Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes im Verfahren 1 C 20/93g des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8.7.1994, 19 R 216/94, schuldig erkannt, der Beklagten anstelle des bisherigen Unterhalts von S 3.400 monatlich ab 21.6.1992 einen Unterhaltsbetrag von S 5.000 monatlich abzüglich der seit 21.6.1992 geleisteten S 3.400 monatlich zu bezahlen, und zwar die bisher fällig gewordenen Mehrbeträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge am 1. eines jeden Monats im vorhinein.
Am 4.1.1995 gab die Beklagte als betreibende Gläubigerin beim Bezirksgericht für ZRS Graz den Antrag zu Protokoll, ihr zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes für Dezember 1994 und Jänner 1995 von insgesamt S 7.400 und zur Hereinbringung der ab Februar 1995 monatlich fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je S 5.000 gegen den Kläger als Verpflichteten die Exekution durch Pfändung und Überweisung seines Arbeitseinkommens zu bewilligen. Dieser Antrag wurde dem Bezirksgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 5.11.1995 gemäß § 44 JN überwiesen, das mit Beschluß vom 13.1.1995, 9 E 215/95a, die Exekution antragsgemäß bewilligte.Am 4.1.1995 gab die Beklagte als betreibende Gläubigerin beim Bezirksgericht für ZRS Graz den Antrag zu Protokoll, ihr zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes für Dezember 1994 und Jänner 1995 von insgesamt S 7.400 und zur Hereinbringung der ab Februar 1995 monatlich fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je S 5.000 gegen den Kläger als Verpflichteten die Exekution durch Pfändung und Überweisung seines Arbeitseinkommens zu bewilligen. Dieser Antrag wurde dem Bezirksgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 5.11.1995 gemäß Paragraph 44, JN überwiesen, das mit Beschluß vom 13.1.1995, 9 E 215/95a, die Exekution antragsgemäß bewilligte.
Die Exekutionsbewilligung wurde dem Drittschuldner am 17.1.1995 zugestellt.
Der Kläger brachte in der am 24.2.1995 eingebrachten Oppositionsklage vor, er habe zur Exekutionsführung keine Veranlassung gegeben, weil er sowohl den rückständigen als auch den laufenden Unterhalt immer fristgerecht gezahlt habe; er zahle auch derzeit freiwillig und ohne daß es einer Exekution bedürfte, jeweils bei vereinbarter bzw gerichtlich festgestellter Fälligkeit die der Beklagten geschuldeten Beträge. Der Oppositionskläger stellte das Urteilsbegehren, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13.1.1995, 9 E 215/95a, bewilligte Exekution sei unzulässig.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger sei seiner vollstreckbaren Judikatschuld weder zur Gänze noch fristgerecht nachgekommen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 19.1.1996 brachte der Kläger vor, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei erloschen.
Sie habe ihr Studium bereits im Jahr 1995 beendet und sei daher selbsterhaltungsfähig.
Die Beklagte sprach sich gegen diese unzulässige Neuerung aus und bestritt dieses Vorbringen; sie studiere nach wie vor Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz.
Das Erstgericht erklärte die Exekution für unzulässig; es stellte fest, daß der Gesamtrückstand an Unterhalt (bei Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels am 6.9.1994) S 42.133 betrug. Darauf rechnete die Beklagte Überzahlungen im Juni und Juli 1994 von jeweils S 400 an; der Kläger zahlte am 8.9.1994 S 38.400 auf den Unterhaltsrückstand, auf laufenden Unterhalt am 7.9.1994, 6.10.1994, 9.11.1994, 15.12.1994 und 4.1.1995 jeweils S 5.000.
Bei Einbringung des Exekutionsantrags habe der im Exekutionsantrag angegebene Unterhaltsrückstand von S 2.400 bestanden; er sei jedoch nicht, wie angegeben, im Dezember 1994, sondern in einem früheren Monat entstanden.
Der Kläger verursachte vor dem Juli 1995 ansonsten keinen Unterhaltsrückstand; der Unterhalt wurde vom Kläger immer gezahlt, aber immer mit einem Rückstand; er war nie fristgerecht für die Beklagte verfügbar.
Das Erstgericht gab der Oppositionsklage aus der rechtlichen Erwägung statt, daß es im Dezember 1994 einen teilweisen Unterhaltsrückstand nicht gegeben habe und der Unterhalt für Jänner 1995 zwar verspätet, aber mit 4.1.1995 in voller Höhe überwiesen worden sei. Durch die Zahlungen des Kläger sei "der Titel zum Erlöschen gekommen"; es sei "Erfüllung der Schuld des Klägers eingetreten".
Das Vorbringen des Klägers, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei wegen ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit nach Beendigung des Studiums erloschen, verstoße hingegen gegen die Eventualmaxime.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß die Exekution "im Umfang der Hereinbringung eines rückständigen Unterhaltsbetrages von S 5.000 für Jänner 1995 und der Unterhaltsbeträge von S 5.000 monatlich für den Zeitraum 1.2.1995 bis 31.1.1996 unzulässig" sei; das Mehrbegehren, die Exekution auch in Ansehung des Unterhaltsrückstandes von S 2.400 für Dezember 1994 und der ab 1.2.1996 laufenden Unterhaltsbeträge von S 5.000 monatlich für unzulässig zu erklären, wies das Berufungsgericht rechtskräftig ab. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt, weil erhebliche Rechtsfragen von der grundlegenden, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Einzahlung des geschuldeten Betrages bei einem Postamt am Fälligkeitstag sei unter der Voraussetzung rechtzeitig, daß der Geldbetrag beim Gläubiger einlange; der Empfang des Geldes durch den Gläubiger hebe die bereits eingetretenen Verzugsfolgen auf. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe der Kläger am Tag des Exekutionsantrags, dem 4.1.1995, weder den (exekutiv geltend gemachten) Unterhaltsrückstand von S 2.400 noch den bereits fälligen Unterhalt für Jänner 1995 in Höhe von S 5.000 bezahlt gehabt, dessen Zahlung am selben Tag mit Postanweisung der Beklagten noch nicht zugegangen sein konnte. In welchem Monat der Unterhaltsrückstand entstanden sei, sei rechtlich nicht relevant. Der Kläger habe weder den Unterhaltsrückstand noch die laufenden Unterhaltszahlungen an die Beklagte fristgerecht überwiesen, sodaß sämtliche Zahlungen an die Beklagte verspätet erfolgt seien und aufgrund der in Ansehung des Unterhaltsrückstandes nicht erfolgten Vollzahlung immer ein Unterhaltsrückstand bis zur Einbringung des Exekutionsantrags von zumindest S 2.400 gegeben gewesen sei. Die bei (hier vorliegender) nicht widmungsgemäßer Zahlung in § 1416 ABGB festgelegte Reihenfolge, wonach innerhalb der fälligen Kapitalien die frühere Fälligkeit entscheide, komme bei Unterhaltsschulden in der Regel nicht zum Tragen. Das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete müsse stets dem nächstliegenden dringendsten Zweck zugeführt werden, nämlich der Deckung des laufenden Unterhalts; daher gelten die später fälligen Unterhaltsforderungen vor den früher fälligen als getilgt. Dies gelte aber nur dann, wenn neben einem bestehenden Unterhaltsrückstand der laufende Unterhalt fristgerecht geleistet werde. Gerade dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Unterhalt zwar immer, aber mit Verspätung, gezahlt worden sei. Aufgrund des Monat für Monat sich ergebenden Unterhaltsrückstandes habe es auch bei der Regel des § 1416 ABGB zu bleiben. Die vom Kläger nicht gewidmeten laufenden Unterhaltszahlungen seien daher zur Deckung des Rückstandes zu verwenden, sodaß sich für Dezember 1994 ein Rückstand von S 2.400 ergebe.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß die Exekution "im Umfang der Hereinbringung eines rückständigen Unterhaltsbetrages von S 5.000 für Jänner 1995 und der Unterhaltsbeträge von S 5.000 monatlich für den Zeitraum 1.2.1995 bis 31.1.1996 unzulässig" sei; das Mehrbegehren, die Exekution auch in Ansehung des Unterhaltsrückstandes von S 2.400 für Dezember 1994 und der ab 1.2.1996 laufenden Unterhaltsbeträge von S 5.000 monatlich für unzulässig zu erklären, wies das Berufungsgericht rechtskräftig ab. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt, weil erhebliche Rechtsfragen von der grundlegenden, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Einzahlung des geschuldeten Betrages bei einem Postamt am Fälligkeitstag sei unter der Voraussetzung rechtzeitig, daß der Geldbetrag beim Gläubiger einlange; der Empfang des Geldes durch den Gläubiger hebe die bereits eingetretenen Verzugsfolgen auf. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe der Kläger am Tag des Exekutionsantrags, dem 4.1.1995, weder den (exekutiv geltend gemachten) Unterhaltsrückstand von S 2.400 noch den bereits fälligen Unterhalt für Jänner 1995 in Höhe von S 5.000 bezahlt gehabt, dessen Zahlung am selben Tag mit Postanweisung der Beklagten noch nicht zugegangen sein konnte. In welchem Monat der Unterhaltsrückstand entstanden sei, sei rechtlich nicht relevant. Der Kläger habe weder den Unterhaltsrückstand noch die laufenden Unterhaltszahlungen an die Beklagte fristgerecht überwiesen, sodaß sämtliche Zahlungen an die Beklagte verspätet erfolgt seien und aufgrund der in Ansehung des Unterhaltsrückstandes nicht erfolgten Vollzahlung immer ein Unterhaltsrückstand bis zur Einbringung des Exekutionsantrags von zumindest S 2.400 gegeben gewesen sei. Die bei (hier vorliegender) nicht widmungsgemäßer Zahlung in Paragraph 1416, ABGB festgelegte Reihenfolge, wonach innerhalb der fälligen Kapitalien die frühere Fälligkeit entscheide, komme bei Unterhaltsschulden in der Regel nicht zum Tragen. Das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete müsse stets dem nächstliegenden dringendsten Zweck zugeführt werden, nämlich der Deckung des laufenden Unterhalts; daher gelten die später fälligen Unterhaltsforderungen vor den früher fälligen als getilgt. Dies gelte aber nur dann, wenn neben einem bestehenden Unterhaltsrückstand der laufende Unterhalt fristgerecht geleistet werde. Gerade dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Unterhalt zwar immer, aber mit Verspätung, gezahlt worden sei. Aufgrund des Monat für Monat sich ergebenden Unterhaltsrückstandes habe es auch bei der Regel des Paragraph 1416, ABGB zu bleiben. Die vom Kläger nicht gewidmeten laufenden Unterhaltszahlungen seien daher zur Deckung des Rückstandes zu verwenden, sodaß sich für Dezember 1994 ein Rückstand von S 2.400 ergebe.
Weiters habe bei Stellung des Exekutionsantrags der Rückstand für Jänner 1995 von S 5.000 bestanden, sodaß die Einbringung des Exekutionsantrags zur Hereinbringung von insgesamt S 7.400 rückständigen Unterhalts zulässig gewesen sei.
Nach Überweisung des Unterhaltsrückstands für Jänner 1995 habe sich der Unterhaltsrückstand auf S 2.400 für Dezember 1994 reduziert. Unstrittig sei der Kläger auch im Jahr 1995 bis Urteilsfällung im Jänner 1996 seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung nachgekommen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten für diesen Zeitraum bis einschließlich Jänner 1996 sei somit durch Erfüllung der Unterhaltsschuld erloschen.