Die Revisionsrekurse der Zweit- und Drittantragstellerin sind aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 17 Tiroler Höfegesetz in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des LGBl für Tirol 1900/47 (geändert durch LGBl 1962/36 und 1970/35) wurde der Hofübernehmer "nach dem Recht und der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge bestimmt". Für den Fall mangelnder Einigung unter mehreren als Anerben in Frage kommenden gesetzlichen Erben legte § 17 leg cit Berufungskriterien fest, nach denen der Anerbe zu bestimmen ist: so den Grad der Verwandtschaft zum Erblasser, die leibliche Abstammung oder Wahlverwandtschaft, die eheliche oder nichteheliche Geburt, das männliche oder weibliche Geschlecht und das Lebensalter des Erben. Der überlebende Ehegatte wurde - im Gegensatz zu der ab 1.1.1990 aufgrund des BGBl 1989/657 geltenden Fassung des Tiroler Höfegesetzes - in der Rangordnung der erbberechtigten Angehörigen nicht erwähnt. Er war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Höfegesetzes (1900) neben ehelichen Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zur erbrechtlichen Nachfolge in das Eigentum einer Nachlaßquote auch nicht berufen.Nach Paragraph 17, Tiroler Höfegesetz in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des LGBl für Tirol 1900/47 (geändert durch LGBl 1962/36 und 1970/35) wurde der Hofübernehmer "nach dem Recht und der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge bestimmt". Für den Fall mangelnder Einigung unter mehreren als Anerben in Frage kommenden gesetzlichen Erben legte Paragraph 17, leg cit Berufungskriterien fest, nach denen der Anerbe zu bestimmen ist: so den Grad der Verwandtschaft zum Erblasser, die leibliche Abstammung oder Wahlverwandtschaft, die eheliche oder nichteheliche Geburt, das männliche oder weibliche Geschlecht und das Lebensalter des Erben. Der überlebende Ehegatte wurde - im Gegensatz zu der ab 1.1.1990 aufgrund des BGBl 1989/657 geltenden Fassung des Tiroler Höfegesetzes - in der Rangordnung der erbberechtigten Angehörigen nicht erwähnt. Er war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Höfegesetzes (1900) neben ehelichen Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zur erbrechtlichen Nachfolge in das Eigentum einer Nachlaßquote auch nicht berufen.
Ein Teil der Lehre vertrat deshalb die Auffassung, der überlebende Ehegatte gehe mangels Verwandtschaft mit dem Erblasser sämtlichen Verwandten desselben nach (Kralik in Ehrenzweig IV3 379; Webhofer in Klang2 III 815 und 819).Ein Teil der Lehre vertrat deshalb die Auffassung, der überlebende Ehegatte gehe mangels Verwandtschaft mit dem Erblasser sämtlichen Verwandten desselben nach (Kralik in Ehrenzweig IV3 379; Webhofer in Klang2 römisch drei 815 und 819).
Auch der Oberste Gerichtshof hat zunächst in Fällen einer Konkurrenz des überlebenden Ehegatten mit Verwandten des Erblassers zum insoweit gleichlautenden § 7 Kärntner Erbhöfegesetz (diese Bestimmung reiht den Ehegatten des Erblassers genausowenig unter die zu Anerben Berufenen ein wie § 17 TirHG) der erblasserischen Witwe nur dann Anerbenstellung zuerkannt, wenn weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie, noch Großeltern vorhanden waren, oder alle Miterben auf die Übernahme des Erbhofes verzichtet hatten (RIS-Justiz RS0063479; 1 Ob 180/57, 1 Ob 147/74).Auch der Oberste Gerichtshof hat zunächst in Fällen einer Konkurrenz des überlebenden Ehegatten mit Verwandten des Erblassers zum insoweit gleichlautenden Paragraph 7, Kärntner Erbhöfegesetz (diese Bestimmung reiht den Ehegatten des Erblassers genausowenig unter die zu Anerben Berufenen ein wie Paragraph 17, TirHG) der erblasserischen Witwe nur dann Anerbenstellung zuerkannt, wenn weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie, noch Großeltern vorhanden waren, oder alle Miterben auf die Übernahme des Erbhofes verzichtet hatten (RIS-Justiz RS0063479; 1 Ob 180/57, 1 Ob 147/74).
In jüngerer Zeit räumte der Oberste Gerichtshof jedoch bei Anwendung des § 7 KrntEHG und des § 17 TirHG dem überlebenden Ehegatten den Vorrang gegenüber Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder Großeltern des Erblassers als gesetzlichem Erben aus der Erwägung ein, das Anerbenrecht lasse die allgemeine bürgerlich-rechtliche Erbfolgeanordnung unberührt, setze sie voraus und nehme sie zur Grundlage. Änderungen der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolgeordnung führten somit unmittelbar auch zur entsprechenden Änderung der Regeln über die Bestimmung der zur Hofübernahme berufenen Personen. Berufe daher § 757 ABGB den Ehegatten in abstracto "neben" Angehörigen der ersten Linie, sei daraus zwingend ein Vorrang des Ehegatten gegenüber allen Angehörigen der zweiten Linie oder den Großeltern des Erblassers zu folgern (EvBl 1986/157; RIS-Justiz RS0063311; 6 Ob 22/87; RIS-Justiz RS0063194).In jüngerer Zeit räumte der Oberste Gerichtshof jedoch bei Anwendung des Paragraph 7, KrntEHG und des Paragraph 17, TirHG dem überlebenden Ehegatten den Vorrang gegenüber Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder Großeltern des Erblassers als gesetzlichem Erben aus der Erwägung ein, das Anerbenrecht lasse die allgemeine bürgerlich-rechtliche Erbfolgeanordnung unberührt, setze sie voraus und nehme sie zur Grundlage. Änderungen der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolgeordnung führten somit unmittelbar auch zur entsprechenden Änderung der Regeln über die Bestimmung der zur Hofübernahme berufenen Personen. Berufe daher Paragraph 757, ABGB den Ehegatten in abstracto "neben" Angehörigen der ersten Linie, sei daraus zwingend ein Vorrang des Ehegatten gegenüber allen Angehörigen der zweiten Linie oder den Großeltern des Erblassers zu folgern (EvBl 1986/157; RIS-Justiz RS0063311; 6 Ob 22/87; RIS-Justiz RS0063194).
Zemen (Der überlebende Ehegatte als Anerbe, NZ 1983, 145 ff und 161 ff [162 f]) reiht den Ehegatten in ergänzender Auslegung des Tiroler Höfegesetzes und des Kärntner Erbhöfegesetzes entsprechend dem in der ersten Teilnovelle zum ABGB geregelten Ehegattenerbrecht nach den ehelichen Kindern des Erblassers, jedoch vor der zweiten Linie ein.
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Der überlebende Ehegatte, der zugleich mit ehelichen Kindern des Erblassers als Erbe eintritt, geht bei Berufung zum Hofübernehmer den ehelichen Kindern des Erblassers nach der Rangordnung des § 17 TirHG idF LGBl 1900/47 nach. Diese Rangordnung entspricht auch der Neufassung des § 15 Abs 1 Z 1 TirHG idF BGBl 1989/657 bzw des § 6 Abs 1 Z 1 KrntEHG idF BGBl 1989/658 und § 3 Abs 1 Z 2 Anerbengesetz.Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Der überlebende Ehegatte, der zugleich mit ehelichen Kindern des Erblassers als Erbe eintritt, geht bei Berufung zum Hofübernehmer den ehelichen Kindern des Erblassers nach der Rangordnung des Paragraph 17, TirHG in der Fassung LGBl 1900/47 nach. Diese Rangordnung entspricht auch der Neufassung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, TirHG in der Fassung BGBl 1989/657 bzw des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KrntEHG in der Fassung BGBl 1989/658 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Anerbengesetz.
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der überlebende Ehegatte im gleichen Rang wie die ehelichen Kinder zum Anerben berufen sei, wird somit nicht geteilt. Sie hätte zur Folge, daß - Gleichgeschlechtlichkeit der berufenen Erben vorausgesetzt - der überlebende Ehegatte, der mit eigenen Kindern konkurriert, in allen Fällen schon aufgrund seines (höheren) Alters zum Anerben bestimmt werden müßte. Im Ergebnis würde dies aber einen Vorrang des Ehegatten vor den ehelichen Kindern bedeuten, der dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden kann, weil er den Ehegatten in der Rangordnung der Berufenen gar nicht anführte, und dem Ehegatten in der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge ein Vorrecht gegenüber den leiblichen Kindern des Erblassers nicht zukommt. Auch § 3 Abs 1 Z 2 Anerbengesetz, § 15 Abs 1 Z 1 TirHG idF 1989 und § 6 Abs 1 Z 1 KrntEHG idF 1989 reihen den Ehegatten nach leiblichen Kindern des Erblassers.Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der überlebende Ehegatte im gleichen Rang wie die ehelichen Kinder zum Anerben berufen sei, wird somit nicht geteilt. Sie hätte zur Folge, daß - Gleichgeschlechtlichkeit der berufenen Erben vorausgesetzt - der überlebende Ehegatte, der mit eigenen Kindern konkurriert, in allen Fällen schon aufgrund seines (höheren) Alters zum Anerben bestimmt werden müßte. Im Ergebnis würde dies aber einen Vorrang des Ehegatten vor den ehelichen Kindern bedeuten, der dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden kann, weil er den Ehegatten in der Rangordnung der Berufenen gar nicht anführte, und dem Ehegatten in der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge ein Vorrecht gegenüber den leiblichen Kindern des Erblassers nicht zukommt. Auch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Anerbengesetz, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, TirHG in der Fassung 1989 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KrntEHG in der Fassung 1989 reihen den Ehegatten nach leiblichen Kindern des Erblassers.
Die Drittantragstellerin käme daher als Anerbin nur dann in Betracht, wenn Ausschließungsgründe hinsichtlich der primär berufenen leiblichen Töchter verwirklicht wären, oder diese die Anerbenstellung ausschlügen.
Nach der Ordnung des § 17 Z 1 TirHG in der hier anzuwendenden Fassung geht die Erstantragstellerin der Zweitantragstellerin aufgrund ihres Alters vor. Das Rekursgericht hat mit Recht Ausschließungsgründe in ihrer Person verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Nach der Ordnung des Paragraph 17, Ziffer eins, TirHG in der hier anzuwendenden Fassung geht die Erstantragstellerin der Zweitantragstellerin aufgrund ihres Alters vor. Das Rekursgericht hat mit Recht Ausschließungsgründe in ihrer Person verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Von der Übernahme des Hofes sind Erben ausgeschlossen, die nicht in der Lage sind, den Hof selbst zu bewirtschaften oder bei denen die Bereitschaft dazu fehlt (Webhofer, Tiroler Erbhöfegesetz2 (1956) 83; ders in Klang2 III 809). Daß die Erstantragstellerin nicht geeignet oder aufgrund beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage wäre, den Hof zu führen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie hat ihre kurzfristig angenommene Beschäftigung als Dekorateurin aufgegeben und eine im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft einschlägige Berufsausbildung beendet, so daß mangelnde Eignung und anderweitige berufliche Verpflichtungen ausscheiden. Auch die Höfebehörde sah einen Ausschließungsgrund in ihrer Person nicht verwirklicht.Von der Übernahme des Hofes sind Erben ausgeschlossen, die nicht in der Lage sind, den Hof selbst zu bewirtschaften oder bei denen die Bereitschaft dazu fehlt (Webhofer, Tiroler Erbhöfegesetz2 (1956) 83; ders in Klang2 römisch drei 809). Daß die Erstantragstellerin nicht geeignet oder aufgrund beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage wäre, den Hof zu führen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie hat ihre kurzfristig angenommene Beschäftigung als Dekorateurin aufgegeben und eine im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft einschlägige Berufsausbildung beendet, so daß mangelnde Eignung und anderweitige berufliche Verpflichtungen ausscheiden. Auch die Höfebehörde sah einen Ausschließungsgrund in ihrer Person nicht verwirklicht.
