Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil das Rekursgericht teilweise die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht beachtet hat, und auch teilweise berechtigt. Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der im Revisionsrekurs zunächst erhobene Vorwurf, das Rekursgericht habe zugunsten der Antragstellerin auch unbekämpfte Teile des erstgerichtlichen Beschlusses abgeändert, trifft nicht zu, da im Rekurs ganz allgemein eine Veränderung des Aufteilungsschlüssels der Schulden begehrt wurde. Auch die weiters relevierte Frage, dass es unberechtigt sei, die Kosten der Ehewohnung, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft durch den Auszug der Antragstellerin aufgelöst wurde, im Verhältnis 50:50 aufzuteilen, wäre nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu beurteilen, da es sich bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls handelt (vgl RIS-Justiz RS0108756 und RIS-Justiz RS0108755). Anders als im Streitverfahren nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO ist es nicht erforderlich, die Gründe für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses gesondert auszuführen, sodass darauf in der weiteren Begründung des Revisionsrekurses einzugehen ist (vgl zu § 506 Abs 1 ZPO RIS-Justiz RS0107501, jedoch zu § 16 AußStrG EFSlg 67.460).Der im Revisionsrekurs zunächst erhobene Vorwurf, das Rekursgericht habe zugunsten der Antragstellerin auch unbekämpfte Teile des erstgerichtlichen Beschlusses abgeändert, trifft nicht zu, da im Rekurs ganz allgemein eine Veränderung des Aufteilungsschlüssels der Schulden begehrt wurde. Auch die weiters relevierte Frage, dass es unberechtigt sei, die Kosten der Ehewohnung, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft durch den Auszug der Antragstellerin aufgelöst wurde, im Verhältnis 50:50 aufzuteilen, wäre nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen, da es sich bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls handelt vergleiche RIS-Justiz RS0108756 und RIS-Justiz RS0108755). Anders als im Streitverfahren nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist es nicht erforderlich, die Gründe für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses gesondert auszuführen, sodass darauf in der weiteren Begründung des Revisionsrekurses einzugehen ist vergleiche zu Paragraph 506, Absatz eins, ZPO RIS-Justiz RS0107501, jedoch zu Paragraph 16, AußStrG EFSlg 67.460).
Der Wert der in den Hausbau in Kärnten übergegangenen Erbschaft wäre grundsätzlich zugunsten des Antragsgegners aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auszuscheiden (vgl § 82 Abs 1 Z 1 EheG auch SZ 53/52). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls vorweg zwar von dem mit S 2 Millionen außer Streit gestellten Wert des gesamten Hauses in Kärnten die vom Antragsgegner in das Haus investierte Erbschaft zur Gänze abzuziehen und dann nur der halbe verbleibende Wert des Hauses in die Aufteilung einzubeziehen, davon aber die gesamten Darlehen für die Errichtung abzuziehen wären.Der Wert der in den Hausbau in Kärnten übergegangenen Erbschaft wäre grundsätzlich zugunsten des Antragsgegners aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auszuscheiden vergleiche Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG auch SZ 53/52). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls vorweg zwar von dem mit S 2 Millionen außer Streit gestellten Wert des gesamten Hauses in Kärnten die vom Antragsgegner in das Haus investierte Erbschaft zur Gänze abzuziehen und dann nur der halbe verbleibende Wert des Hauses in die Aufteilung einzubeziehen, davon aber die gesamten Darlehen für die Errichtung abzuziehen wären.
Zu klären ist einerseits, mit welchem Wert das von den Streitteilen errichtete Haus trotz des Liegenschaftsmiteigentums der Mutter des Antragsgegners einzubeziehen und andererseits was von dem von ihm in den Hausbau investierte Vermögen aus seiner Erbschaft wiederum herauszunehmen ist.
