Rechtssatz RS0007056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007056
Entscheidungsdatum
23.09.2004
Rechtssatz
Wenn eine Rechtsmittelbeantwortung in einem nur nach dem ersten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren auch nicht vorgesehen ist, so macht dies alleine einen Schriftsatz des Gegners des Rechtsmittelwerbers zu dessen Rechtsmittel noch nicht unzulässig. Eine Rechtsmittelgegenschrift kann vielmehr in jenen Fällen, in denen das Rechtsmittel nach § 10 AußStrG zulässige Neuerungen enthält, zweckmäßig und unter Umständen sogar zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein.Wenn eine Rechtsmittelbeantwortung in einem nur nach dem ersten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren auch nicht vorgesehen ist, so macht dies alleine einen Schriftsatz des Gegners des Rechtsmittelwerbers zu dessen Rechtsmittel noch nicht unzulässig. Eine Rechtsmittelgegenschrift kann vielmehr in jenen Fällen, in denen das Rechtsmittel nach Paragraph 10, AußStrG zulässige Neuerungen enthält, zweckmäßig und unter Umständen sogar zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 591/83
Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 591/83
- 8 Ob 545/83
Entscheidungstext OGH 03.11.1983 8 Ob 545/83
Auch
- 6 Ob 17/84
Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 17/84
- 8 Ob 514/86
Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 514/86
Auch
- 7 Ob 653/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 7 Ob 653/89
Vgl auch; Beisatz hier: An der Zurückweisung der Rekursbeantwortung bestehen keine Bedenken. (T1)
- 6 Ob 2398/96g
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 6 Ob 2398/96g
nur: Eine Rechtsmittelgegenschrift kann in jenen Fällen, in denen das Rechtsmittel nach § 10 AußStrG zulässige Neuerungen enthält, zweckmäßig und unter Umständen sogar zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein. (T2)
- 6 Ob 260/97x
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 260/97x
nur T2; Veröff: SZ 70/211
- 4 Ob 133/00p
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 133/00p
Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/84
- 8 Ob 162/00g
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 162/00g
- 6 Ob 66/02b
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 66/02b
Auch; Beisatz: Diese Ausnahme besteht von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens. Nur wenn der Rechtsmittelgegner neuen Sachverhaltsbehauptungen des Rekurswerbers entgegentreten können soll, nicht aber dann, wenn der Rekurswerber nur neue Rechtsausführungen machte. (T3)
- 6 Ob 233/02m
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 233/02m
nur T2
- 7 Ob 64/03t
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
Vgl auch; Veröff: SZ 2003/46
- 6 Ob 174/04p
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 174/04p
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007056
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00591_8300000_001