Hinsichtlich ihres Vorbringens, die Erstantragstellerin habe auf ihr Anerbenrecht verzichtet, werden die Revisionsrekurswerberinnen auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen. Der nach dem Gesetz zum Anerben berufene gesetzliche Erbe hat sein Recht gegenüber dem Verlassenschaftsgericht geltend zu machen. Ein Verzicht könnte nur dem Erblasser gegenüber nach § 551 ABGB abgegeben worden sein oder unter Anwendung der Bestimmungen über die Erbsentschlagung erfolgen (Webhofer in Klang2 III 809; vgl dazu Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 551 und Rz 1 zu §§ 799 und 800). Daß die Erstantragstellerin eine derartige Erklärung dem Gericht gegenüber abgegeben hätte (oder schon dem Erblasser gegenüber auf ihr Recht als Anerbe verzichtet hätte), wurde weder behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.Hinsichtlich ihres Vorbringens, die Erstantragstellerin habe auf ihr Anerbenrecht verzichtet, werden die Revisionsrekurswerberinnen auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen. Der nach dem Gesetz zum Anerben berufene gesetzliche Erbe hat sein Recht gegenüber dem Verlassenschaftsgericht geltend zu machen. Ein Verzicht könnte nur dem Erblasser gegenüber nach Paragraph 551, ABGB abgegeben worden sein oder unter Anwendung der Bestimmungen über die Erbsentschlagung erfolgen (Webhofer in Klang2 römisch drei 809; vergleiche dazu Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 551 und Rz 1 zu Paragraphen 799 und 800). Daß die Erstantragstellerin eine derartige Erklärung dem Gericht gegenüber abgegeben hätte (oder schon dem Erblasser gegenüber auf ihr Recht als Anerbe verzichtet hätte), wurde weder behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Erstantragstellerin nicht gewillt wäre, den Hof zu führen. Ihre 1992 auf Vermögensaufteilung gerichteten Bestrebungen standen im Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen und sprechen für sich allein nicht gegen einen späteren Sinneswandel, zumal sie danach erst ihre einschlägige berufliche Ausbildung absolvierte. Auch die Zweitantragstellerin, die nun Garantin für den Fortbestand des Hofes zu sein behauptet, war noch 1994 an einer Aufhebung der Erbhofeigenschaft höchst interessiert, brachte sie doch damals einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ihrer Schwester zur Aufhebung der Erbhofeigenschaft beim Bezirksgericht Innsbruck ein. Es kann daher auch aus dem Verhalten der Erstantragstellerin im Jahr 1992 nicht abgeleitet werden, daß sie nun an der Fortführung des Hofes nicht mehr interessiert wäre.
Die Vorinstanzen haben daher mit Recht die Erstantragstellerin zur Anerbin bestimmt. Den unberechtigten Revisionsrekursen der Zweit- und Drittantragstellerinnen ist daher ein Erfolg zu versagen.
Mangels Zweiseitigkeit des vorliegenden außerstreitigen Rechtsmittelverfahrens ist die Revisionsrekursbeantwortung der Erstantragstellerin zurückzuweisen. Rechtsmittelgegenschriften zu Rekursen in (einseitigen) außerstreitigen Verfahren können nur dann für zulässig erachtet werden, wenn der Rekurs zulässige Neuerungen enthält (6 Ob 2398/96g). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Rekurs der Drittantragstellerin nur auf den unstrittigen Sachverhalt hinweist und Rechtsausführungen enthält.