Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin kommt Berechtigung zu. Mit Recht wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, daß die im Hause Reichenfeldstraße 2 von den Streitteilen vorgenommenen Investitionen als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterzogen wurden. Die vorgenannte Liegenschaft stand zunächst im Miteigentum der Eltern der Antragsgegnerin. Diese erwarb nach dem Tod ihres Vaters einen Hälfteanteil als Erbin,den weiteren Hälfteanteil erwarb sie auf Grund des mit ihrer Mutter abgeschlossenen Übergabsvertrages vom 22.7.1980. Die Liegenschaft unterlag daher gemäß § 82 Abs.1 Z 1 EheG, wie dies im Verfahren auch nicht strittig ist, nicht der Aufteilung. Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß von den Ehepartnern getätigte wertsteigernde Aufwendungen auf eine Liegenschaft im Rahmen der Aufteilung selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn die Liegenschaft gemäß § 82 Abs.1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt (SZ 56/42). § 82 Abs.1 Z 1 EheG ist dahin zu verstehen, daß in ihm der Gedanke der Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zum Ausdruck kommt. Aufgeteilt werden soll, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (SZ 55/163). Dabei ist aber vorausgesetzt, daß durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt wurde. Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob durch die im Hause Reichenfeldstraße 2 getätigten Investitionen (vgl. ON 10, 19 d.A.) ein Wertzuwachs im Vermögen der Streitteile eingetreten ist. Bei jenen Einbauten, die zu einer Zeit getätigt wurden, als die Antragsgegnerin noch nicht Miteigentümerin des Hauses war, und als unselbständige Bestandteile zu qualifizieren sind (vgl. ON 10: Zementestrich, Gehbelege, Tapeten, Zwischenwände) trifft dies nicht zu, weil sie gemäß § 297 ABGB Eigentum des Eigentümers der Hauptsache, somit der Eltern der Antragsgegnerin, wurden. Die faktische Übergabe der Liegenschaft am 5.1.1977 änderte nichts daran, daß der durch Investitionen bewirkte Wertzuwachs im Vermögen der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin eintrat. Der Erwerb des Miteigentums bzw. Alleineigentums durch die Antragsgegnerin hatte nicht zur Folge, daß der im Vermögen der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin eingetretene Wertzuwachs zur ehelichen Ersparnis wurde. Ob dem Antragsteller wegen dieser Leistungen ein Bereicherungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, ist nicht zu prüfen. Die Leistungen haben im Zeitpunkt ihrer Erbringung zu keinem Wertzuwachs im Vermögen der Antragsgegnerin geführt. Als eheliche Ersparnis kommen daher nur jene Aufwendungen in Betracht, die nach dem Erwerb des Miteigentums bzw. Alleineigentums der Antragsgegnerin getätigt wurden, oder Anschaffungen, die selbständige Bestandteile geblieben sind. Soweit solche Sachen in der Ehewohnung dem Gebrauch beider Ehegatten dienten, unterliegen sie als eheliches Gebrauchsvermögen der Aufteilung (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu §§ 81, 82 EheG). Im fortgesetzten Verfahren wird daher unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien festzustellen sein, welche Sachen eheliche Ersparnisse bzw. eheliches Gebrauchsvermögen sind. Erst dann wird eine abschließende Beurteilung der Sache möglich sein. Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin Folge zu geben. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers kommt Berechtigung nicht zu. Weder der Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 zugunsten der Antragsgegnerin noch auch die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit S 185.000,- ist auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachenfeststellungen zu beanstanden. Eine endgültige Entscheidung in beiden Richtungen wird erst nach Ergänzung des Sachverhalts in der aufgezeigten Richtung möglich sein.Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin kommt Berechtigung zu. Mit Recht wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, daß die im Hause Reichenfeldstraße 2 von den Streitteilen vorgenommenen Investitionen als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterzogen wurden. Die vorgenannte Liegenschaft stand zunächst im Miteigentum der Eltern der Antragsgegnerin. Diese erwarb nach dem Tod ihres Vaters einen Hälfteanteil als Erbin,den weiteren Hälfteanteil erwarb sie auf Grund des mit ihrer Mutter abgeschlossenen Übergabsvertrages vom 22.7.1980. Die Liegenschaft unterlag daher gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG, wie dies im Verfahren auch nicht strittig ist, nicht der Aufteilung. Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß von den Ehepartnern getätigte wertsteigernde Aufwendungen auf eine Liegenschaft im Rahmen der Aufteilung selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn die Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegt (SZ 56/42). Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG ist dahin zu verstehen, daß in ihm der Gedanke der Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zum Ausdruck kommt. Aufgeteilt werden soll, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (SZ 55/163). Dabei ist aber vorausgesetzt, daß durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt wurde. Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob durch die im Hause Reichenfeldstraße 2 getätigten Investitionen vergleiche ON 10, 19 d.A.) ein Wertzuwachs im Vermögen der Streitteile eingetreten ist. Bei jenen Einbauten, die zu einer Zeit getätigt wurden, als die Antragsgegnerin noch nicht Miteigentümerin des Hauses war, und als unselbständige Bestandteile zu qualifizieren sind vergleiche ON 10: Zementestrich, Gehbelege, Tapeten, Zwischenwände) trifft dies nicht zu, weil sie gemäß Paragraph 297, ABGB Eigentum des Eigentümers der Hauptsache, somit der Eltern der Antragsgegnerin, wurden. Die faktische Übergabe der Liegenschaft am 5.1.1977 änderte nichts daran, daß der durch Investitionen bewirkte Wertzuwachs im Vermögen der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin eintrat. Der Erwerb des Miteigentums bzw. Alleineigentums durch die Antragsgegnerin hatte nicht zur Folge, daß der im Vermögen der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin eingetretene Wertzuwachs zur ehelichen Ersparnis wurde. Ob dem Antragsteller wegen dieser Leistungen ein Bereicherungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, ist nicht zu prüfen. Die Leistungen haben im Zeitpunkt ihrer Erbringung zu keinem Wertzuwachs im Vermögen der Antragsgegnerin geführt. Als eheliche Ersparnis kommen daher nur jene Aufwendungen in Betracht, die nach dem Erwerb des Miteigentums bzw. Alleineigentums der Antragsgegnerin getätigt wurden, oder Anschaffungen, die selbständige Bestandteile geblieben sind. Soweit solche Sachen in der Ehewohnung dem Gebrauch beider Ehegatten dienten, unterliegen sie als eheliches Gebrauchsvermögen der Aufteilung vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraphen 81, 82, EheG). Im fortgesetzten Verfahren wird daher unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien festzustellen sein, welche Sachen eheliche Ersparnisse bzw. eheliches Gebrauchsvermögen sind. Erst dann wird eine abschließende Beurteilung der Sache möglich sein. Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin Folge zu geben. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers kommt Berechtigung nicht zu. Weder der Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 zugunsten der Antragsgegnerin noch auch die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit S 185.000,- ist auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachenfeststellungen zu beanstanden. Eine endgültige Entscheidung in beiden Richtungen wird erst nach Ergänzung des Sachverhalts in der aufgezeigten Richtung möglich sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.