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Entscheidung 7 Ob 192/00m×

Entscheidung 7 Ob 192/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob192/00m

Entscheidungsdatum

15.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Sandra H*****, geboren am 25. Mai 1989, und mj Lisa H*****, geboren am 22. Februar 1996, beide wohnhaft in *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Radkersburg, Jugendwohlfahrtsreferat, 8490 Bad Radkersburg, Hauptplatz 34, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Engelbert H*****, vertreten durch Dr. Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in Feldbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Juli 2000, GZ 1 R 186/00f-19, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg vom 6. Juni 2000, GZ 2 P 12/00b-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden minderjähigen Mädchen Sandra, geboren am 25. 5. 1989, und Lisa, geboren am 22. 2. 1996, sind beide die außerehelichen Töchter des vom Rekursgericht - in Abweichung vom Erstgericht - zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichteten Vaters:

Für Sandra (gegenüber bisher S 1.500,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.700,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.900,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 4.400,-- und vom 1. 1. 2000 bis 28. 2. 2000 monatlich S 2.400,--;

für Lisa (gegenüber bisher S 2.000,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.300,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.500,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 3.200,-- und vom 1. 1. 2000 bis 28. 2. 2000 monatlich S 2.000,--.

Die Mehrbegehren einer Erhöhung des Unterhalts für den Zeitraum vom 16. 2. 1997 bis 28. 2. 2000 für die mj Sandra auf S 5.500,-- und für die mj Lisa auf S 3.500,-- wurden - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. In der Begründung der Entscheidung des Rekursgerichtes findet sich weiters die Ausführung, dass sich der verfahrensgegenständliche Erhöhungsantrag des Jugendwohlfahrtsträgers nicht explizit auch auf den laufenden Unterhalt bezogen habe, sodass der vom Rekursgericht gegenüber der Entscheidung des Erstgerichtes abweichende Zuspruch ausschließlich auf den drei Jahre rückwirkenden, ab gerichtlicher Geltendmachung zurückliegenden Zeitraum zu beschränken gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit (wegen erheblicher Stoffsammlungsmängel und Verletzung des Parteiengehörs) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, in eventu Antrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) an das Rekursgericht jeweils mit dem Antrag, den bekämpften "Bescheid" (gemeint: Beschluss) des Rekursgerichtes im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist vorauszuschicken, dass Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung der Unterhalts-(erhöhungs-)ansprüche der beiden Mädchen findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; zuletzt 7 Ob 274/99s).

Gemäß dem auch in außerstreitigen Unterhaltssachen geltenden (Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG) Paragraph 58, Absatz eins, JN sind Unterhaltsansprüche zwar mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, wobei es allerdings - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - eines gesonderten Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (RIS-Justiz RS0110920; 7 Ob 219/99b, 7 Ob 274/99s).

Im Falle eines - wie hier - Erhöhungsbegehrens kommt es auch nicht auf den Gesamtbetrag, sondern auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung an (RIS-Justiz RS0046543; 7 Ob 157/00i). Dieser beträgt für die mj Sandra S 144.000,-- (S 4.000,-- mal 36), für die mj Lisa S 54.000,-- (S 1.500,-- mal 36). Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall für keines der beiden Kinder ein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand. Im Falle eines wie hier für einen (nach Auffassung des Rekursgerichtes sogar ausschließlich) in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum gestellten Unterhaltserhöhungsbegehrens hat diese Berechnungsmethode, abstellend auf das Dreifache der Jahresleistung, gleichermaßen zu gelten (SZ 69/33; 7 Ob 380/98b, 7 Ob 43/99w). Selbst bei Unterstellung der Annahme, dass - so wie es das Erstgericht aufgefasst hatte - der Antrag des Unterhaltssachwalters vom 16. 2. 2000 auch laufenden, also die Zukunft betreffenden Unterhalt erfasse, wird die maßgebliche Grenze des Entscheidungsgegenstandes von S 260.000,-- nicht überschritten, weil diesfalls die ermittelten Werte der Entscheidungsgegenstände für bereits fällig gewordenen Unterhaltsrückstand einerseits und laufenden Unterhalt andererseits nicht zu addieren wären (1 Ob 11/00z; 9 Ob 115/00b).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist damit der vom Vater ausdrücklich primär erhobene außerordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und als solcher - im Sinne der einen identen Unterhaltsfall betreffenden Entscheidung 1 Ob 277/99p - sogleich zurückzuweisen. In der Folge wird allerdings das Erstgericht den Akt (gleichfalls im Sinne dieser zitierten Entscheidung) dem Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung über das im Rechtsmittel bereits enthaltene und auch inhaltlich ausgeführte Eventualbegehren, gerichtet auf einen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG, vorzulegen haben. Im Hinblick auf diese verfahrensmäßigen Gegebenheiten ist es dem Obersten Gerichtshof damit auch verwehrt, auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers inhaltlich einzugehen.

Anmerkung

E59197 07A01920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00192.00M.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20000915_OGH0002_0070OB00192_00M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017257 Rechtssatz 08.04.1975Zivilrecht
Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; …
RS0042366 Rechtssatz 02.09.1971Zivilrecht
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monat …
RS0046543 Rechtssatz 11.05.1983Zivilrecht
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109623 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet …
RS0110920 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach § 58 JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigk …