Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Was den gemeinsam mit dem ordentlichen Revisionsrekurs erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" betrifft, ist vorauszuschicken, dass Unterhaltsansprüche von drei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher je Kind kein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand (vgl 7 Ob 192/00m mwN).Was den gemeinsam mit dem ordentlichen Revisionsrekurs erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" betrifft, ist vorauszuschicken, dass Unterhaltsansprüche von drei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher je Kind kein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand vergleiche 7 Ob 192/00m mwN).
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, dass sein "außerordentlicher" Revisionsrekurs iSd § 14 Abs 1 AußStrG (auch ohne Zulassung) "jedenfalls zulässig" sei, wenn das Rekursgericht erhebliche Rechtsgrundsätze verletzt habe, kann daher nicht gefolgt werden (2 Ob 294/00z). Da im Außerstreitverfahren vom Revisionsrekurswerber gar keine besonderen Rechtsausführungen zur Rechtsmittelzulässigkeit verlangt werden, sodass es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird (RIS-Justiz RS0007548; zuletzt: 7 Ob 30/00p mwN), ist die teilweise unrichtige Bezeichnung des vom Rekursgericht ohnehin zugelassenen Rechtsmittels als "außerordentlicher Revisionsrekurs" jedoch bedeutungslos. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb zugelassen, weil den Fragen, ob im Fall der Benützung einer Wohnung des Unterhaltsschuldners durch die Unterhaltsberechtigten eine Eigenersparnis anzusetzen ist und ob in eigenmächtigen Entnahmen von einem Konto eines Unterhaltsschuldners allenfalls eine Unterhaltsgewährung (für die Zukunft) ersehen werden kann, eine "grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung" zukomme bzw weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht "aufgefunden werden konnte". Diese Rechtsfragen stellt auch der Rechtsmittelwerber in den Mittelpunkt seiner Ausführungen:Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, dass sein "außerordentlicher" Revisionsrekurs iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (auch ohne Zulassung) "jedenfalls zulässig" sei, wenn das Rekursgericht erhebliche Rechtsgrundsätze verletzt habe, kann daher nicht gefolgt werden (2 Ob 294/00z). Da im Außerstreitverfahren vom Revisionsrekurswerber gar keine besonderen Rechtsausführungen zur Rechtsmittelzulässigkeit verlangt werden, sodass es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird (RIS-Justiz RS0007548; zuletzt: 7 Ob 30/00p mwN), ist die teilweise unrichtige Bezeichnung des vom Rekursgericht ohnehin zugelassenen Rechtsmittels als "außerordentlicher Revisionsrekurs" jedoch bedeutungslos. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb zugelassen, weil den Fragen, ob im Fall der Benützung einer Wohnung des Unterhaltsschuldners durch die Unterhaltsberechtigten eine Eigenersparnis anzusetzen ist und ob in eigenmächtigen Entnahmen von einem Konto eines Unterhaltsschuldners allenfalls eine Unterhaltsgewährung (für die Zukunft) ersehen werden kann, eine "grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung" zukomme bzw weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht "aufgefunden werden konnte". Diese Rechtsfragen stellt auch der Rechtsmittelwerber in den Mittelpunkt seiner Ausführungen:
Zum einen vertritt er den Standpunkt, das Unterhaltsbegehren hätte abgewiesen werden müssen, weil die Mutter für die Benützung der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus keinerlei Mietaufwendungen zu bestreiten habe und "diese Eigenersparnis bzw Naturalunterhaltsleistung" weitaus höher anzusetzen sei, als der (den Kindern) zuerkannte Unterhalt; zum anderen macht er geltend, dass die vom Konto des Rechtsmittelwerbers bzw von einem gemeinsamen Konto durch die Mutter vorgenommen Barabhebungen, deren Verwendungszweck im Verfahren offenblieb, jedenfalls eine Unterhaltsgewährung "pro futuro" darstellten. Außerdem wird (im "außerordentlichen Revisionsrekurs") noch gerügt, dass es sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht unterlassen hätten, den Vater zum Nachweis eines krankheitsbedingten Mehraufwandes entsprechend anzuleiten.
Dem ist Folgendes zu erwidern: