Die Gesellschaft steht zunächst auf dem Standpunkt, dass die Verständigung über die beabsichtigte amtswegige Löschung der Gesellschaft zu eigenen Handen zugestellt hätte werden müssen. Für die Säumnisfolgen des § 18 FBG sei § 185 Abs 3 AußStrG die maßgebliche Vorbildregelung. Das Löschungsverfahren sei mangelhaft, allenfalls sogar nichtig, weil die Alleingesellschafterin von der beabsichtigten Löschung der Gesellschaft nicht verständigt, ihr also das Gehör entzogen worden sei. Schließlich führt die Revisionsrekurswerberin "administrative Schwierigkeiten" bei der Erstellung der Jahresabschlüsse ins Treffen und behauptet unter Vorlage von Urkunden, dass sie über Vermögen verfüge.Die Gesellschaft steht zunächst auf dem Standpunkt, dass die Verständigung über die beabsichtigte amtswegige Löschung der Gesellschaft zu eigenen Handen zugestellt hätte werden müssen. Für die Säumnisfolgen des Paragraph 18, FBG sei Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG die maßgebliche Vorbildregelung. Das Löschungsverfahren sei mangelhaft, allenfalls sogar nichtig, weil die Alleingesellschafterin von der beabsichtigten Löschung der Gesellschaft nicht verständigt, ihr also das Gehör entzogen worden sei. Schließlich führt die Revisionsrekurswerberin "administrative Schwierigkeiten" bei der Erstellung der Jahresabschlüsse ins Treffen und behauptet unter Vorlage von Urkunden, dass sie über Vermögen verfüge.
1. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 FBG idF BGBl I 1999/74 ersetzen die damit aufgehobenen Bestimmungen des Amtslöschungsgesetzes. Die neue Rechtslage gilt seit 1. Juli 1999. Zur Erreichung des Ziels, das Firmenbuch von einer Vielzahl registrierter, aber vermögensloser und nicht mehr im Geschäftsleben tätiger Kapitalgesellschaften zu bereinigen, wurden Zustellerleichterungen geschaffen (§ 41 FBG; Retschitzegger, Das neue Amtslöschungsrecht, GesRZ 2000, 151). § 40 Abs 1 FBG normiert die widerlegbare Vermutung der Vermögenslosigkeit, wenn die Kapitalgesellschaft trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt. Da mit der beabsichtigten Löschung in die Rechte der eingetragenen Gesellschaft eingegriffen wird, hat das Gericht die Gesellschaft davon zu verständigen und sie unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung mit dem Hinweis aufzufordern, dass im Falle der Nichtäußerung angenommen werde, dass die Gesellschaft der beabsichtigten Löschung keine Einwendungen entgegensetze (§ 18 FBG). Ob nun diese Aufforderung samt Hinweis wie bei einer Klagezustellung (§ 106 ZPO) oder bei einer Zustellung nach § 185 AußStrG eigenhändig zuzustellen ist (so A. Burgstaller, Zur Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren, RZ 1996, 30 [39]) oder ob dies aus den vom Rekursgericht angenommenen Gründen nicht erforderlich ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein allfälliger Zustellmangel jedenfalls geheilt wurde. Auch die Nichtbeachtung der Notwendigkeit einer Zustellung zu eigenen Handen ist heilbar (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 87, § 7 ZustG) und wird geheilt, wenn das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Zustellung als bewirkt. Das tatsächliche Zukommen der Schriftstücke wurde von den Vorinstanzen festgestellt und von der Rekurswerberin auch nicht bestritten. Damit ist die Rechtsfrage nach der Notwendigkeit einer Eigenhandzustellung nicht mehr entscheidungswesentlich.