Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Berücksichtigung des Wertzuwachses einer nicht der Aufteilung unterliegenden Ehewohnung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Zunächst ist klarzustellen, dass der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR jedenfalls übersteigt, weil die zweite Instanz angesichts der von beiden Seiten erhobenen Rekurse über eine (noch) begehrte Ausgleichszahlung von 26.000 EUR zu entscheiden hatte.
2. Selbst wenn - wie es hier unstrittig der Fall ist - eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Dieser Rechtssatz gilt aber nur, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist (RIS Justiz RS0057308, RS0057363, RS0114449 [T1]). Daher bilden Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, keine eheliche Errungenschaften (RIS-Justiz RS0113358 [T1]).2. Selbst wenn - wie es hier unstrittig der Fall ist - eine Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Dieser Rechtssatz gilt aber nur, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist (RIS Justiz RS0057308, RS0057363, RS0114449 [T1]). Daher bilden Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, keine eheliche Errungenschaften (RIS-Justiz RS0113358 [T1]).
Das Rekursgericht hat zur Grundlage seiner Ermittlung der Ausgleichszahlung die Differenz zwischen dem Wert der Ehewohnung bei Eheschließung von 97.000 EUR und jenen „zum Aufteilungszeitpunkt" von 148.600 EUR, wie sie im Gutachten vom 6. Mai 2005 als Verkehrswerte ermittelt wurden, gemacht. Allerdings lässt sich dem Gutachten klar entnehmen, dass die unterschiedlichen Verkehrswerte aus der Steigerung des Bodenwerts (von 159,88 EUR/m² auf 400 EUR/m²) und des der Berechnung des Bauwerts unterstellten Baukostensatzes (von 1.017,42 EUR auf 1.505 EUR) resultieren, dies obwohl sich der Abschlag für technisch/wirtschaftliche Abnutzung unter Berücksichtigung des Bau- und Erhaltungszustands von 5 % auf 12 % erhöhte. Damit ist zweifellos klargestellt, dass die Steigerung des Verkehrswerts ihre primäre Ursache in der Entwicklung der Liegenschafts- und Bau-(stoff-)preise hat, nicht jedoch in Anstrengungen oder Konsumverzicht der Eheleute. Schon deshalb bildet sie keine der Aufteilung unterliegende eheliche Errungenschaft. Die Vorgangsweise des Rekursgerichts erweist sich daher jedenfalls als unzutreffend, sodass auf seine weitere Argumentation nicht mehr näher eingegangen werden muss.
3. Daher erübrigt es sich auch, die Mängelrügen des Antragsgegners, die alle die (erstmalige) Berücksichtigung der Verkehrswertsteigerung durch das Rekursgericht zum Gegenstand haben, zu behandeln. Ihnen kommt nach der dargestellten Rechtslage keine Relevanz zu.
4.1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit (RIS-Justiz RS0079235 [T1]). Bei der Aufteilung ist auch zu berücksichtigen, dass der eine Ehegatte es dem anderen durch einen Verzicht auf einen den Lebens- und Einkommensverhältnissen in der Ehe angemessenen Konsum ermöglichte, eheliches Gebrauchsvermögen anzuschaffen oder Ersparnisse anzusammeln (RIS-Justiz RS0057477). Deshalb kann auch ein durch den Beitrag des einen Ehegatten ermöglichter Wertzuwachs, der (nur) dem anderen zugute kommt, bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt werden, selbst wenn der Wertzuwachs eine nicht der Aufteilung unterliegende Sache betrifft (vgl RIS-Justiz RS0057308).4.1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit (RIS-Justiz RS0079235 [T1]). Bei der Aufteilung ist auch zu berücksichtigen, dass der eine Ehegatte es dem anderen durch einen Verzicht auf einen den Lebens- und Einkommensverhältnissen in der Ehe angemessenen Konsum ermöglichte, eheliches Gebrauchsvermögen anzuschaffen oder Ersparnisse anzusammeln (RIS-Justiz RS0057477). Deshalb kann auch ein durch den Beitrag des einen Ehegatten ermöglichter Wertzuwachs, der (nur) dem anderen zugute kommt, bei der Aufteilung angemessen berücksichtigt werden, selbst wenn der Wertzuwachs eine nicht der Aufteilung unterliegende Sache betrifft vergleiche RIS-Justiz RS0057308).
