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Rechtssatz RS0047320×

Rechtssatz RS0047320

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047320

Entscheidungsdatum

30.08.2006

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, dass der Unterhaltsanspruch rasch durchsetzbar sein soll, dies ändert aber nichts daran, dass dann, wenn behauptet wird, der Unterhalt werde durch tatsächliche und ständige finanzielle Zuwendungen (hier: Überlassung von Benützungsentgelt aus Liegenschaftsanteil) ohnedies gedeckt, dieser Einwand einer zielführenden Überprüfung zugeführt werden muss. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass der Unterhaltspflichtige hiefür beweispflichtig ist und dass demnach unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes berücksichtigt werden können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 522/92
    Veröff: ÖA 1993,24
  • 8 Ob 162/00g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 162/00g
    Auch
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
    Ähnlich; Beisatz: Soweit den Unterhaltspflichtigen Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047320

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0020OB00522_9200000_001