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 41 FBG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/74 ersetzen die damit aufgehobenen Bestimmungen des Amtslöschungsgesetzes. Die neue Rechtslage gilt seit 1. Juli 1999. Zur Erreichung des Ziels, das Firmenbuch von einer Vielzahl registrierter, aber vermögensloser und nicht mehr im Geschäftsleben tätiger Kapitalgesellschaften zu bereinigen, wurden Zustellerleichterungen geschaffen (Paragraph 41, FBG; Retschitzegger, Das neue Amtslöschungsrecht, GesRZ 2000, 151). Paragraph 40, Absatz eins, FBG normiert die widerlegbare Vermutung der Vermögenslosigkeit, wenn die Kapitalgesellschaft trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt. Da mit der beabsichtigten Löschung in die Rechte der eingetragenen Gesellschaft eingegriffen wird, hat das Gericht die Gesellschaft davon zu verständigen und sie unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung mit dem Hinweis aufzufordern, dass im Falle der Nichtäußerung angenommen werde, dass die Gesellschaft der beabsichtigten Löschung keine Einwendungen entgegensetze (Paragraph 18, FBG). Ob nun diese Aufforderung samt Hinweis wie bei einer Klagezustellung (Paragraph 106, ZPO) oder bei einer Zustellung nach Paragraph 185, AußStrG eigenhändig zuzustellen ist (so A. Burgstaller, Zur Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren, RZ 1996, 30 [39]) oder ob dies aus den vom Rekursgericht angenommenen Gründen nicht erforderlich ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein allfälliger Zustellmangel jedenfalls geheilt wurde. Auch die Nichtbeachtung der Notwendigkeit einer Zustellung zu eigenen Handen ist heilbar (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 87,, Paragraph 7, ZustG) und wird geheilt, wenn das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Zustellung als bewirkt. Das tatsächliche Zukommen der Schriftstücke wurde von den Vorinstanzen festgestellt und von der Rekurswerberin auch nicht bestritten. Damit ist die Rechtsfrage nach der Notwendigkeit einer Eigenhandzustellung nicht mehr entscheidungswesentlich.
2. Die Gesellschaft releviert eine Verletzung des Gehörs infolge Nichtverständigung ihrer Alleingesellschafterin von der beabsichtigten Löschung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gesellschaft verfahrensrechtlich überhaupt berechtigt ist, den allfälligen Eingriff in die fremden Rechte ihres Gesellschafters (als eines möglichen anderen Beteiligten) mit dem Ziel geltend zu machen, dass ein versäumtes eigenes Vorbringen zur Widerlegung der Gesetzesvermutung über die Vermögenslosigkeit nachgeholt werden kann. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt jedenfalls eine Partei- oder Beteiligtenstellung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft schon im Löschungsverfahren (Aufforderungsverfahren) voraus. Eine solche ist aber zu verneinen:
Grundsätzlich steht ein Rekursrecht gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichtes nur bei Verletzung subjektiver Rechte zu, die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (SZ 68/185; 6 Ob 168/98v mwN; zuletzt 6 Ob 121/00p = ecolex 2001, 537). Ob dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss die Rekursbefugnis zuzubilligen ist, hängt davon ab, ob die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinne des § 5 Z 6 FBG um die Eintragung oder Nichteintragung des Gesellschafters, also um seine eigene Gesellschafterstellung geht (SZ 59/172; SZ 70/30; 6 Ob 168/98v). Um die Frage der Gesellschafterstellung geht es im Löschungsverfahren nicht unmittelbar. Die Löschung der Gesellschaft führt nur mittelbar (allerdings auch zwangsläufig) zum Untergang der Gesellschafterstellung. Ob dieser Umstand bloß ein wirtschaftliches Interesse oder schon ein rechtliches Interesse des Gesellschafters berührt, war in der älteren oberstgerichtlichen Rechtsprechung strittig (HS 11.667/20 versus EvBl 1977/269). Bei der Abgrenzung des rechtlichen Interesses von einem bloß wirtschaftlichen Interesse hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit unter dem Einfluss der Lehre (etwa Burgstaller aaO) in zunehmendem Maß die Rekurslegitimation Dritter und deren Beitrittsrecht zu einem anhängigen Firmenbuchverfahren bejaht und beispielsweise nach vorheriger Ablehnung (JBl 1997, 187) dann doch ein Rekursrecht des älteren Firmenträgers gegen die Neueintragung einer Firma, die gegen das Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB verstieß, angenommen und dies zwar nicht aus der Bestimmung des § 18 FBG abgeleitet, aber mit dem rechtlichen Interesse nach § 9 AußStrG iVm § 15 FBG begründet (6 Ob 2274/96x; zuletzt 6 Ob 45/00m). Es wurde auch schon dem Gläubiger einer Gesellschaft mbH gegen die Löschung der Gesellschaft ein Rekursrecht mit der Begründung eingeräumt, durch die Löschung werde seine verfahrensrechtliche Stellung beeinträchtigt, weil er zur Bestellung eines vertretungsbefugten Organs für die noch nicht voll beendete Gesellschaft genötigt sei (WBl 1997, 485; 6 Ob 131/00h). Selbst wenn angesichts dieser Rechtsprechung in der Löschung der Gesellschaft auch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Gesellschafters liegen sollte und deshalb ein Rekurs gegen die Löschung bejaht werden müsste, bedeutet dies aber nicht die Bejahung seiner Beteiligtenstellung im Löschungsverfahren, insbesondere seines Rechts auf Verständigung nach § 18 FBG. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein zu verständigender Betroffener eine im Firmenbuch eingetragene Person, in deren Rechtsstellung durch eine Verfügung eingegriffen werden soll. Schon die Gesetzesmaterialien (AB 23 BlgNR 18. GP zu § 18 FBG) legen eine enge Auslegung nahe. Danach soll der verständigt werden, in dessen eingetragene Rechte durch eine Verfügung eingegriffen werden soll. Es kommt also auf das Ziel der beabsichtigten Verfügung und den unmittelbaren Eingriff in ein eingetragenes Recht (GesRZ 1997, 260) an und nicht auf die bloß mittelbar eintretenden, über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinausgehenden Rechtsfolgen. Das Ziel des Löschungsverfahrens ist die angestrebte Bereinigung des Firmenbuchs von vermögenslosen Gesellschaften. Das Verfahren betrifft die zu löschende Gesellschaft. Diese ist nach § 18 FBG zu verständigen. Der Gesellschafter mag allenfalls ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und deshalb ein Rekursrecht gegen die Entscheidung und allenfalls auch zuvor schon ein Beitrittsrecht haben, er braucht aber nicht verständigt zu werden. Ein rechtliches Interesse des Gesellschafters an der Löschung oder der Nichtlöschung der Gesellschaft könnte allenfalls bejaht werden, obwohl die Eintragung der Löschung im Firmenbuch nur deklarative Wirkung hat (SZ 64/134; 9 ObA 17/98h = SZ 71/50) und die Vollbeendigung der Gesellschaft, also der Verlust der Rechtspersönlichkeit nach herrschender Auffassung nur bei tatsächlicher materieller Vermögenslosigkeit eintritt (verst Senat 8 ObA 2344/96f = SZ 71/175), weil nach der Löschung im Firmenbuch immerhin die Auflösung der Gesellschaft wirksam bleibt und eine Abwicklung (§ 40 Abs 4 FBG) ohne Fortsetzungsmöglichkeit (6 Ob 330/98t) stattfindet. Ob diese Rechtsfolgen der Löschung als Eingriff in subjektive Rechte der Gesellschafter eine Rekurslegitimation und ein Beitrittsrecht im Firmenbuchverfahren auslösen ist hier nicht entscheidungswesentlich. Selbst bei Bejahung dieser Frage ist der Verfahrensgegenstand im Firmenbuchverfahren nur die Löschung der Gesellschaft, die allein von der Gesetzesbestimmung des § 40 FBG betroffen ist. Es ist Aufgabe der Gesellschaft, die Vermutung der Vermögenslosigkeit durch Handeln ihres Geschäftsführers zu widerlegen. Selbst wenn dem Gesellschafter (einem Nebenintervenienten im Prozess ähnlich) dabei im eigenen Interesse die Hilfestellung im Löschungsverfahren durch Beitritt zum Verfahren erlaubt würde, hätte er deswegen noch kein Recht auf Verständigung nach § 18 FBG. Die Verständigung des Gesellschafters bedeutete eine amtswegige "Streitverkündung" mit der inhaltlichen Aufforderung, neben oder sogar anstelle des zuständigen (säumigen) Gesellschaftsorgans Verfahrensschritte für die Gesellschaft zu setzen. Dies ist mit der gebotenen engen Auslegung des § 18 FBG nach dem Ziel der beabsichtigten Verfügung nicht vereinbar und führte zu einer dem erklärten Gesetzeszweck nach einer vereinfachten Firmenbuchbereinigung widersprechenden Verfahrenserschwerung, die ihren wahren Grund nur darin hätte, dass die Gesellschafter