Der Revisionsrekurs der GmbH richtet sich gegen die Abweisung ihres Eintragungsgesuches und strebt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Eintragungsbeschlusses an. Vorauszuschicken ist, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8. 2. 2000 S 94/2000m-2 gleichfalls der Konkurs eröffnet und Dr. Rudolf Mitterlehner zum Masseverwalter bestellt wurde. Er hat den von der Gesellschaft davor erhobenen Revisionsrekurs aufrechterhalten.
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Gesellschaft macht geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht eine Beschwer der A***** F***** Aktiengesellschaft angenommen, obwohl diese durch die erfolgte Eintragung in ihren Firmenrechten nicht verletzt worden sei. Der erkennende Senat hat die Rekurslegitimation von bereits im Firmenbuch eingetragenen Firmen in Fragen der Firmenausschließlichkeit schon bisher aus der Erwägung bejaht, die Eintragung der neuen (bekämpften) Firma verletze zwar eingetragene Firmenrechte des alten Rechtsträgers nicht, diesem sei jedoch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Eintragung der neuen Firma wegen seines eingetragenen Rechtes zuzugestehen; er habe ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Eintragung gerade wegen seines eingetragenen Rechtes (EvBl 1997/108, 567; EvBl 1999/66, 312; JBl 1999, 60; RIS-Justiz RS0107895). Dass das Auschießlichkeitsrecht des mit einer bestimmten Firma eingetragenen Rechtsträgers durch die Eintragung einer Firma, die mit seiner bereits registrierten Firma verwechselt werden könnte, betroffen ist, steht auch im hier zu beurteilenden Fall außer Zweifel (vgl Hüffer in Großkomm dHGB4 Rz 1 zu § 30). Das eingetragene Firmenrecht der A***** F***** Aktiengesellschaft wird überdies - worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat - schon dadurch beeinträchtigt, dass ihr durch die Eintragung der neuen Firma der GmbH eine weitere Firma mit dem kennzeichnenden Bestandteil "A*****" in derselben politischen Gemeinde gegenübersteht. Ob aber der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit im vorliegenden Fall zum Tragen kommt und die begehrte Eintragung der Firmenwortlautänderung hindert, ist im Rahmen der Berechtigung des Rechtsmittels zu prüfen.Die Gesellschaft macht geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht eine Beschwer der A***** F***** Aktiengesellschaft angenommen, obwohl diese durch die erfolgte Eintragung in ihren Firmenrechten nicht verletzt worden sei. Der erkennende Senat hat die Rekurslegitimation von bereits im Firmenbuch eingetragenen Firmen in Fragen der Firmenausschließlichkeit schon bisher aus der Erwägung bejaht, die Eintragung der neuen (bekämpften) Firma verletze zwar eingetragene Firmenrechte des alten Rechtsträgers nicht, diesem sei jedoch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Eintragung der neuen Firma wegen seines eingetragenen Rechtes zuzugestehen; er habe ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Eintragung gerade wegen seines eingetragenen Rechtes (EvBl 1997/108, 567; EvBl 1999/66, 312; JBl 1999, 60; RIS-Justiz RS0107895). Dass das Auschießlichkeitsrecht des mit einer bestimmten Firma eingetragenen Rechtsträgers durch die Eintragung einer Firma, die mit seiner bereits registrierten Firma verwechselt werden könnte, betroffen ist, steht auch im hier zu beurteilenden Fall außer Zweifel vergleiche Hüffer in Großkomm dHGB4 Rz 1 zu Paragraph 30,). Das eingetragene Firmenrecht der A***** F***** Aktiengesellschaft wird überdies - worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat - schon dadurch beeinträchtigt, dass ihr durch die Eintragung der neuen Firma der GmbH eine weitere Firma mit dem kennzeichnenden Bestandteil "A*****" in derselben politischen Gemeinde gegenübersteht. Ob aber der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit im vorliegenden Fall zum Tragen kommt und die begehrte Eintragung der Firmenwortlautänderung hindert, ist im Rahmen der Berechtigung des Rechtsmittels zu prüfen.
Dass das rechtliche Interesse der GmbH durch Konkurseröffnung über ihr Vermögen weggefallen wäre, ist nicht zu erkennen, weil es ihr nicht verwehrt wäre, den (übernommenen) Betrieb neuerlich zu veräußern, wodurch erneut die Möglichkeit bestünde, den Firmenwortlaut fortzuführen.
Die Gesellschaft vertritt die Auffassung, die angemeldete Firmenfortführung sei unabhängig davon zulässig, ob die übertragende Gemeinschuldnerin ihren bisherigen Firmenwortlaut weiter führt.
§ 22 HGB iVm § 5 Abs 1 letzter Satz GmbHG ermöglichte es der GmbH, die Firma, unter der das erworbene Unternehmen zuvor geführt worden war, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortzuführen. Ihr die Veräußerung vornehmender Masseverwalter hat in die Fortführung der Firma ausdrücklich eingewilligt. Die hier von der Erwerberin vorgenommene geringfügige Änderung ("A***** M*****" statt "A***** M*****bau") ist nach der Verkehrsanschauung unwesentlich und lässt an der Identität der Firma keine Zweifel aufkommen (zur Zulässigkeit geringfügiger, unwesentlicher Änderungen Fromherz in Jabornegg, HGB Rz 21 zu § 22; Schuhmacher in Straube, HGB2 Rz 12 zu § 22; K. Schmidt in Münchener Kommentar zum dHGB Rz 65 ff und 78 zu § 22; Hüffer in Großkommentar dHGB4 Rz 50 zu § 22).Paragraph 22, HGB in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz GmbHG ermöglichte es der GmbH, die Firma, unter der das erworbene Unternehmen zuvor geführt worden war, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortzuführen. Ihr die Veräußerung vornehmender Masseverwalter hat in die Fortführung der Firma ausdrücklich eingewilligt. Die hier von der Erwerberin vorgenommene geringfügige Änderung ("A***** M*****" statt "A***** M*****bau") ist nach der Verkehrsanschauung unwesentlich und lässt an der Identität der Firma keine Zweifel aufkommen (zur Zulässigkeit geringfügiger, unwesentlicher Änderungen Fromherz in Jabornegg, HGB Rz 21 zu Paragraph 22,; Schuhmacher in Straube, HGB2 Rz 12 zu Paragraph 22,; K. Schmidt in Münchener Kommentar zum dHGB Rz 65 ff und 78 zu Paragraph 22,; Hüffer in Großkommentar dHGB4 Rz 50 zu Paragraph 22,).
§ 22 schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäftes den "Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäftes verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt (SZ 70/29; Fromherz aaO Rz 1 zu § 22; Schuhmacher aaO Rz 1 zu § 22). Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung hat jedoch der Grundsatz der Firmenwahrheit nicht in jedem Fall hinter jenem der Firmenkontinuität zurückzutreten, vielmehr ist eine Harmonisierung der beiden einander widersprechenden Grundsätze herbeizuführen (SZ 70/29; Fromherz aaO Rz 2 zu § 22; Schuhmacher aaO Rz 1 zu 22; Hüffer aaO Rz 1 f zu § 22). Das Recht, eine Firma ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze jedenfalls im Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB. Die fortgeführte Firma darf nicht geeignet sein, im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (K. Schmidt aaO Rz 65; Fromherz aaO Rz 2; SZ 41/25; SZ 70/29). So müssen Kapitalgesellschaften der übernommenen Firma den Zusatz "AG" bzw "GmbH" beifügen, der jedoch dann zu entfallen hat, wenn die Firma einer Kapitalgesellschaft durch einen anderen Rechtsträger (ohne Nachfolgezusatz) fortgeführt wird. Die Firmenfortführung durch eine GmbH & Co KG ist gleichfalls nur bei Hinzufügen des entsprechenden Gesellschaftsrechtszusatzes zulässig (SZ 70/29; Fromherz aaO Rz 22 f; Schuhmacher aaO Rz 16 f; Hüffer aaO Rz 58 ff; K. Schmidt aaO Rz 65 und 71; Hildebrandt/Steckhan in Schlegelberger, dHGB5 Rz 19 f zu § 22).Paragraph 22, schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäftes den "Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäftes verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt (SZ 70/29; Fromherz aaO Rz 1 zu Paragraph 22,; Schuhmacher aaO Rz 1 zu Paragraph 22,). Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung hat jedoch der Grundsatz der Firmenwahrheit nicht in jedem Fall hinter jenem der Firmenkontinuität zurückzutreten, vielmehr ist eine Harmonisierung der beiden einander widersprechenden Grundsätze herbeizuführen (SZ 70/29; Fromherz aaO Rz 2 zu Paragraph 22,; Schuhmacher aaO Rz 1 zu 22; Hüffer aaO Rz 1 f zu Paragraph 22,). Das Recht, eine Firma ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze jedenfalls im Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Die fortgeführte Firma darf nicht geeignet sein, im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (K. Schmidt aaO Rz 65; Fromherz aaO Rz 2; SZ 41/25; SZ 70/29). So müssen Kapitalgesellschaften der übernommenen Firma den Zusatz "AG" bzw "GmbH" beifügen, der jedoch dann zu entfallen hat, wenn die Firma einer Kapitalgesellschaft durch einen anderen Rechtsträger (ohne Nachfolgezusatz) fortgeführt wird. Die Firmenfortführung durch eine GmbH & Co KG ist gleichfalls nur bei Hinzufügen des entsprechenden Gesellschaftsrechtszusatzes zulässig (SZ 70/29; Fromherz aaO Rz 22 f; Schuhmacher aaO Rz 16 f; Hüffer aaO Rz 58 ff; K. Schmidt aaO Rz 65 und 71; Hildebrandt/Steckhan in Schlegelberger, dHGB5 Rz 19 f zu Paragraph 22,).
Dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen dient aber auch § 30 HGB, indem er Verwechslungen mit bereits eingetragenen Rechtsträgern hintanhält (WBl 1996, 123; ecolex 1990, 619; Fromherz aaO Rz 1 zu § 30; Schuhmacher aaO Rz 1 zu § 30 mwN; Hüffer aaO Rz 1 zu § 30). Nach § 30 HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden, in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Unter "neuer" Firma versteht die Lehre jede neue zur Eintragung angemeldete Firma, die bisher im betroffenen örtlichen Bezirk noch nicht eingetragen war, ohne dass es darauf ankommt, ob die Firma bereits woanders eingetragen war (Schlegelberger aaO Rz 3 zu § 30; Fromherz aaO Rz 6; Hüffer aaO Rz 9). Der Prüfung nach § 30 HGB unterliegen daher auch Firmenwortlautänderungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Handelsgeschäfts im Sinn des § 22 HGB (vgl SZ 70/29; Koppensteiner GmbHG2 Rz 1 zu § 5).Dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen dient aber auch Paragraph 30, HGB, indem er Verwechslungen mit bereits eingetragenen Rechtsträgern hintanhält (WBl 1996, 123; ecolex 1990, 619; Fromherz aaO Rz 1 zu Paragraph 30,; Schuhmacher aaO Rz 1 zu Paragraph 30, mwN; Hüffer aaO Rz 1 zu Paragraph 30,). Nach Paragraph 30, HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden, in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Unter "neuer" Firma versteht die Lehre jede neue zur Eintragung angemeldete Firma, die bisher im betroffenen örtlichen Bezirk noch nicht eingetragen war, ohne dass es darauf ankommt, ob die Firma bereits woanders eingetragen war (Schlegelberger aaO Rz 3 zu Paragraph 30,; Fromherz aaO Rz 6; Hüffer aaO Rz 9). Der Prüfung nach Paragraph 30, HGB unterliegen daher auch Firmenwortlautänderungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Handelsgeschäfts im Sinn des Paragraph 22, HGB vergleiche SZ 70/29; Koppensteiner GmbHG2 Rz 1 zu Paragraph 5,).
Die im vorliegenden Fall fortgeführte Firma "A***** M***** GmbH" unterscheidet sich von jener der "A***** F***** Aktiengesellschaft" schon aufgrund des darin enthaltenen (nicht zur Verwechslung geeigneten) Hinweises auf den jeweils unterschiedlichen Unternehmensgegenstand hinreichend deutlich. Auch die Rechtsformbezeichnung ist nicht ident. Der in beiden Firmen enthaltene Bestandteil "A*****" vermag nach der Verkehrsauffassung (Schuhmacher aaO Rz 9 zu § 30; Fromherz aaO Rz 10 zu § 30) für sich allein eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen. Die zu beurteilende fortgeführte Firma unterscheidet sich jedoch von der durch die Gemeinschuldnerin trotz Unternehmensveräußerung beibehaltenen Firma nur durch den Rechtsformzusatz, ist daher im Sinn des § 30 HGB nicht ausreichend unterscheidungskräftig.Die im vorliegenden Fall fortgeführte Firma "A***** M***** GmbH" unterscheidet sich von jener der "A***** F***** Aktiengesellschaft" schon aufgrund des darin enthaltenen (nicht zur Verwechslung geeigneten) Hinweises auf den jeweils unterschiedlichen Unternehmensgegenstand hinreichend deutlich. Auch die Rechtsformbezeichnung ist nicht ident. Der in beiden Firmen enthaltene Bestandteil "A*****" vermag nach der Verkehrsauffassung (Schuhmacher aaO Rz 9 zu Paragraph 30,; Fromherz aaO Rz 10 zu Paragraph 30,) für sich allein eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen. Die zu beurteilende fortgeführte Firma unterscheidet sich jedoch von der durch die Gemeinschuldnerin trotz Unternehmensveräußerung beibehaltenen Firma nur durch den Rechtsformzusatz, ist daher im Sinn des Paragraph 30, HGB nicht ausreichend unterscheidungskräftig.
