Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. I. Zur gerügten Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens infolge Nichteinräumung der Möglichkeit der Erstattung einer Rekursbeantwortung:Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. römisch eins. Zur gerügten Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens infolge Nichteinräumung der Möglichkeit der Erstattung einer Rekursbeantwortung:
Die ältere Firmenrechtsträgerin durfte gegen die nach ihrer Meinung gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (§ 30 Abs 1 HGB) verstoßende Eintragung der geänderten Firma der Aktiengesellschaft Rekurs erheben (6 Ob 2274/96x; 6 Ob 38/98a). Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig (RS0007041). Ausnahmen davon können sich aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben (RS0007056). Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme vorliegt, kann auf sich beruhen, weil die Revisionsrekurswerberin die Möglichkeit der Erstattung einer Gegenschrift zum Rekurs der älteren Firmenrechtsträgerin hatte und diese Möglichkeit auch wahrnahm; sie erstattete am 21. 2. 2002, anwaltlich vertreten, "zu dem erhobenen Rekurs" eine ausführliche Äußerung (ON 5), in der sie den Argumenten des Rekurses entgegentrat und insbesondere auch eingehend darlegte, dass die beiden Unternehmen nicht in demselben Geschäftsbereich tätig seien und daher auch in keinem Konkurrenzverhältnis stünden. Der Schriftsatz schloss mit dem Antrag, den Rekurs der älteren Firmenrechtsträgerin "als unzulässig abzuweisen", also ihm nicht Folge zu geben. Die Revisionsrekurswerberin gesteht auch zu, dass damit ihr rechtliches Gehör gewahrt und der "weitere" Revisionsrekursgrund der Missachtung des rechtlichen Gehörs nach § 15 Z 1 AußStrG (Nichtigkeit) "verhindert" worden sei. Die Unterlassung der Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses konnte aber schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bewirken, weil das Gericht zweiter Instanz die "Äußerung" ausdrücklich als Rekursbeantwortung auffasste und bei seiner Entscheidung inhaltlich berücksichtigte. Eine Eignung, die "erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache" im Sinne des § 15 Z 2 AußStrG zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Daher braucht hier der Oberste Gerichtshof auch nicht die Frage zu beantworten, ob die - weder im Außerstreitgesetz noch im Firmenbuchgesetz vorgesehene - formelle Zustellung einer Gleichschrift des Rechtsmittels (durch das Gericht erster Instanz) ausnahmsweise doch geboten gewesen wäre.Die ältere Firmenrechtsträgerin durfte gegen die nach ihrer Meinung gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Paragraph 30, Absatz eins, HGB) verstoßende Eintragung der geänderten Firma der Aktiengesellschaft Rekurs erheben (6 Ob 2274/96x; 6 Ob 38/98a). Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig (RS0007041). Ausnahmen davon können sich aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben (RS0007056). Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme vorliegt, kann auf sich beruhen, weil die Revisionsrekurswerberin die Möglichkeit der Erstattung einer Gegenschrift zum Rekurs der älteren Firmenrechtsträgerin hatte und diese Möglichkeit auch wahrnahm; sie erstattete am 21. 2. 2002, anwaltlich vertreten, "zu dem erhobenen Rekurs" eine ausführliche Äußerung (ON 5), in der sie den Argumenten des Rekurses entgegentrat und insbesondere auch eingehend darlegte, dass die beiden Unternehmen nicht in demselben Geschäftsbereich tätig seien und daher auch in keinem Konkurrenzverhältnis stünden. Der Schriftsatz schloss mit dem Antrag, den Rekurs der älteren Firmenrechtsträgerin "als unzulässig abzuweisen", also ihm nicht Folge zu geben. Die Revisionsrekurswerberin gesteht auch zu, dass damit ihr rechtliches Gehör gewahrt und der "weitere" Revisionsrekursgrund der Missachtung des rechtlichen Gehörs nach Paragraph 15, Ziffer eins, AußStrG (Nichtigkeit) "verhindert" worden sei. Die Unterlassung der Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses konnte aber schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bewirken, weil das Gericht zweiter Instanz die "Äußerung" ausdrücklich als Rekursbeantwortung auffasste und bei seiner Entscheidung inhaltlich berücksichtigte. Eine Eignung, die "erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache" im Sinne des Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Daher braucht hier der Oberste Gerichtshof auch nicht die Frage zu beantworten, ob die - weder im Außerstreitgesetz noch im Firmenbuchgesetz vorgesehene - formelle Zustellung einer Gleichschrift des Rechtsmittels (durch das Gericht erster Instanz) ausnahmsweise doch geboten gewesen wäre.
II. Zur Anwendbarkeit des § 30 HGB auf die Firma einer Aktiengesellschaft:römisch zwei. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 30, HGB auf die Firma einer Aktiengesellschaft:
Nach § 4 AktG ist die Firma einer Aktiengesellschaft dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen (Sachfirma). Davon kann aus wichtigem Grund abgewichen werden. Aktiengesellschaften gelten als Handelsgesellschaften (§ 3 AktG). Über die aktienrechtliche Firmenregelung hinaus gelten die allgemeinen firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und des FBG, also auch die Bestimmung des § 30 HGB (Jabornegg in Jabornegg/Schiemer/Strasser, AktG3 Rz 6 zu § 4; ebenso zur deutschen Rechtslage: Münchener Kommentar AktG2 Rz 16 zu § 4 dAktG). Hier wurden beide Firmen dem Unternehmensgegenstand (Informationstechnologie) entnommen. Sie enthalten zusätzlich jeweils das Fantasiewort bzw Firmenschlagwort "Sphinx", das dem sachbezogenen Firmenkern beigefügt wird.Nach Paragraph 4, AktG ist die Firma einer Aktiengesellschaft dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen (Sachfirma). Davon kann aus wichtigem Grund abgewichen werden. Aktiengesellschaften gelten als Handelsgesellschaften (Paragraph 3, AktG). Über die aktienrechtliche Firmenregelung hinaus gelten die allgemeinen firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und des FBG, also auch die Bestimmung des Paragraph 30, HGB (Jabornegg in Jabornegg/Schiemer/Strasser, AktG3 Rz 6 zu Paragraph 4,; ebenso zur deutschen Rechtslage: Münchener Kommentar AktG2 Rz 16 zu Paragraph 4, dAktG). Hier wurden beide Firmen dem Unternehmensgegenstand (Informationstechnologie) entnommen. Sie enthalten zusätzlich jeweils das Fantasiewort bzw Firmenschlagwort "Sphinx", das dem sachbezogenen Firmenkern beigefügt wird.
III. Zur Zulässigkeit des Firmenzusatzes:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Firmenzusatzes:
Die Identität des Zusatzes in beiden Firmen kann zur Täuschung des Geschäftsverkehrs führen (§ 18 Abs 2 HGB) und die Firmenbildung unzulässig machen (Jabornegg aaO Rz 16 zu § 4 AktG). Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den tatsächlichen Gebrauch der Firma im Geschäftsverkehr ankommt, dass die Unternehmen häufig nicht den vollen Firmenwortlaut, sondern nur das Firmenschlagwort oder das charakteristische Fantasiewort allein zur Bezeichnung des Unternehmens verwenden (vgl dazu Schuhmacher in Straube HGB2 Rz 10 zu § 30 mwN). Dies bekämpft die Revisionsrekurswerberin nur mit der Behauptung einer "durchgreifenden Branchen- oder Warenverschiedenheit" und mit dem Hinweis, dass es bei der Rechtsfrage nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung auf die Aufmerksamkeit eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf einen flüchtigen Aufmerksamkeitsgrad in der Eile des Geschäftsverkehrs ankomme. Letzteres hat zwar die von der Revisionsrekurswerberin zitierte oberstgerichtliche Entscheidung 4 Ob 196/00b (im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs) in einem Verfahren ausgesprochen, in dem es um eine Herkunftstäuschung eines Produkts nach den §§ 1 und 9 UWG ging. Auch der Europäische Gerichtshof stellt bei der Unterscheidbarkeit von Handelsfirmen auf den mündigen Verbraucher ab (Jabornegg aaO Rz 10 zu § 30). Die Rechtsfrage, welcher Aufmerksamkeitsgrad für die Unterscheidbarkeit von Herkunftsangaben oder Firmen maßgeblich sein soll, ist hier jedenfalls nicht entscheidungswesentlich, weil bei der Beurteilung der hier vorliegenden Firmenwortlaute die Identität des grundsätzlich besonders unterscheidungskräftigen Fantasieworts "Sphinx" auch einen vernünftigen und wegen der Höherwertigkeit der vertriebenen oder produzierten Produkte aufmerksamen Verbraucher auf eine Identität der Unternehmen schließen lässt, jedenfalls aber auf eine wirtschaftliche und (oder) rechtliche Verflechtung. Die Verwechslungsgefahr ist daher auch bei einem "verständigen" Konsumenten zu bejahen. Die Verwechselbarkeit von identischen oder ähnlichen Firmen ist schon dann zu bejahen, wenn nach den Satzungen und den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweigen zumindest eine Branchennähe vorliegt. Nur bei einer durchgreifenden Waren- und Dienstleistungsverschiedenheit könnte die Verwechslungsgefahr trotz Ähnlichkeit der Firma verneint werden (Jabornegg, HGB, Rz 12 zu § 30 mwN). Selbst bei Zutreffen der Revisionsrekursbehauptungen über eine Verschiedenheit der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten könnte im Geschäftsverkehr wegen der Firmenähnlichkeit auf nicht existierende wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge der Unternehmen geschlossen werden. Zu diesem Thema kann auf die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes verwiesen werden, das ohne Rechtsirrtum schon auf Grund der sachbezogenen Teile der Firmen und den festgestellten Unternehmensgegenständen zumindest von einer Branchennähe ausgehen durfte. Unabhängig davon, ob nun das eine Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet der Informationstechnik im Bereich der Hardware, das andere aber nur im Bereich der Software tätig ist, müssten über einen solchen Sachverhalt hinaus ganz konkrete Umstände vorliegen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass zwischen den beiden Unternehmen keine Verflechtung besteht, die der identische Firmenzusatz "Sphinx" im Zusammenhang mit dem sachbezogenen Teil der Firmen nahelegt (vgl zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn MGA UWG6 § 9/1281 und 1342).Die Identität des Zusatzes in beiden Firmen kann zur Täuschung des Geschäftsverkehrs führen (Paragraph 18, Absatz 2, HGB) und die Firmenbildung unzulässig machen (Jabornegg aaO Rz 16 zu Paragraph 4, AktG). Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den tatsächlichen Gebrauch der Firma im Geschäftsverkehr ankommt, dass die Unternehmen häufig nicht den vollen Firmenwortlaut, sondern nur das Firmenschlagwort oder das charakteristische Fantasiewort allein zur Bezeichnung des Unternehmens verwenden vergleiche dazu Schuhmacher in Straube HGB2 Rz 10 zu Paragraph 30, mwN). Dies bekämpft die Revisionsrekurswerberin nur mit der Behauptung einer "durchgreifenden Branchen- oder Warenverschiedenheit" und mit dem Hinweis, dass es bei der Rechtsfrage nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung auf die Aufmerksamkeit eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf einen flüchtigen Aufmerksamkeitsgrad in der Eile des Geschäftsverkehrs ankomme. Letzteres hat zwar die von der Revisionsrekurswerberin zitierte oberstgerichtliche Entscheidung 4 Ob 196/00b (im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs) in einem Verfahren ausgesprochen, in dem es um eine Herkunftstäuschung eines Produkts nach den Paragraphen eins und 9 UWG ging. Auch der Europäische Gerichtshof stellt bei der Unterscheidbarkeit von Handelsfirmen auf den mündigen Verbraucher ab (Jabornegg aaO Rz 10 zu Paragraph 30,). Die Rechtsfrage, welcher Aufmerksamkeitsgrad für die Unterscheidbarkeit von Herkunftsangaben oder Firmen maßgeblich sein soll, ist hier jedenfalls nicht entscheidungswesentlich, weil bei der Beurteilung der hier vorliegenden Firmenwortlaute die Identität des grundsätzlich besonders unterscheidungskräftigen Fantasieworts "Sphinx" auch einen vernünftigen und wegen der Höherwertigkeit der vertriebenen oder produzierten Produkte aufmerksamen Verbraucher auf eine Identität der Unternehmen schließen lässt, jedenfalls aber auf eine wirtschaftliche und (oder) rechtliche Verflechtung. Die Verwechslungsgefahr ist daher auch bei einem "verständigen" Konsumenten zu bejahen. Die Verwechselbarkeit von identischen oder ähnlichen Firmen ist schon dann zu bejahen, wenn nach den Satzungen und den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweigen zumindest eine Branchennähe vorliegt. Nur bei einer durchgreifenden Waren- und Dienstleistungsverschiedenheit könnte die Verwechslungsgefahr trotz Ähnlichkeit der Firma verneint werden (Jabornegg, HGB, Rz 12 zu Paragraph 30, mwN). Selbst bei Zutreffen der Revisionsrekursbehauptungen über eine Verschiedenheit der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten könnte im Geschäftsverkehr wegen der Firmenähnlichkeit auf nicht existierende wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge der Unternehmen geschlossen werden. Zu diesem Thema kann auf die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes verwiesen werden, das ohne Rechtsirrtum schon auf Grund der sachbezogenen Teile der Firmen und den festgestellten Unternehmensgegenständen zumindest von einer Branchennähe ausgehen durfte. Unabhängig davon, ob nun das eine Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet der Informationstechnik im Bereich der Hardware, das andere aber nur im Bereich der Software tätig ist, müssten über einen solchen Sachverhalt hinaus ganz konkrete Umstände vorliegen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass zwischen den beiden Unternehmen keine Verflechtung besteht, die der identische Firmenzusatz "Sphinx" im Zusammenhang mit dem sachbezogenen Teil der Firmen nahelegt vergleiche zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn MGA UWG6 Paragraph 9 /, 1281 und 1342).
IV. Die Revisionsrekurswerberin releviert schließlich noch ihr Interesse am Firmenzusatz "Sphinx" mit der Firmenführung ihrer Mehrheitsaktionärin, einer in Deutschland seit 1992 ansässigen Gesellschaft mbH, die in ihrem Firmenwortlaut ebenfalls die Bezeichnung "Sphinx" aufgenommen habe. Dieses Interesse - die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts unterstellt - änderte an der Verwechslungsgefahr nichts und kann gegen das Firmenrecht der älteren Firmenrechtsträgerin nicht ins Treffen geführt werden. Entscheidend ist die Priorität der Firma des Unternehmens in dem im § 30 HGB angeführten Ort oder der Gemeinde.römisch vier. Die Revisionsrekurswerberin releviert schließlich noch ihr Interesse am Firmenzusatz "Sphinx" mit der Firmenführung ihrer Mehrheitsaktionärin, einer in Deutschland seit 1992 ansässigen Gesellschaft mbH, die in ihrem Firmenwortlaut ebenfalls die Bezeichnung "Sphinx" aufgenommen habe. Dieses Interesse - die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts unterstellt - änderte an der Verwechslungsgefahr nichts und kann gegen das Firmenrecht der älteren Firmenrechtsträgerin nicht ins Treffen geführt werden. Entscheidend ist die Priorität der Firma des Unternehmens in dem im Paragraph 30, HGB angeführten Ort oder der Gemeinde.