den Geschäftsführer der Gesellschaft nicht überwachten und es dem Firmenbuchgericht überlassen, sie über Säumnisse des Geschäftsführers zu informieren.Grundsätzlich steht ein Rekursrecht gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichtes nur bei Verletzung subjektiver Rechte zu, die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (SZ 68/185; 6 Ob 168/98v mwN; zuletzt 6 Ob 121/00p = ecolex 2001, 537). Ob dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss die Rekursbefugnis zuzubilligen ist, hängt davon ab, ob die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, FBG um die Eintragung oder Nichteintragung des Gesellschafters, also um seine eigene Gesellschafterstellung geht (SZ 59/172; SZ 70/30; 6 Ob 168/98v). Um die Frage der Gesellschafterstellung geht es im Löschungsverfahren nicht unmittelbar. Die Löschung der Gesellschaft führt nur mittelbar (allerdings auch zwangsläufig) zum Untergang der Gesellschafterstellung. Ob dieser Umstand bloß ein wirtschaftliches Interesse oder schon ein rechtliches Interesse des Gesellschafters berührt, war in der älteren oberstgerichtlichen Rechtsprechung strittig (HS 11.667/20 versus EvBl 1977/269). Bei der Abgrenzung des rechtlichen Interesses von einem bloß wirtschaftlichen Interesse hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit unter dem Einfluss der Lehre (etwa Burgstaller aaO) in zunehmendem Maß die Rekurslegitimation Dritter und deren Beitrittsrecht zu einem anhängigen Firmenbuchverfahren bejaht und beispielsweise nach vorheriger Ablehnung (JBl 1997, 187) dann doch ein Rekursrecht des älteren Firmenträgers gegen die Neueintragung einer Firma, die gegen das Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB verstieß, angenommen und dies zwar nicht aus der Bestimmung des Paragraph 18, FBG abgeleitet, aber mit dem rechtlichen Interesse nach Paragraph 9, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG begründet (6 Ob 2274/96x; zuletzt 6 Ob 45/00m). Es wurde auch schon dem Gläubiger einer Gesellschaft mbH gegen die Löschung der Gesellschaft ein Rekursrecht mit der Begründung eingeräumt, durch die Löschung werde seine verfahrensrechtliche Stellung beeinträchtigt, weil er zur Bestellung eines vertretungsbefugten Organs für die noch nicht voll beendete Gesellschaft genötigt sei (WBl 1997, 485; 6 Ob 131/00h). Selbst wenn angesichts dieser Rechtsprechung in der Löschung der Gesellschaft auch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Gesellschafters liegen sollte und deshalb ein Rekurs gegen die Löschung bejaht werden müsste, bedeutet dies aber nicht die Bejahung seiner Beteiligtenstellung im Löschungsverfahren, insbesondere seines Rechts auf Verständigung nach Paragraph 18, FBG. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein zu verständigender Betroffener eine im Firmenbuch eingetragene Person, in deren Rechtsstellung durch eine Verfügung eingegriffen werden soll. Schon die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 23 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18, FBG) legen eine enge Auslegung nahe. Danach soll der verständigt werden, in dessen eingetragene Rechte durch eine Verfügung eingegriffen werden soll. Es kommt also auf das Ziel der beabsichtigten Verfügung und den unmittelbaren Eingriff in ein eingetragenes Recht (GesRZ 1997, 260) an und nicht auf die bloß mittelbar eintretenden, über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinausgehenden Rechtsfolgen. Das Ziel des Löschungsverfahrens ist die angestrebte Bereinigung des Firmenbuchs von vermögenslosen Gesellschaften. Das Verfahren betrifft die zu löschende Gesellschaft. Diese ist nach Paragraph 18, FBG zu verständigen. Der Gesellschafter mag allenfalls ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und deshalb ein Rekursrecht gegen die Entscheidung und allenfalls auch zuvor schon ein Beitrittsrecht haben, er braucht aber nicht verständigt zu werden. Ein rechtliches Interesse des Gesellschafters an der