Vorauszuschicken ist, dass Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Gemäß § 58 Abs 1 JN sind Unterhaltsansprüche mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, wobei es eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (6 Ob 236/98v; 7 Ob 219/99b uva). Im Falle eines Herabsetzungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung an (RIS-Justiz RS0046543).Vorauszuschicken ist, dass Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN sind Unterhaltsansprüche mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, wobei es eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (6 Ob 236/98v; 7 Ob 219/99b uva). Im Falle eines Herabsetzungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung an (RIS-Justiz RS0046543).
Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall für keines der drei Kinder ein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen, binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen, binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0109505; RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (7 Ob 19/99s uva); ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (5 Ob 67/99k; 4 Ob 182/99i uva).Im Hinblick auf diese Rechtslage vergleiche RIS-Justiz RS0109505; RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (7 Ob 19/99s uva); ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (5 Ob 67/99k; 4 Ob 182/99i uva).
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben, weshalb ihm der Akt zurückzustellen ist. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass nach hM über einen zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gestellten Unterhaltsantrag auch dann im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig wurde (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 16 zu § 140 mwN). Zutreffend haben die Vorinstanzen daher auch über das Anne-Kathrin S***** betreffende Herabsetzungsbegehren im Außerstreitverfahren erkannt.Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass nach hM über einen zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gestellten Unterhaltsantrag auch dann im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig wurde (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 140, mwN). Zutreffend haben die Vorinstanzen daher auch über das Anne-Kathrin S***** betreffende Herabsetzungsbegehren im Außerstreitverfahren erkannt.