Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Artikel XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden vergleiche Artikel römisch 32 Ziffer 14, WGN 1997) Rechtslage:
Vorauszuschicken ist, daß Unterhaltsansprüche von zwei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (EFSlg 25.873; 5 Ob 67/99k; 2 Ob 76/99m). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; auch im Falle eines Erhöhungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung an (ÖA 1983, 110; ÖA 1986, 50; zuletzt 2 Ob 76/99m).Vorauszuschicken ist, daß Unterhaltsansprüche von zwei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (EFSlg 25.873; 5 Ob 67/99k; 2 Ob 76/99m). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; auch im Falle eines Erhöhungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung an (ÖA 1983, 110; ÖA 1986, 50; zuletzt 2 Ob 76/99m).
Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall je Kind kein 260.000 S übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Auch Rekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen es ein Rechtsmittel (oder "Rechtsmittelergänzungen") als unzulässig zurückweist, sind nur unter der Voraussetzung des § 14 Abs 1 AußStrG anfechtbar (vgl zu § 528 ZPO: SZ 57/42; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 528).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Auch Rekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen es ein Rechtsmittel (oder "Rechtsmittelergänzungen") als unzulässig zurückweist, sind nur unter der Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anfechtbar vergleiche zu Paragraph 528, ZPO: SZ 57/42; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 528,).
Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl etwa 2 Ob 4/99y; RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) waren die Rechtsmittelschriftsätze jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.Im Hinblick auf diese Rechtslage vergleiche etwa 2 Ob 4/99y; RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) waren die Rechtsmittelschriftsätze jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird die (rechtzeitig eingelangten) Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen, den verspäteten Rekurs zurückzuweisen haben (§ 523 ZPO). Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird die (rechtzeitig eingelangten) Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen, den verspäteten Rekurs zurückzuweisen haben (Paragraph 523, ZPO). Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.