Der Vermögenszuwachs bei Dritten (hier der Mutter durch den Hausbau auf ihrer Liegenschaftshälfte) ist im Allgemeinen nicht in die Aufteilung einzubeziehen (vgl EFSlg 51.710, EFSlg 60.332, EFSlg 81.704 uva). Allerdings kann dann, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne einen Rechtsanspruch im - vollen - Genuss der Wertsteigerung im Vermögen des Dritten (hier der Mutter) bleibt, auch eine bloß im Vermögen des Dritten eingetretene Wertsteigerung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit doch berücksichtigt werden (vgl EvBl 1989/166 = EFSlg 60.378, insbes OGH 6 Ob 2151/96h). Eine genaue Klärung der Eigentumsverhältnisse (Vereinbarung) am Haus in Kärnten kann hier jedoch aus folgenden Gründen entfallen.Der Vermögenszuwachs bei Dritten (hier der Mutter durch den Hausbau auf ihrer Liegenschaftshälfte) ist im Allgemeinen nicht in die Aufteilung einzubeziehen vergleiche EFSlg 51.710, EFSlg 60.332, EFSlg 81.704 uva). Allerdings kann dann, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne einen Rechtsanspruch im - vollen - Genuss der Wertsteigerung im Vermögen des Dritten (hier der Mutter) bleibt, auch eine bloß im Vermögen des Dritten eingetretene Wertsteigerung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit doch berücksichtigt werden vergleiche EvBl 1989/166 = EFSlg 60.378, insbes OGH 6 Ob 2151/96h). Eine genaue Klärung der Eigentumsverhältnisse (Vereinbarung) am Haus in Kärnten kann hier jedoch aus folgenden Gründen entfallen.
Grundsätzlich ist mangels gegenteiliger Feststellungen vom ideellen Hälfteeigentum des Antragsgegners und seiner Mutter aber - jedenfalls unter dem Aspekt der Billigkeit - auch von der gleichteiligen Verpflichtung zur Tragung der damit verbundenen Aufwendungen (Darlehen etc) auszugehen. Sieht man unter diesen Voraussetzungen nur die Hälfte der Mittel aus der Verlassenschaft dem Hälfteanteil des Antragsgegners als zugekommen an, so wird diese Zuwendung durch die für die Mutter mitübernommenen Darlehensverpflichtungen wieder in etwa ausgeglichen. Dies lässt daher rechnerisch die Annahme zu, dass dem Antragsgegner ein Nachweis, dass die aus der Erbschaft investierten Mittel vom ehelichen Gebrauchsvermögen (Hälfteanteil am Haus) abzuziehen wäre, nicht geglückt ist. Da damit aber die Wertsteigerung im Vermögen der Mutter weitgehend aus der Erbschaft abgedeckt ist, bedarf es auch nicht der Berücksichtigung dieser Wertsteigerung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit.
Die Einbeziehung des Brillantringes wird von keiner Partei mehr releviert, sodass insgesamt also als wesentliches Aktivum des ehelichen Gebrauchsvermögens der Wert des Hälfteanteiles am Haus in Kärnten mit S 1,000.000 verbleibt.
Diesem einzigen Aktivum (S 1 Mio für die Haushälfte) des ehelichen Gebrauchsvermögens stehen folgende Passiva gegenüber:
Wüstenrot-Darlehen, Nr. ***** ca S 29.000,--
Wüstenrot-Darlehen, Nr. ***** ca S 572.600,--
Bausparkassen-Darlehen, Nr. *****, Hälfteanteil S 129.000,--
Raika-Kredit, Nr. ***** S 185.600,--
Raika-Kredit, Nr. ***** S 96.200,--
Fernwärme S 11.300,--
Mietzins- und Instandsetzungskosten S 101.700,--
Telekom S 9.900,--
Bei sämtlichen Darlehen ist der Antragsgegner Schuldner, bei den Wohnungskosten die Antragstellerin.
Im Wesentlichen ist insgesamt eine Aufteilung von 1:1 anzustreben (vgl EFSlg 78.745, 63.564 uva).Im Wesentlichen ist insgesamt eine Aufteilung von 1:1 anzustreben vergleiche EFSlg 78.745, 63.564 uva).
Da nach dem Willen beider Streitparteien das Haus dem Antragsgegner verbleiben soll, sind jedenfalls die für die weitgehend für seine Errichtung aufgenommenen Darlehen (vgl § 81 Abs 1 EheG) mit offenen Beträgen von S 572.000 und S 129.000, für die ja auch der Liegenschaftsanteil des Antragsgegners haftet, weiter von ihm zu tragen (siehe schon Punkt 5 des Beschlusses des Rekursgerichtes). Der dem Antragsgegner dann noch netto verbleibende Wert (S 1 Mio - S 572.600 - S 129.000), der noch auszugleichen ist, ist mit ca S 300.000 anzusetzen. Die offenen Schulden aus der gemeinsamen Lebensführung in Höhe der beiden RLB-Kredite mit aushaftenden SDa nach dem Willen beider Streitparteien das Haus dem Antragsgegner verbleiben soll, sind jedenfalls die für die weitgehend für seine Errichtung aufgenommenen Darlehen vergleiche Paragraph 81, Absatz eins, EheG) mit offenen Beträgen von S 572.000 und S 129.000, für die ja auch der Liegenschaftsanteil des Antragsgegners haftet, weiter von ihm zu tragen (siehe schon Punkt 5 des Beschlusses des Rekursgerichtes). Der dem Antragsgegner dann noch netto verbleibende Wert (S 1 Mio - S 572.600 - S 129.000), der noch auszugleichen ist, ist mit ca S 300.000 anzusetzen. Die offenen Schulden aus der gemeinsamen Lebensführung in Höhe der beiden RLB-Kredite mit aushaftenden S
185.600 und S 96.200, sowie das Darlehen zur Anmietung der Wohnung mit ca 29.000, die vom Antragsgegner aufgenommen wurden, hat er unter Anrechnung (vgl § 83 Abs 1 EheG) auf den ihm zukommenden Hälfteanteil am Haus daher zur Gänze weiter zu tragen.185.600 und S 96.200, sowie das Darlehen zur Anmietung der Wohnung mit ca 29.000, die vom Antragsgegner aufgenommen wurden, hat er unter Anrechnung vergleiche Paragraph 83, Absatz eins, EheG) auf den ihm zukommenden Hälfteanteil am Haus daher zur Gänze weiter zu tragen.
Die noch aufgelaufenen Kosten der Ehewohnung hängen mit dem ehelichen Lebensaufwand iSd § 83 Abs 1 EheG zusammen (vgl auch Pichler in Rummel ABGB2 § 81 EheG Rz 2a und 4, Bernat in Schwimann ABGB2 § 81 EheG Rz 26). Diese sind von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen.Die noch aufgelaufenen Kosten der Ehewohnung hängen mit dem ehelichen Lebensaufwand iSd Paragraph 83, Absatz eins, EheG zusammen vergleiche auch Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 81, EheG Rz 2a und 4, Bernat in Schwimann ABGB2 Paragraph 81, EheG Rz 26). Diese sind von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen.
Soweit der Antragsgegner die Berücksichtigung des Schadens aus dem Verlust der Ehewohnung begehrt (vgl auch § 91 EheG), ist ihm entgegen zu halten, dass dieser - wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargelegt haben - nicht alleine der Antragstellerin zugerechnet werden kann.Soweit der Antragsgegner die Berücksichtigung des Schadens aus dem Verlust der Ehewohnung begehrt vergleiche auch Paragraph 91, EheG), ist ihm entgegen zu halten, dass dieser - wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargelegt haben - nicht alleine der Antragstellerin zugerechnet werden kann.
Insgesamt war daher die Aufteilung nach Billigkeit iSd § 83 EheG wie aus dem Spruch ersichtlich vorzunehmen.Insgesamt war daher die Aufteilung nach Billigkeit iSd Paragraph 83, EheG wie aus dem Spruch ersichtlich vorzunehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.