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Rechtssatz RS0107895

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107895

Entscheidungsdatum

10.10.2002

Rechtssatz

Es kann nicht bezweifelt werden, daß mit der Eintragung einer Firma, die mit einer schon im Firmenbuch eingetragenen Firma verwechselt werden könnte, das Ausschließlichkeitsrecht des eingetragenen Firmenträgers betroffen ist. Es liegt zwar keine Verletzung des eingetragenen Firmenrechts des älteren Firmenträgers vor, dieser hat aber ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Eintragung der neuen Firma wegen seines eingetragenen Rechts. Die Rekurslegitimation ist daher nicht aus dem Grund des Paragraph 18, FBG, sondern wegen Vorliegens des rechtlichen Interesses nach Paragraph 15, FBG und Paragraph 9, AußStrG zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107895

Dokumentnummer

JJR_19970213_OGH0002_0060OB02274_96X0000_001