Rechtssatz RS0108709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108709
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Rechtssatz
Der nach dem Gesetz zum Anerben berufene gesetzliche Erbe hat sein Recht gegenüber dem Verlassenschaftsgericht geltend zu machen. Ein Verzicht könnte nur dem Erblasser gegenüber nach § 551 ABGB abgegeben worden sein oder unter Anwendung der Bestimmungen über die Erbsentschlagung erfolgen.Der nach dem Gesetz zum Anerben berufene gesetzliche Erbe hat sein Recht gegenüber dem Verlassenschaftsgericht geltend zu machen. Ein Verzicht könnte nur dem Erblasser gegenüber nach Paragraph 551, ABGB abgegeben worden sein oder unter Anwendung der Bestimmungen über die Erbsentschlagung erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108709
Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_0060OB00260_97X0000_003