1. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 133/99m; 6 Ob 236/98v). Gesondert begehrter, bereits fällig gewordener Unterhalt - also ein miteingeklagter Unterhaltsrückstand - ist bei Ermittlung des Streitwerts und des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Er ist daher auch nicht mit dem dreifachen Jahresbetrag laufenden Unterhalts zu addieren (idS 1 Ob 133/99m; 5 Ob 67/99k), was zumindest dann gilt, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts in Summe nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des geltend gemachten laufenden Unterhalts (2 Ob 76/99m; 3 Ob 2218/96i; SZ 69/33).1. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1 Ob 133/99m; 6 Ob 236/98v). Gesondert begehrter, bereits fällig gewordener Unterhalt - also ein miteingeklagter Unterhaltsrückstand - ist bei Ermittlung des Streitwerts und des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Er ist daher auch nicht mit dem dreifachen Jahresbetrag laufenden Unterhalts zu addieren (idS 1 Ob 133/99m; 5 Ob 67/99k), was zumindest dann gilt, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts in Summe nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des geltend gemachten laufenden Unterhalts (2 Ob 76/99m; 3 Ob 2218/96i; SZ 69/33).
1.1. Im Anlassfall begehrte die Klägerin die Zuerkennung von 4.000 S monatlich an laufendem Unterhalt und die Verurteilung des Beklagten, ihr ferner einen fälligen Unterhaltsrückstand von 144.000 S - errechnet aus je 4.000 S monatlich für die letzten drei Jahre vor Klageeinbringung - zu zahlen. Der Entscheidungsgegenstand im Verfahren zweiter Instanz betrug daher - nach den unter 1. erläuterten Grundsätzen - bloß 144.000 S. Da das Gericht zweiter Instanz nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, liegt ein Anwendungsfall gemäß § 502 Abs 4 und 5 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist eine außerordentliche Revision jedenfalls unzulässig, eine ordentliche Revision dagegen nur nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 508 Abs 1 bis 3 ZPO zulässig.1.1. Im Anlassfall begehrte die Klägerin die Zuerkennung von 4.000 S monatlich an laufendem Unterhalt und die Verurteilung des Beklagten, ihr ferner einen fälligen Unterhaltsrückstand von 144.000 S - errechnet aus je 4.000 S monatlich für die letzten drei Jahre vor Klageeinbringung - zu zahlen. Der Entscheidungsgegenstand im Verfahren zweiter Instanz betrug daher - nach den unter 1. erläuterten Grundsätzen - bloß 144.000 S. Da das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, liegt ein Anwendungsfall gemäß Paragraph 502, Absatz 4 und 5 Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist eine außerordentliche Revision jedenfalls unzulässig, eine ordentliche Revision dagegen nur nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 508, Absatz eins bis 3 ZPO zulässig.
1.2. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist ein Antrag nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringen. Dieser Antrag ist dem Berufungsgericht nach § 507b Abs 2 ZPO sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.1.2. Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist ein Antrag nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringen. Dieser Antrag ist dem Berufungsgericht nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.
Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist. Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs setzt aber jedenfalls einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 508 Abs 3 ZPO voraus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist. Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs setzt aber jedenfalls einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO voraus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentliche Revision abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin - entsprechend seiner ohnehin getroffenen Verfügung vom 27. Dezember 1999 - zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die Rechtsmittelanträge den Erfordernissen nach § 508 Abs 1 ZPO genügen oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein wird.Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentliche Revision abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin - entsprechend seiner ohnehin getroffenen Verfügung vom 27. Dezember 1999 - zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die Rechtsmittelanträge den Erfordernissen nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genügen oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein wird.