So kann auf Wertsteigerungen, die im Eigentum eines Dritten eingetreten sind und deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fallen, im Rahmen der Billigkeit Bedacht genommen werden, zumal wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuss der Wertsteigerungen verbleiben oder in absehbarer Zeit in deren Genuss kommen wird (RIS-Justiz RS0057363 [T3, T7, T8 und T9]). Ebenso fordert es die Billigkeit, den auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhenden Wertzuwachs zu berücksichtigen, der nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist (RIS-Justiz RS0079235). Wurde etwa eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen (RIS-Justiz RS0058268).
4.2. Hier ist eine eheliche Gemeinschaft zu beurteilen, in der der Antragsgegner sämtliche Einkünfte der Antragstellerin und sogar die für ihren Sohn ausbezahlte Familienbeihilfe an sich zog, um daraus nicht nur den gemeinsamen Haushalt zu finanzieren, sondern auch die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ehewohnung aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Selbst wenn der Sohn des Antragsgegners - entsprechend dessen (allerdings unbewiesen gebliebener) Behauptung - die Rückzahlungsraten (endgültig) zur Hälfte bezahlt haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass (auch) der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen es dem Antragsgegner ermöglichten, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen.
5. Den dagegen vorgetragenen Argumenten des Antragsgegners ist Folgendes zu erwidern:
5.1. Der Antragsgegner verweist darauf, dass die Antragstellerin in der Zeit zwischen seiner Wegweisung und ihrem Auszug die Wohnung allein benützt habe. Er übersieht in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Alleinbenützung der Ehewohnung ihre Ursache in seiner Wegweisung hat, weshalb es grob unbillig wäre, die Antragstellerin deshalb wirtschaftlich zu belasten. Im Übrigen ist die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, da sie ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ableitete, das im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fortbestand (RIS-Justiz RS0047248 [T1] = RS0013521 [T1]).5.1. Der Antragsgegner verweist darauf, dass die Antragstellerin in der Zeit zwischen seiner Wegweisung und ihrem Auszug die Wohnung allein benützt habe. Er übersieht in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Alleinbenützung der Ehewohnung ihre Ursache in seiner Wegweisung hat, weshalb es grob unbillig wäre, die Antragstellerin deshalb wirtschaftlich zu belasten. Im Übrigen ist die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, da sie ihr Wohnrecht aus Paragraph 97, ABGB ableitete, das im Aufteilungsanspruch gemäß den Paragraphen 81, ff EheG fortbestand (RIS-Justiz RS0047248 [T1] = RS0013521 [T1]).
5.2. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Antragsgegners, sein Sohn habe die Darlehensrückzahlung mitfinanziert, nicht erwiesen ist. Es steht nur fest, dass der Antragsgegner einen Großteil des Einkommens seines Sohnes einbehalten hat, während dessen konkrete Verwendung ungeklärt blieb; ein Verbrauch dieser Gelder für die Rückzahlung der Darlehen ist zwar grundsätzlich denkbar, aber keineswegs zwingend anzunehmen. Gerade die feststehende Finanzierung der großzügigen Hochzeit seines Sohnes im Oktober 1999 lässt ebenso ein Ansparen für diesen Zweck naheliegend erscheinen. Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin könne nicht jene Teile des Zugewinns beanspruchen, die durch Zahlungen seines Sohnes erleichtert worden seien, geht daher mangels ausreichender Grundlage in den Feststellungen ins Leere.
5.3. Die Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin in den gemeinsamen Familienverband und die allfenfalls damit verbundenen Leistungen des Antragsgegners für ihn sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil ihnen die Führung des Haushalts der Antragstellerin auch für den Sohn des Antragsgegners gegenübersteht.
5.4. Auch wenn man die Rückzahlungen der Darlehen (auch) als Naturalunterhaltsleistungen qualifiziert, ändert dies nichts am damit verknüpften Wertzuwachs im Vermögen des Antragsgegners (in Form der teilweisen Schuldtilgung), die allein ihm zugute kommt; daran soll aber die Antragstellerin wegen ihres Beitrags dazu aus Gründen der Billigkeit teilhaben.
6. Gegen die Aufteilung 50 : 50 wird im Revisionsrekurs nichts vorgetragen, sodass kein Anlass besteht, davon abzugehen.
Bei der Ermittlung einer der Antragstellerin zustehenden Ausgleichszahlung ist zu bedenken, dass die vorhandene Aufteilungsmasse, bestehend aus dem Wert des PKW von 900 EUR und dem Wert des (von der Antragstellerin an sich genommenen) Hausrats von 1.500 EUR (der in der Ehewohnung verbliebene Hausrat wird offensichtlich von beiden Seiten übereinstimmend mit Null bewertet), 2.400 EUR ausmacht; davon hat die Antragstellerin schon (den Wert von) 1.500 EUR an sich genommen, weshalb sie einen Ausgleich von 300 EUR an den Antragsgegner vorzunehmen hat. Der beim Antragsgegner eingetretene Vermögenszuwachs ist im Ausmaß von 15.000 EUR zu berücksichtigen, weshalb sich eine Ausgleichszahlung zu Gunsten der Antragstellerin von 14.700 EUR errechnet. Daher erweist sich die Rechtsansicht des Erstgerichts als zutreffend, sodass dessen Beschluss wiederherzustellen war.
7. Für die Kostenentscheidung ist wegen der Übergangsregelung des § 203 Abs 7 AußStrG 2005 noch § 234 AußStrG aF anzuwenden. Dem vom Rekursgericht unbehandelt gelassenen Rekurs des Antragsgegners im Kostenpunkt kann kein Erfolg zukommen. Sein einziges Argument besteht nämlich - ungeachtet der zugestandenen Anwendbarkeit des § 234 AußStrG aF - im Ergebnis darin, dennoch Kostenersatz nach seiner Obsiegensquote iSd § 78 AußStrG 2005 zu verlangen. Aus welchen konkreten Gründen die Kostenentscheidung des Erstgerichts unbillig sein soll, führt der Antragsgegner allerdings nicht substantiiert aus. Es hat daher bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu bleiben. Da beide Rekurse erfolglos blieben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rekursverfahrens gegeneinander aufzuheben. Diese Vorgangsweise erscheint auch für das Revisionsrekursverfahren nicht unbillig, in dem der Antragsgegner beinahe zur Hälfte erfolgreich war.7. Für die Kostenentscheidung ist wegen der Übergangsregelung des Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2005 noch Paragraph 234, AußStrG aF anzuwenden. Dem vom Rekursgericht unbehandelt gelassenen Rekurs des Antragsgegners im Kostenpunkt kann kein Erfolg zukommen. Sein einziges Argument besteht nämlich - ungeachtet der zugestandenen Anwendbarkeit des Paragraph 234, AußStrG aF - im Ergebnis darin, dennoch Kostenersatz nach seiner Obsiegensquote iSd Paragraph 78, AußStrG 2005 zu verlangen. Aus welchen konkreten Gründen die Kostenentscheidung des Erstgerichts unbillig sein soll, führt der Antragsgegner allerdings nicht substantiiert aus. Es hat daher bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu bleiben. Da beide Rekurse erfolglos blieben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rekursverfahrens gegeneinander aufzuheben. Diese Vorgangsweise erscheint auch für das Revisionsrekursverfahren nicht unbillig, in dem der Antragsgegner beinahe zur Hälfte erfolgreich war.