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Entscheidung 5 Ob 67/99k×

Entscheidung 5 Ob 67/99k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob67/99k

Entscheidungsdatum

15.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael H*****, und der mj. Sarah H*****, beide vertreten durch die Mutter Gerda Maria M*****, diese vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, infolge Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 19. November 1998, GZ 10 R 289/98x-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 2. Oktober 1998, GZ 1 P 76/96p-31, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch (Schwimann, Unterhaltsrecht2 44 mwN). Dementsprechend ist der Einkommensteuerbescheid keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage (EFSlg 83.308, 80.129). In diese sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134), ebenso auch über den bilanzmäßigen Erfolg hinausgehende Privatentnahmen (EFSlg 83.316). An dieser Rechtslage gehen die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, der insbesondere darauf verweist, daß er in den betreffenden Jahren keine Einkommensteuer bezahlen mußte, völlig vorbei.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten den wirtschaftlichen Gewinn des Rechtsmittelwerbers auftragsgemäß nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen adaptiert. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, obwohl er hiezu Gelegenheit hatte. Neuerungen sind im Rekurs aber nur soweit zulässig, als Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht möglich war (EFSlg 85.639, 82.766).

Zu den übrigen vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichneten Rechtsfragen wird auf die zutreffende Verneinung der Erheblichkeit im Zulassungsbeschluß des Rekursgerichts vom 10. 5. 1999 verwiesen.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E54308 05AA0679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00067.99K.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19990615_OGH0002_0050OB00067_99K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017257 Rechtssatz 08.04.1975Zivilrecht
Die Unterhaltsansprüche von drei Kindern beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar (Fasching II 185; …
RS0046543 Rechtssatz 11.05.1983Zivilrecht
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.
RS0047382 Rechtssatz 19.01.1993Zivilrecht
Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst - …
RS0047423 Rechtssatz 01.09.1992Zivilrecht
Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.
RS0103147 Rechtssatz 21.02.1996Zivilrecht
Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits …
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109516 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0110773 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (auch EFSlg 76.437).