Die Lehre in Österreich vertritt die Auffassung, eine Firmenfortführung im Sinn des § 22 HGB setze im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benützt. Eine Doppelbenutzung durch Erwerber und Veräußerer sei nicht zulässig (Fromherz aaO Rz 17; Schuhmacher aaO Rz 22). Zu Fällen der Unternehmensveräußerung im Konkurs und Fortführung der gemeinschuldnerischen Firma durch den Erwerber nimmt die Lehre in Österreich, soweit überblickbar, nicht Stellung.Die Lehre in Österreich vertritt die Auffassung, eine Firmenfortführung im Sinn des Paragraph 22, HGB setze im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benützt. Eine Doppelbenutzung durch Erwerber und Veräußerer sei nicht zulässig (Fromherz aaO Rz 17; Schuhmacher aaO Rz 22). Zu Fällen der Unternehmensveräußerung im Konkurs und Fortführung der gemeinschuldnerischen Firma durch den Erwerber nimmt die Lehre in Österreich, soweit überblickbar, nicht Stellung.
Die Lehre in Deutschland ist zu dieser Frage nicht einheitlich. Während Ulmer (Die Kompetenz zur Bildung einer Ersatzfirma bei Firmenveräußerung im Konkurs der GmbH, NJW 1983, 1697 ff) die Bildung einer Ersatzfirma für die Dauer der Liquidation der Gemeinschuldnerin verlangt, vertritt Hüffer (aaO Rz 10 zu § 30 und Rz 22 zu § 31) die Auffassung, im Falle einer vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Masseverwalter hindere die noch nicht gelöschte Eintragung der alten Firma nicht die Eintragung einer gleichlautenden neuen Firma. Veräußere der Masseverwalter (dort Konkursverwalter) das Unternehmen mit der Firma und führe der Erwerber diese Firma fort, könne es hingenommen werden, dass bis zum Ende des Konkursverfahrens entgegen § 30 Abs 1 HGB zwei gleichlautende Firmen nebeneinander bestünden.Die Lehre in Deutschland ist zu dieser Frage nicht einheitlich. Während Ulmer (Die Kompetenz zur Bildung einer Ersatzfirma bei Firmenveräußerung im Konkurs der GmbH, NJW 1983, 1697 ff) die Bildung einer Ersatzfirma für die Dauer der Liquidation der Gemeinschuldnerin verlangt, vertritt Hüffer (aaO Rz 10 zu Paragraph 30 und Rz 22 zu Paragraph 31,) die Auffassung, im Falle einer vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Masseverwalter hindere die noch nicht gelöschte Eintragung der alten Firma nicht die Eintragung einer gleichlautenden neuen Firma. Veräußere der Masseverwalter (dort Konkursverwalter) das Unternehmen mit der Firma und führe der Erwerber diese Firma fort, könne es hingenommen werden, dass bis zum Ende des Konkursverfahrens entgegen Paragraph 30, Absatz eins, HGB zwei gleichlautende Firmen nebeneinander bestünden.
K. Schmidt (aaO Rz 60 ff) meint, die in der Lehre erhobene Forderung (siehe dazu K. Schmidt aaO Rz 59 ff zu § 22), wonach die in Konkurs befindliche Gesellschaft nach Unternehmensveräußerung (und Fortführung der Firma durch die erwerbende Gesellschaft) ihren Firmenwortlaut ändern müsse, lasse außer Acht, dass nur noch der bloße Mantel der Gemeinschuldnerin über einen zeitlich begrenzten Zeitraum abgewickelt werde. Es bestünden daher - das Einverständnis des Erwerbers vorausgesetzt - keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Firma bis zum Ende der Liquidation. Allerdings müsse der Konkursverwalter im Hinblick auf § 30 HGB, der den öffentlichen Interessen diene und durch Parteienvereinbarung nicht außer Kraft gesetzt werden könne, einen unterscheidenden Zusatz beifügen.K. Schmidt (aaO Rz 60 ff) meint, die in der Lehre erhobene Forderung (siehe dazu K. Schmidt aaO Rz 59 ff zu Paragraph 22,), wonach die in Konkurs befindliche Gesellschaft nach Unternehmensveräußerung (und Fortführung der Firma durch die erwerbende Gesellschaft) ihren Firmenwortlaut ändern müsse, lasse außer Acht, dass nur noch der bloße Mantel der Gemeinschuldnerin über einen zeitlich begrenzten Zeitraum abgewickelt werde. Es bestünden daher - das Einverständnis des Erwerbers vorausgesetzt - keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Firma bis zum Ende der Liquidation. Allerdings müsse der Konkursverwalter im Hinblick auf Paragraph 30, HGB, der den öffentlichen Interessen diene und durch Parteienvereinbarung nicht außer Kraft gesetzt werden könne, einen unterscheidenden Zusatz beifügen.
Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Lehre, wonach eine Firmenfortführung nach § 22 HGB im Allgemeinen voraussetzt, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht (Fromherz aaO Rz 8 zu § 30 und Rz 17 zu § 22; Schuhmacher aaO Rz 22 zu § 22). Diese Auffassung trägt dem durch § 18 Abs 2 und § 30 Abs 1 HGB angestrebten (bereits näher erörterten) Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen Rechnung. Allerdings kann in Fällen der Veräußerung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch den Masseverwalter und Fortführung der Firma durch den Erwerber bei vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin die weitere Benutzung ihrer bisherigen Firma für die Dauer der zeitlich befristeten Abwicklung auch im Hinblick auf § 30 HGB dann zulässig sein, wenn aufgrund weiterer offenkundiger und für den Rechtsverkehr leicht überblickbarer Umstände eine Täuschung über die tatsächlichen Verhältnisse von vornherein ausscheidet. Trotz Weiterbenutzung der gemeinschuldnerischen Firma könnte eine Täuschung der Verkehrsteilnehmer aber nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Firma der Gemeinschuldnerin ein Liquidationszusatz hinzugefügt wird und der Unternehmensübergang entsprechend § 3 Z 15 FBG sowohl im Firmenbuch der übertragenden Gemeinschuldnerin als auch in jenem der das Unternehmen fortführenden Erwerberin eingetragen wäre.Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Lehre, wonach eine Firmenfortführung nach Paragraph 22, HGB im Allgemeinen voraussetzt, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht (Fromherz aaO Rz 8 zu Paragraph 30 und Rz 17 zu Paragraph 22,; Schuhmacher aaO Rz 22 zu Paragraph 22,). Diese Auffassung trägt dem durch Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 30, Absatz eins, HGB angestrebten (bereits näher erörterten) Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen Rechnung. Allerdings kann in Fällen der Veräußerung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch den Masseverwalter und Fortführung der Firma durch den Erwerber bei vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin die weitere Benutzung ihrer bisherigen Firma für die Dauer der zeitlich befristeten Abwicklung auch im Hinblick auf Paragraph 30, HGB dann zulässig sein, wenn aufgrund weiterer offenkundiger und für den Rechtsverkehr leicht überblickbarer Umstände eine Täuschung über die tatsächlichen Verhältnisse von vornherein ausscheidet. Trotz Weiterbenutzung der gemeinschuldnerischen Firma könnte eine Täuschung der Verkehrsteilnehmer aber nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Firma der Gemeinschuldnerin ein Liquidationszusatz hinzugefügt wird und der Unternehmensübergang entsprechend Paragraph 3, Ziffer 15, FBG sowohl im Firmenbuch der übertragenden Gemeinschuldnerin als auch in jenem der das Unternehmen fortführenden Erwerberin eingetragen wäre.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, sodass der Antrag der GmbH auf Eintragung der Firmenwortlautänderung im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.
Ihrem unberechtigten Rekurs wird ein Erfolg versagt.