Rechtssatz RS0059127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059127
Entscheidungsdatum
12.01.2012
Rechtssatz
Einem Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen den Firmenausschließlichkeitsgrundsatz nach § 30 Abs 1 HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, steht in unmittelbarer Verfolgung seiner rechtlich geschützten Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss oder die Unterlassungsklage offen. Die Anregung einer amtswegigen Löschung ist aber nicht das Mittel zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche.Einem Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen den Firmenausschließlichkeitsgrundsatz nach Paragraph 30, Absatz eins, HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, steht in unmittelbarer Verfolgung seiner rechtlich geschützten Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss oder die Unterlassungsklage offen. Die Anregung einer amtswegigen Löschung ist aber nicht das Mittel zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 25/94
Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 25/94
- 6 Ob 267/99d
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 267/99d
Vgl auch; Beisatz: Gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens besteht kein Rekursrecht. (T1)
- 6 Ob 297/00w
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 297/00w
Vgl auch; nur: Die Anregung einer amtswegigen Löschung ist aber nicht das Mittel zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche. (T2); Beisatz: Demjenigen, der die amtswegige Löschung einer Eintragung angeregt hat, kommt keine Beteiligtenstellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Löschungsverfahren zu. Die Zulässigkeit eines Rekurses setzt auch im Verfahren zur amtswegigen Löschung einer Gesellschaft einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Einschreiters voraus. Im Verfahren zur amtswegigen Löschung kommt der Kapitalgesellschaft insoweit keine Rechtsmittelbefugnis zu, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft. (T3)
- 6 Ob 305/01y
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 305/01y
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Privatstiftung. Die Prüfung von Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane oder deren Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben betrifft nur den Rechtsträger selbst (das ist die vom Stifter losgelöste Stiftung). (T4)
- 6 Ob 180/04w
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 180/04w
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2004/177
- 6 Ob 316/05x
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 316/05x
Vgl auch; Beisatz: Sind dritte Personen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, das diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch oder durch die Zustellung eines Beschlusses noch nicht Parteistellung und insbesondere keine Rechtsmittellegitimation. (T5)
- 6 Ob 243/08s
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 243/08s
Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. (T6); Beisatz: Daran ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 festzuhalten, weil das AußStrG keine Erweiterung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gegenüber dem bisherigen Recht anstrebte, sondern nur die Rechtsprechung zum AußStrG 1854 festschrieb. (T7); Bem: Vgl RS0124480. (T8)
- 6 Ob 244/11t
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 244/11t
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059127
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19941020_OGH0002_0060OB00025_9400000_001