Der Revisionsrekurs der Frieda P***** ist mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig.
Nach stRsp des Senats steht ein Rekursrecht gegen Beschlüsse des Firmenbuchgerichts, so auch gegen Eintragungsbeschlüsse nur bei
Verletzung subjektiver Rechte zu (6 Ob 27/95 = SZ 68/185; 6 Ob 19/95
= ecolex 1995, 644; 6 Ob 2358/96z = ecolex 1997, 850 = GesRZ 1997, 107 = NZ 1998, 182; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 111/01v ua). Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH kommt daher gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichts nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit seine eigene Gesellschafterstellung) geht (6 Ob 168/98v mwN; 6 Ob 183/01g ua). Ein GmbH-Gesellschafter ist daher nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird (6 Ob 19/97f; 6 Ob 168/98v). Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung (6 Ob 168/98v mwN).= ecolex 1995, 644; 6 Ob 2358/96z = ecolex 1997, 850 = GesRZ 1997, 107 = NZ 1998, 182; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 111/01v ua). Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH kommt daher gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichts nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit seine eigene Gesellschafterstellung) geht (6 Ob 168/98v mwN; 6 Ob 183/01g ua). Ein GmbH-Gesellschafter ist daher nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird (6 Ob 19/97f; 6 Ob 168/98v). Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung (6 Ob 168/98v mwN).
Mit der vom Firmenbuchgericht verfügten, den Verfahrensgegenstand bildenden amtswegigen Löschung der Erhöhung der Stammeinlage des Mitgesellschafters und der Löschung der Mitgesellschafterin wird im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt (6 Ob 121/05w), der die Revisionsrekurswerberin nicht betrifft. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung ist die Revisionsrekurswerberin als Gesellschafterin nicht rechtsmittellegitimiert. Sie hat aber auch als Geschäftsführerin im eigenen Namen keine Rechtsmittelbefugnis, weil der Verfahrensgegenstand nicht ihre firmenbuchrechtliche Rechtssphäre als Geschäftsführerin berührt.
Eine Rechtsmittelbefugnis der Revisionsrekurswerberin ist auch nicht daraus abzuleiten, dass sie das amtswegige Vorgehen des Firmenbuchgerichts nach § 10 Abs 2 FBG beantragte. Auch für amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG wurde vom Senat bereits ausgesprochen, ein Rechtsmittel stehe nur in Verfolgung rechtlich geschützter Interessen des Rechtsmittelwerbers zu, nicht jedoch in Fällen, in denen dieser nur von der Möglichkeit der Anregung einer amtswegigen Vorgangsweise Gebrauch machte (6 Ob 25/94 = NZ 1995, 113; 6 Ob 267/99d; 6 Ob 180/04w). Sind dritte Personen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, das diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch oder durch die Zustellung eines Beschlusses noch nicht Parteistellung und insbesondere keine Rechtsmittellegitimation (6 Ob 180/04w mwN). Zur Geltendmachung der behaupteten Unwirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils Elisabeth K*****s an ihren Mitgesellschafter mangels der hiezu im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zustimmung der Revisionsrekurswerberin steht ihr in unmittelbarer Verfolgung ihrer rechtlich geschützten Interessen die Feststellungsklage offen (SZ 66/125). Einen Anspruch auf Durchsetzung ihrer persönlichen Rechtsstellung verfolgte die Rekurswerberin in ihrem Antrag auf amtswegige Löschung der sie störenden Eintragung des sie nicht betreffenden Gesellschafterwechsels nicht, weil sie durch die zu löschende Eintragung weder als Gesellschafterin noch als Geschäftsführerin in ihrer firmenbuchrechtlichen Rechtssphäre berührt wird. Sie konnte, sei es als Gesellschafterin, sei es als Geschäftsführerin im eigenen Namen, wie jeder andere Dritte auch, das amtswegige Vorgehen nach § 10 Abs 2 FGB nur anregen. Die formell als Antrag auf amtswegige Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bezeichneten Eingaben der Revisionsrekurswerberin an das Firmenbuchgericht sind inhaltlich als Anregung zu verstehen, die keine Parteistellung (§ 2 Abs 2 AußStrG) und keine Rechtsmittellegitimation verschaffte. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm § 78 Abs 2 AußStrG, weil in der Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde, sodass der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Eine Rechtsmittelbefugnis der Revisionsrekurswerberin ist auch nicht daraus abzuleiten, dass sie das amtswegige Vorgehen des Firmenbuchgerichts nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG beantragte. Auch für amtswegige Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG wurde vom Senat bereits ausgesprochen, ein Rechtsmittel stehe nur in Verfolgung rechtlich geschützter Interessen des Rechtsmittelwerbers zu, nicht jedoch in Fällen, in denen dieser nur von der Möglichkeit der Anregung einer amtswegigen Vorgangsweise Gebrauch machte (6 Ob 25/94 = NZ 1995, 113; 6 Ob 267/99d; 6 Ob 180/04w). Sind dritte Personen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, das diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch oder durch die Zustellung eines Beschlusses noch nicht Parteistellung und insbesondere keine Rechtsmittellegitimation (6 Ob 180/04w mwN). Zur Geltendmachung der behaupteten Unwirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils Elisabeth K*****s an ihren Mitgesellschafter mangels der hiezu im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zustimmung der Revisionsrekurswerberin steht ihr in unmittelbarer Verfolgung ihrer rechtlich geschützten Interessen die Feststellungsklage offen (SZ 66/125). Einen Anspruch auf Durchsetzung ihrer persönlichen Rechtsstellung verfolgte die Rekurswerberin in ihrem Antrag auf amtswegige Löschung der sie störenden Eintragung des sie nicht betreffenden Gesellschafterwechsels nicht, weil sie durch die zu löschende Eintragung weder als Gesellschafterin noch als Geschäftsführerin in ihrer firmenbuchrechtlichen Rechtssphäre berührt wird. Sie konnte, sei es als Gesellschafterin, sei es als Geschäftsführerin im eigenen Namen, wie jeder andere Dritte auch, das amtswegige Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FGB nur anregen. Die formell als Antrag auf amtswegige Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG bezeichneten Eingaben der Revisionsrekurswerberin an das Firmenbuchgericht sind inhaltlich als Anregung zu verstehen, die keine Parteistellung (Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG) und keine Rechtsmittellegitimation verschaffte. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG, weil in der Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde, sodass der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.