Begründung:
Die beiden minderjähigen Mädchen Sandra, geboren am 25. 5. 1989, und Lisa, geboren am 22. 2. 1996, sind beide die außerehelichen Töchter des vom Rekursgericht - in Abweichung vom Erstgericht - zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichteten Vaters:
Für Sandra (gegenüber bisher S 1.500,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.700,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.900,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 4.400,-- und vom 1. 1. 2000 bis 28. 2. 2000 monatlich S 2.400,--;
für Lisa (gegenüber bisher S 2.000,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.300,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.500,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 3.200,-- und vom 1. 1. 2000 bis 28. 2. 2000 monatlich S 2.000,--.
Die Mehrbegehren einer Erhöhung des Unterhalts für den Zeitraum vom 16. 2. 1997 bis 28. 2. 2000 für die mj Sandra auf S 5.500,-- und für die mj Lisa auf S 3.500,-- wurden - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. In der Begründung der Entscheidung des Rekursgerichtes findet sich weiters die Ausführung, dass sich der verfahrensgegenständliche Erhöhungsantrag des Jugendwohlfahrtsträgers nicht explizit auch auf den laufenden Unterhalt bezogen habe, sodass der vom Rekursgericht gegenüber der Entscheidung des Erstgerichtes abweichende Zuspruch ausschließlich auf den drei Jahre rückwirkenden, ab gerichtlicher Geltendmachung zurückliegenden Zeitraum zu beschränken gewesen sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. In der Begründung der Entscheidung des Rekursgerichtes findet sich weiters die Ausführung, dass sich der verfahrensgegenständliche Erhöhungsantrag des Jugendwohlfahrtsträgers nicht explizit auch auf den laufenden Unterhalt bezogen habe, sodass der vom Rekursgericht gegenüber der Entscheidung des Erstgerichtes abweichende Zuspruch ausschließlich auf den drei Jahre rückwirkenden, ab gerichtlicher Geltendmachung zurückliegenden Zeitraum zu beschränken gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit (wegen erheblicher Stoffsammlungsmängel und Verletzung des Parteiengehörs) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, in eventu Antrag gemäß § 14a AußStrG (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) an das Rekursgericht jeweils mit dem Antrag, den bekämpften "Bescheid" (gemeint: Beschluss) des Rekursgerichtes im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit (wegen erheblicher Stoffsammlungsmängel und Verletzung des Parteiengehörs) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, in eventu Antrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) an das Rekursgericht jeweils mit dem Antrag, den bekämpften "Bescheid" (gemeint: Beschluss) des Rekursgerichtes im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage:Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden Rechtslage: