Der vom unehelichen erbl. Sohn Wolfgang B*** gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Da das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte, kann ein solches Rechtsmittel nur auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden. Als offenbare Gesetzwidrigkeit rügt der Rechtsmittelwerber zunächst, die Vorinstanzen hätten die Berufung der erbl. Witwe als Übernehmerin des geschlossenen Hofes trotz des dieser Ansicht entgegenstehenden Regelungsinhaltes des § 17 TirHG bejaht.Da das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte, kann ein solches Rechtsmittel nur auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden. Als offenbare Gesetzwidrigkeit rügt der Rechtsmittelwerber zunächst, die Vorinstanzen hätten die Berufung der erbl. Witwe als Übernehmerin des geschlossenen Hofes trotz des dieser Ansicht entgegenstehenden Regelungsinhaltes des Paragraph 17, TirHG bejaht.
Der erkennende Senat hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung JBl 1986, 589 = EvBl 1986/157 = RZ 1986/46 ausgesprochen, daß der Ehegatte, der mit Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder mit dessen Großeltern als Miterbe eintritt, bei der Berufung zum Anerben (Hofübernehmer) allen übrigen Miterben vorgehe. Diese Entscheidung ist zwar zu § 7 KrntHöfeG ergangen, doch trifft der dieser Bestimmung entsprechende § 17 TirHG in allen für die Bestimmung des Anerben bei der Intestaterbfolge maßgeblichen Belangen, vor allem bei Gestaltung der Rangfolge, bei vielfach sogar nahezu wortgleicher Fassung eine inhaltlich übereinstimmende Regelung, so daß keinerlei Bedenken gegen die Übertragung der in der genannten Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze auf den Geltungsbereich des Tiroler Höfegesetzes bestehen. Daraus folgt, daß der Ehegatte auch in diesem räumlichen Geltungsbereich in den Personenkreis, aus dem Hofübernehmer bei gesetzlicher Erfolge auszuwählen ist, miteinzubeziehen ist. Der erkennende Senat hat auch ausgesprochen, daß die Auslegung, die Abstammung von einem bestimmten Vorfahren sei nur dort Auswahlkriterium für die Bestimmung des Anerben, wo der Berufungsgrund auf Verwandtschaft und nicht auf anderer familienrechtlicher Beziehung, wie dem Eheband, beruhe, systemgerecht sei und damit keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein könne (6 Ob 4/86). Soweit die Vorinstanzen daher sowohl die erbl. Witwe als auch den unehelichen Sohn des Erblassers in das Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers gemäß § 17 TirHG einbezogen haben, kann von offenbarer Gesetzwidrigkeit keine Rede sein.Der erkennende Senat hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung JBl 1986, 589 = EvBl 1986/157 = RZ 1986/46 ausgesprochen, daß der Ehegatte, der mit Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder mit dessen Großeltern als Miterbe eintritt, bei der Berufung zum Anerben (Hofübernehmer) allen übrigen Miterben vorgehe. Diese Entscheidung ist zwar zu Paragraph 7, KrntHöfeG ergangen, doch trifft der dieser Bestimmung entsprechende Paragraph 17, TirHG in allen für die Bestimmung des Anerben bei der Intestaterbfolge maßgeblichen Belangen, vor allem bei Gestaltung der Rangfolge, bei vielfach sogar nahezu wortgleicher Fassung eine inhaltlich übereinstimmende Regelung, so daß keinerlei Bedenken gegen die Übertragung der in der genannten Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze auf den Geltungsbereich des Tiroler Höfegesetzes bestehen. Daraus folgt, daß der Ehegatte auch in diesem räumlichen Geltungsbereich in den Personenkreis, aus dem Hofübernehmer bei gesetzlicher Erfolge auszuwählen ist, miteinzubeziehen ist. Der erkennende Senat hat auch ausgesprochen, daß die Auslegung, die Abstammung von einem bestimmten Vorfahren sei nur dort Auswahlkriterium für die Bestimmung des Anerben, wo der Berufungsgrund auf Verwandtschaft und nicht auf anderer familienrechtlicher Beziehung, wie dem Eheband, beruhe, systemgerecht sei und damit keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein könne (6 Ob 4/86). Soweit die Vorinstanzen daher sowohl die erbl. Witwe als auch den unehelichen Sohn des Erblassers in das Verfahren zur Bestimmung des Hofübernehmers gemäß Paragraph 17, TirHG einbezogen haben, kann von offenbarer Gesetzwidrigkeit keine Rede sein.
Ferner rügt Wolfgang B*** als offenbar gesetzwidrig, daß das Rekursgericht die Entscheidung über die behaupteten Ausschließungsgründe nicht im Spruch seines Beschlusses zum Ausdruck gebracht habe.
Der Rechtsmittelwerber mißversteht die Bestimmung des § 17 Z 4 zweiter Satz TirHG, derzufolge die Entscheidung über das Vorhandensein von Ausschließungsgründen dem Abhandlungsgericht zusteht. Damit wird - anders als etwa nach § 7 Z 4 KrntHöfeG - die Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes zur Entscheidung über Ausschließungsgründe festgelegt. In welcher Form diese Entscheidung zu treffen ist, kann dieser Bestimmung dagegen nicht entnommen werden. Schon deshalb kann die Entscheidung in Form der Zuweisung des geschlossenen Hofes an die erbl. Witwe und der Darlegung in der Begründung, daß der Hof schon deshalb der Witwe zuzuweisen sei, weil der uneheliche erbl. Sohn (gemäß § 17 Z 4 lit b TirHG) von der Hofübernahme ausgeschlossen sei, weder offenbar gesetzwidrig noch etwa - weil hiebei eine verfahrensrechtliche Frage angeschnitten wird - von einer Nichtigkeit betroffen sein. Im übrigen kann der Entscheidungswille der Vorinstanzen nach Inhalt des Spruches im Zusammenhalt mit der Begründung nicht zweifelhaft sein: Der geschlossene Hof wurde der erbl. Witwe deshalb zugewiesen, weil nicht sie, wohl aber der Rechtsmittelwerber von der Berufung zum Anerben ausgeschlossen sei. Von der behaupteten Unüberprüfbarkeit der bekämpften Entscheidung kann demnach keine Rede sein. Bei dieser Rechtslage ist das Rekursgericht zu Recht auf die Frage, wer von den beiden Bewerbern dem anderen als Anerbe vorgehe, nicht weiter eingegangen.Der Rechtsmittelwerber mißversteht die Bestimmung des Paragraph 17, Ziffer 4, zweiter Satz TirHG, derzufolge die Entscheidung über das Vorhandensein von Ausschließungsgründen dem Abhandlungsgericht zusteht. Damit wird - anders als etwa nach Paragraph 7, Ziffer 4, KrntHöfeG - die Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes zur Entscheidung über Ausschließungsgründe festgelegt. In welcher Form diese Entscheidung zu treffen ist, kann dieser Bestimmung dagegen nicht entnommen werden. Schon deshalb kann die Entscheidung in Form der Zuweisung des geschlossenen Hofes an die erbl. Witwe und der Darlegung in der Begründung, daß der Hof schon deshalb der Witwe zuzuweisen sei, weil der uneheliche erbl. Sohn (gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, Litera b, TirHG) von der Hofübernahme ausgeschlossen sei, weder offenbar gesetzwidrig noch etwa - weil hiebei eine verfahrensrechtliche Frage angeschnitten wird - von einer Nichtigkeit betroffen sein. Im übrigen kann der Entscheidungswille der Vorinstanzen nach Inhalt des Spruches im Zusammenhalt mit der Begründung nicht zweifelhaft sein: Der geschlossene Hof wurde der erbl. Witwe deshalb zugewiesen, weil nicht sie, wohl aber der Rechtsmittelwerber von der Berufung zum Anerben ausgeschlossen sei. Von der behaupteten Unüberprüfbarkeit der bekämpften Entscheidung kann demnach keine Rede sein. Bei dieser Rechtslage ist das Rekursgericht zu Recht auf die Frage, wer von den beiden Bewerbern dem anderen als Anerbe vorgehe, nicht weiter eingegangen.
Als Nichtigkeit rügt Wolfgang B*** schließlich, daß die Vorinstanzen die Einholung eines gerichtsärztlichen Gutachtens zur Prüfung der Frage, ob er infolge des festgestellten Alkoholismus außerstande sei, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften, unterlassen hätten.
Das Rekursgericht hat dargelegt, weshalb es diese Feststellung des Erstgerichtes für unbedenklich hält. Tatfragen sind auch im Verfahren außer Streitsachen der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Mit den Rechtsmittelausführungen, die darauf abzielen, daß die erstinstanzlichen Feststellungen ohne gerichtsärztliche Begutachtung nicht hätten getroffen werden dürfen, will Wolfgang B*** einen Verfahrensmangel aufzeigen. Verfahrensmängel sind nach § 16 Abs 1 AußStrG nur dann taugliche Anfechtungsgründe, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt. Das trifft bei Verstößen gegen die richterliche Stoffsammlungspflicht gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG jedoch im allgemeinen und auch im vorliegenden Fall nicht zu. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.Das Rekursgericht hat dargelegt, weshalb es diese Feststellung des Erstgerichtes für unbedenklich hält. Tatfragen sind auch im Verfahren außer Streitsachen der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Mit den Rechtsmittelausführungen, die darauf abzielen, daß die erstinstanzlichen Feststellungen ohne gerichtsärztliche Begutachtung nicht hätten getroffen werden dürfen, will Wolfgang B*** einen Verfahrensmangel aufzeigen. Verfahrensmängel sind nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur dann taugliche Anfechtungsgründe, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt. Das trifft bei Verstößen gegen die richterliche Stoffsammlungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG jedoch im allgemeinen und auch im vorliegenden Fall nicht zu. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.