Löschung oder der Nichtlöschung der Gesellschaft könnte allenfalls bejaht werden, obwohl die Eintragung der Löschung im Firmenbuch nur deklarative Wirkung hat (SZ 64/134; 9 ObA 17/98h = SZ 71/50) und die Vollbeendigung der Gesellschaft, also der Verlust der Rechtspersönlichkeit nach herrschender Auffassung nur bei tatsächlicher materieller Vermögenslosigkeit eintritt (verst Senat 8 ObA 2344/96f = SZ 71/175), weil nach der Löschung im Firmenbuch immerhin die Auflösung der Gesellschaft wirksam bleibt und eine Abwicklung (Paragraph 40, Absatz 4, FBG) ohne Fortsetzungsmöglichkeit (6 Ob 330/98t) stattfindet. Ob diese Rechtsfolgen der Löschung als Eingriff in subjektive Rechte der Gesellschafter eine Rekurslegitimation und ein Beitrittsrecht im Firmenbuchverfahren auslösen ist hier nicht entscheidungswesentlich. Selbst bei Bejahung dieser Frage ist der Verfahrensgegenstand im Firmenbuchverfahren nur die Löschung der Gesellschaft, die allein von der Gesetzesbestimmung des Paragraph 40, FBG betroffen ist. Es ist Aufgabe der Gesellschaft, die Vermutung der Vermögenslosigkeit durch Handeln ihres Geschäftsführers zu widerlegen. Selbst wenn dem Gesellschafter (einem Nebenintervenienten im Prozess ähnlich) dabei im eigenen Interesse die Hilfestellung im Löschungsverfahren durch Beitritt zum Verfahren erlaubt würde, hätte er deswegen noch kein Recht auf Verständigung nach Paragraph 18, FBG. Die Verständigung des Gesellschafters bedeutete eine amtswegige "Streitverkündung" mit der inhaltlichen Aufforderung, neben oder sogar anstelle des zuständigen (säumigen) Gesellschaftsorgans Verfahrensschritte für die Gesellschaft zu setzen. Dies ist mit der gebotenen engen Auslegung des Paragraph 18, FBG nach dem Ziel der beabsichtigten Verfügung nicht vereinbar und führte zu einer dem erklärten Gesetzeszweck nach einer vereinfachten Firmenbuchbereinigung widersprechenden Verfahrenserschwerung, die ihren wahren Grund nur darin hätte, dass die Gesellschafter den Geschäftsführer der Gesellschaft nicht überwachten und es dem Firmenbuchgericht überlassen, sie über Säumnisse des Geschäftsführers zu informieren.
Der Senat gelangt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis:
Die Gesellschafter einer GmbH haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach § 40 FBG kein Recht auf Verständigung gemäß § 18 FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen fehlender Beteiligung des Gesellschafters am amtswegigen Löschungsverfahren liegt nicht vor.Die Gesellschafter einer GmbH haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach Paragraph 40, FBG kein Recht auf Verständigung gemäß Paragraph 18, FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen fehlender Beteiligung des Gesellschafters am amtswegigen Löschungsverfahren liegt nicht vor.
3. Das Revisionsrekursvorbringen über ein Vermögen der Gesellschaft verstößt gegen das Neuerungsverbot. Die Gesellschaft hat mangels Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren die Gesetzesvermutung des § 40 Abs 1 FBG nicht widerlegt. Wer sich trotz Aufforderung des Gerichtes nicht äußert, kann im Rekurs keinen neuen Sachverhalt geltend machen. Dieser zu § 185 AußstrG entwickelte Rechtssatz (SZ 52/155; RS0006941; zuletzt 6 Ob 176/00a) gilt auch für die im Löschungsverfahren gemäß § 18 FBG ergehende Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern.3. Das Revisionsrekursvorbringen über ein Vermögen der Gesellschaft verstößt gegen das Neuerungsverbot. Die Gesellschaft hat mangels Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren die Gesetzesvermutung des Paragraph 40, Absatz eins, FBG nicht widerlegt. Wer sich trotz Aufforderung des Gerichtes nicht äußert, kann im Rekurs keinen neuen Sachverhalt geltend machen. Dieser zu Paragraph 185, AußstrG entwickelte Rechtssatz (SZ 52/155; RS0006941; zuletzt 6 Ob 176/00a) gilt auch für die im Löschungsverfahren gemäß Paragraph 18, FBG ergehende Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern.