Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
1. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so errechnet sich der Entscheidungsgegenstand nicht aus dem Gesamtbetrag, sondern nur aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 229/99d; 1 Ob 133/99m; 4 Ob 182/99i; 5 Ob 67/99k; 7 Ob 19/99s uva). Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt auch keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 229/99d; 6 Ob 236/98v).1. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so errechnet sich der Entscheidungsgegenstand nicht aus dem Gesamtbetrag, sondern nur aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 229/99d; 1 Ob 133/99m; 4 Ob 182/99i; 5 Ob 67/99k; 7 Ob 19/99s uva). Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt auch keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 229/99d; 6 Ob 236/98v).
Machen wie im Anlaßfall zwei Minderjährige Unterhaltsansprüche geltend, so werden letztere nicht aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund abgeleitet, es handelt sich vielmehr nur um gleichartige Ansprüche, die nicht zusammenzurechnen sind (4 Ob 182/99i; 7 Ob 19/99s ua). Der Entscheidungsgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz im Anlaßfall abzusprechen hatte, beträgt somit nur 133.200 S je Kind.
2. Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs - wie hier - für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.2. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt , I 140 ist der Revisionsrekurs außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs - wie hier - für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Ein solcher Antrag wurde hier vom Vater - allerdings nur hilfsweise - gestellt.
3. Vor dem Hintergrund der unter 1. und 2. erläuterten Rechtslage ist der primär erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters jedenfalls unzulässig und als solcher zurückzuweisen. In der Folge ist der Akt dem Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung über das Hilfsbegehren des Vaters - nämlich die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene "Zulassungsvorstellung" - vorzulegen.