Rechtssatz RS0047248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047248
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung.Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach Paragraph 97, EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 510/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 510/94
- 1 Ob 570/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
Vgl aber; Veröff: SZ 68/157
- 1 Ob 79/98v
Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 79/98v
Gegenteilig
- 1 Ob 68/00g
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 68/00g
Vgl; Beisatz: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. (T1)
- 2 Ob 230/00p
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 2 Ob 230/00p
nur: Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. (T2)
- 7 Ob 178/02f
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
Auch; Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen. (T3)
- 7 Ob 197/06f
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 197/06f
Vgl; Beisatz: Hier: Ehewohnung steht im Miteigentum beider Ehegatten. (T4)
- 6 Ob 164/06w
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 164/06w
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 93/06z
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 2 Ob 93/06z
Auch; Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T5)
- 1 Ob 119/07t
Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
Auch; nur T2; Beisatz: Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt (zB Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen oder elektrische Energie), sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. (T6)
- 1 Ob 71/07h
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 71/07h
Vgl auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Vom Unterhaltspflichtigen getragene Wohnungskosten können grundsätzlich einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt darstellen. (T7)
- 7 Ob 105/09f
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 105/09f
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 203/10x
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 226/11b
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
nur: Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T8)
- 4 Ob 211/16g
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 211/16g
Auch
- 1 Ob 46/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047248
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00510_9400000_001