrecht zusteht (NZ 1995/113; 6 Ob 267/99d; 6 Ob 297/00w = RdW 2001/343). Die Prüfung von Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane oder deren Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben betrifft nur den Rechtsträger selbst (das ist die vom Stifter losgelöste Stiftung).
Ein eigenes rechtliches Interesse des Revisionsrekurswerbers kann auch nicht aus der Überlegung abgeleitet werden, dass § 27 PSG die gesetzmäßige Vertretung bei Säumigkeit des zur Bestellung oder Abberufung berufenen Organs sicherzustellen habe. Ein derartiges Interesse haben nur die Stiftung selbst oder ihre Organe. Einem Mitstifter, dessen Abberufungsbefugnis sich auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt und der nicht Mitglied eines Stiftungsorgans ist, steht hingegen nur die Möglichkeit offen, die amtswegige Abberufung durch das Gericht anzuregen. Er macht damit aber nicht eigene Rechte auf Abberufung geltend, sodass er durch die Entscheidung des Gerichts auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird.Ein eigenes rechtliches Interesse des Revisionsrekurswerbers kann auch nicht aus der Überlegung abgeleitet werden, dass Paragraph 27, PSG die gesetzmäßige Vertretung bei Säumigkeit des zur Bestellung oder Abberufung berufenen Organs sicherzustellen habe. Ein derartiges Interesse haben nur die Stiftung selbst oder ihre Organe. Einem Mitstifter, dessen Abberufungsbefugnis sich auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt und der nicht Mitglied eines Stiftungsorgans ist, steht hingegen nur die Möglichkeit offen, die amtswegige Abberufung durch das Gericht anzuregen. Er macht damit aber nicht eigene Rechte auf Abberufung geltend, sodass er durch die Entscheidung des Gerichts auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird.
Dem Revisionsrekurs wird daher nicht Folge gegeben.