- 1 Ob 709/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 1 Ob 709/85
- 2 Ob 502/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 2 Ob 502/86
nur: Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T1)
- 7 Ob 717/86
Entscheidungstext OGH 15.01.1987 7 Ob 717/86
- 2 Ob 583/86
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 2 Ob 583/86
Vgl auch
- 6 Ob 532/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 532/88
Vgl auch; nur: Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist. (T2)
- 2 Ob 501/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 501/88
- 3 Ob 541/88
Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 541/88
nur T1; Beisatz: Dies hindert es aber nicht, dass auf solche Wertsteigerungen als Kriterium für die Billigkeit Bedacht genommen wird, zumal wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuss der Wertsteigerungen verbleiben (oder in absehbarer Zeit in deren Genuss kommen) wird. (T3)
Veröff: EvBl 1989/166 S 659
- 6 Ob 522/92
Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 522/92
- 2 Ob 581/93
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 581/93
nur T1
- 6 Ob 506/95
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 506/95
nur T1
- 6 Ob 2151/96h
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2151/96h
nur T1; Beis wie T3
- 9 Ob 195/97k
Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 Ob 195/97k
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 30/00p
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 30/00p
nur: Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T4)
Beis wie T3
- 2 Ob 280/03w
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 280/03w
- 6 Ob 94/04y
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 94/04y
Auch; nur T2
- 1 Ob 88/05f
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 88/05f
nur T4; Beisatz: Hier: Aufwendungen, die während der Ehe auf ein Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, zu einem Zeitpunkt, als dieses bereits im Eigentum einer Tochter der Ehegatten stand, getätigt wurden, finden bei der Aufteilung keine Berücksichtigung. Auch wenn den Ehegatten daran ein Fruchtgenussrecht zusteht. (T5)
- 10 Ob 66/05m
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 66/05m
nur T1
- 9 Ob 56/05h
Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 56/05h
Vgl aber; nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 30/06b
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 30/06b
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Daher können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein; dabei ist es nicht maßgeblich, ob diese vor oder während der Ehe eingegangen wurden. (T6)
Beisatz: Dennoch können solche Kreditverbindlichkeiten bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen angemessen Berücksichtigung finden. (T7)
- 6 Ob 164/06w
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 164/06w
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist durchaus vertretbar, den Wertzuwachs („werterhöhende Investitionen") im Elternhaus der Frau bei der Aufteilung zum Teil zu Gunsten des Mannes zu berücksichtigen, wenn das Elternhaus - einschließlich des Wertzuwachses - der Frau zugute gekommen ist. (T8)
- 10 Ob 74/08t
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 74/08t
Beisatz: Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen stehen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; dies setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus. (T9) Beisatz: Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (hier: der Mutter des Antragsgegners) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T10)
Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn daher in diesem Fall die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung der Wertsteigerung der Ehewohnung nicht so behandelt werden dürfen, als wären sie aufzuteilen, können sie bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen doch angemessen Berücksichtigung finden. (T11)
- 7 Ob 105/09f
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 105/09f
Auch; Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T12)
- 8 Ob 119/10y
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 119/10y
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6
- 1 Ob 95/11v
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 95/11v
Auch; nur T1; Beis wie T9
- 1 Ob 65/12h
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 65/12h
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Daher können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein. (T13)
Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. (T14)
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schenkungsvertrag auf den Todesfall samt einer Hypothek über die Investitionen auf dieser Liegenschaft. (T15)
- 1 Ob 9/14a
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
Auch; Beis wie T9
- 1 Ob 234/14i
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 234/14i
Vgl auch; Beis wie T9
- 1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
Vgl auch
- 1 Ob 245/15h
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 245/15h
nur T2; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T16)
- 1 Ob 262/15h
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/43
- 1 Ob 83/16m
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 83/16m
Auch; nur T2
- 1 Ob 58/17m
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
Auch; Beis wie T9
- 1 Ob 242/17w
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 242/17w
Vgl aber; Beisatz: Steht fest, dass eine im Eigentum der Eltern stehende Liegenschaft der Tochter übertragen werden soll, so unterliegt auch jene Wertsteigerung der nachehelichen Aufteilung, die von ihr und ihrem Ehegatten vor der Eigentumsübertragung geschaffen wurde, sofern letztere noch während aufrechter ehelicher Gemeinschaft erfolgt. (T17)
- 1 Ob 238/21p
Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 238/21p
Vgl; Beisatz: Einbringung einer mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Liegenschaft in die Ehe. (T18)
- 1 Ob 183/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
vgl; Beisatz wie T9
Beisatz: Hier: Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts nach Zahlung einer durch gemeinsamen Kredit finanzierten Ablöse. (T19)