Lediglich die Revision des Beklagten erweist sich - trotz grundsätzlicher Einzelfallbeurteilung (jüngst 2 Ob 200/01b samt Revisionszurückweisung ebenfalls zur Rechtsfrage, ob als Naturalunterhalt ein fiktiver Mietwert anzurechnen ist) - als zulässig, nicht hingegen jene der Klägerin. Der Revision des Beklagten kommt aber auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.
Zur Revision der Klägerin:
Als Aktenwidrigkeit wird moniert, dass bei ihr zu Unrecht der Sachbezug eines Firmenfahrzeugs auch für die Zeit ab 1. 9. 1999 (Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Sohn in dessen Unternehmen) in Abzug gebracht werde, obwohl sie in ihrer Parteienvernehmung angegeben habe, den Firmen-PKW Baujahr 2001 erst seit September oder Oktober 2001 zur Verfügung zu haben. Damit bekämpft sie jedoch in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, speziell des Berufungsgerichtes, an welche der Oberste Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, grundsätzlich gebunden ist. Das Berufungsgericht hat hiezu nämlich ausdrücklich festgestellt (S 19 seines Urteils = AS 523), dass ihr zwar der genannte PKW Baujahr 2001 tatsächlich (im Sinne der von ihr reklamierten Stelle in ihrer Parteienvernehmung = AS 489) erst ab Oktober 2001 zur Verfügung steht, sie jedoch bereits "seit 1. 9. 1999" für ihren Privatbereich über ein (somit anderes, älteres) Firmenfahrzeug ihres Arbeitgebers "ohne Einschränkung" verfügen konnte. Auch diese Feststellung beruht auf ihrer eigenen Aussage in der Berufungsverhandlung vom 14. 1. 2002 (S 9 des Protokolls ON 93 = AS 493), wonach sie bereits vor dem Oktober 2001 mit einem "alten Pontiac" gefahren ist, welches Fahrzeug ihr ebenfalls "vom Unternehmen des Sohnes" zur Verfügung gestellt worden ist und für welches die gleiche Regelung wie für das neue Fahrzeug gegolten hat. Von einer auf aktenwidriger Grundlage getroffenen Feststellung des Berufungsgerichtes kann daher nicht ausgegangen werden; als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge kann der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht herangezogen werden (2 Ob 171/97d).Als Aktenwidrigkeit wird moniert, dass bei ihr zu Unrecht der Sachbezug eines Firmenfahrzeugs auch für die Zeit ab 1. 9. 1999 (Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Sohn in dessen Unternehmen) in Abzug gebracht werde, obwohl sie in ihrer Parteienvernehmung angegeben habe, den Firmen-PKW Baujahr 2001 erst seit September oder Oktober 2001 zur Verfügung zu haben. Damit bekämpft sie jedoch in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, speziell des Berufungsgerichtes, an welche der Oberste Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, grundsätzlich gebunden ist. Das Berufungsgericht hat hiezu nämlich ausdrücklich festgestellt (S 19 seines Urteils = AS 523), dass ihr zwar der genannte PKW Baujahr 2001 tatsächlich (im Sinne der von ihr reklamierten Stelle in ihrer Parteienvernehmung = AS 489) erst ab Oktober 2001 zur Verfügung steht, sie jedoch bereits "seit 1. 9. 1999" für ihren Privatbereich über ein (somit anderes, älteres) Firmenfahrzeug ihres Arbeitgebers "ohne Einschränkung" verfügen konnte. Auch diese Feststellung beruht auf ihrer eigenen Aussage in der Berufungsverhandlung vom 14. 1. 2002 (S 9 des Protokolls ON 93 = AS 493), wonach sie bereits vor dem Oktober 2001 mit einem "alten Pontiac" gefahren ist, welches Fahrzeug ihr ebenfalls "vom Unternehmen des Sohnes" zur Verfügung gestellt worden ist und für welches die gleiche Regelung wie für das neue Fahrzeug gegolten hat. Von einer auf aktenwidriger Grundlage getroffenen Feststellung des Berufungsgerichtes kann daher nicht ausgegangen werden; als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge kann der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht herangezogen werden (2 Ob 171/97d).
Als rechtliche Fehlbeurteilung wird - gleichfalls über weite Strecken mit nach dem Vorgesagten ausschließlich unzulässigen Beweiswürdigungsargumenten - dem Berufungsgericht zum Vorwurf gemacht, dass es "auf alle Fälle eine Einschätzung gemäß § 273 ZPO zum Nachteil des Beklagten" vornehmen hätte müssen, weil es der Beklagte bei der Unterhaltsermittlung an Mitwirkungspflichten missen habe lassen. In diesem Zusammenhang werden sodann "völlig unzureichende" (fehlende oder zu niedrige) Ermittlungsergebnisse des Berufungsgerichtes beanstandet, wie ua Handyaufwendungen, Gebäudeversicherungen, "Privatanteil Gas", Motorrad, "Zoo auf dem Dach", "VIP-Karte" für Fußballstadion, "Vertretungskosten des BV" (gemeint offenbar die im Unterhaltsprovisorial- und Hauptverfahren aufgelaufenen Kosten dessen Paretienvertreters) etc. Die vom Berufungsgericht ermittelten Privatentnahmen des Beklagten seien demgemäß "unrealistisch"; das Berufungsgericht hätte zu einem monatlichen Einkommen von ca S 90.000 gelangen müssen, das dann auch als Grundlage der von ihr begehrten Unterhaltszahlungen heranzuziehen gewesen wäre. Hiezu kann es jedoch genügen, die Klägerin abermals auf die - wie bereits mehrfach betont - für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen. Im Berufungsurteil ist nämlich hiezu auf die als (für den Obersten Gerichtshof bindende) Feststellung zu wertende Ausführung zu verweisen, dass sich eben gerade "keine Anhaltspunkte" für Privatentnahmen in der von der Klägerin auch in ihrem Revisionsschriftsatz letztlich nur mit Mutmaßungen und Spekulationen, jedoch ohne Faktensubstrat untermauerten Höhe ergeben haben (S 29 des Berufungsurteils = AS 533). Eine rechtlich verfehlte Betragsfestsetzung duch die Vorinstanz liegt daher nicht vor (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 273).Als rechtliche Fehlbeurteilung wird - gleichfalls über weite Strecken mit nach dem Vorgesagten ausschließlich unzulässigen Beweiswürdigungsargumenten - dem Berufungsgericht zum Vorwurf gemacht, dass es "auf alle Fälle eine Einschätzung gemäß Paragraph 273, ZPO zum Nachteil des Beklagten" vornehmen hätte müssen, weil es der Beklagte bei der Unterhaltsermittlung an Mitwirkungspflichten missen habe lassen. In diesem Zusammenhang werden sodann "völlig unzureichende" (fehlende oder zu niedrige) Ermittlungsergebnisse des Berufungsgerichtes beanstandet, wie ua Handyaufwendungen, Gebäudeversicherungen, "Privatanteil Gas", Motorrad, "Zoo auf dem Dach", "VIP-Karte" für Fußballstadion, "Vertretungskosten des BV" (gemeint offenbar die im Unterhaltsprovisorial- und Hauptverfahren aufgelaufenen Kosten dessen Paretienvertreters) etc. Die vom Berufungsgericht ermittelten Privatentnahmen des Beklagten seien demgemäß "unrealistisch"; das Berufungsgericht hätte zu einem monatlichen Einkommen von ca S 90.000 gelangen müssen, das dann auch als Grundlage der von ihr begehrten Unterhaltszahlungen heranzuziehen gewesen wäre. Hiezu kann es jedoch genügen, die Klägerin abermals auf die - wie bereits mehrfach betont - für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen. Im Berufungsurteil ist nämlich hiezu auf die als (für den Obersten Gerichtshof bindende) Feststellung zu wertende Ausführung zu verweisen, dass sich eben gerade "keine Anhaltspunkte" für Privatentnahmen in der von der Klägerin auch in ihrem Revisionsschriftsatz letztlich nur mit Mutmaßungen und Spekulationen, jedoch ohne Faktensubstrat untermauerten Höhe ergeben haben (S 29 des Berufungsurteils = AS 533). Eine rechtlich verfehlte Betragsfestsetzung duch die Vorinstanz liegt daher nicht vor vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 273,).
Als einzige im Sinne der Rechtsfragenformulierung des Berufungsgerichtes relevante Revisionsausführung verbleibt damit die - freilich nur kursorisch, kaum näher begründete und auch nicht durch Hinweise auf Judikatur oder Schrifttum belegte - Behauptung, wonach zufolge der aus dem Alleinverschulden des Beklagten erfolgten Ehescheidung (überhaupt) "kein Abzug für anteilige Betriebskosten des Beklagten" für die Ehewohnung erfolgen hätte dürfen. Hiezu ist jedoch Folgendes zu entgegnen:
Die Klägerin hat im Scheidungverfahren einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Sie ist daher - wie von den Vorinstanzen zutreffend unterstellt - nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 69 EheG; Hopf/Kathrein, Eherecht Anm 3 zu § 69 EheG; 2 Ob 230/00p). Demnach ist bezüglich des Unterhalts auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen (Zankl, aaO). Zum Unterhalt gehört auch grundsätzlich das Wohnen dazu (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 94; 2 Ob 230/00p). Im Scheidungszeitpunkt war (und ist) das Wohnbedürfnis der Klägerin nicht anderweitig abgedeckt, sodass dieses weiterhin vom Beklagten als unterhaltspflichtigem Teil zu befriedigen war und ist. Wie der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 1 Ob 68/00g (dort ebenfalls im Falle einer gemäß § 55 EheG geschiedenen Ehe mit Alleinverschuldensausspruch, allerdings in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren) ausgesprochen hat, ist dem die vormalige Ehewohnung fortan (nach Auszug des anderen Teils) allein gebrauchenden Ehegatten hiefür zwar kein (fiktives) Benützungsentgelt (Mietzins) aufzuerlegen (weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0013521, RS0080373) - worauf noch in Behandlung der Revision des Beklagten näher einzugehen sein wird -, Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt, wie Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen oder elektrische Energie sind jedoch in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen (SZ 68/157; 3 Ob 2101/96h, jeweils mwN), erspart sich doch der die Wohnung benützende Teil hiedurch an sich ihn treffende Aufwendungen, wodurch sich wiederum sein Bedarf an Unterhalt vermindert (4 Ob 510/94);Die Klägerin hat im Scheidungverfahren einen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG erwirkt, wonach der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Sie ist daher - wie von den Vorinstanzen zutreffend unterstellt - nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (Zankl in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 69, EheG; Hopf/Kathrein, Eherecht Anmerkung 3 zu Paragraph 69, EheG; 2 Ob 230/00p). Demnach ist bezüglich des Unterhalts auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen (Zankl, aaO). Zum Unterhalt gehört auch grundsätzlich das Wohnen dazu (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 94,; 2 Ob 230/00p). Im Scheidungszeitpunkt war (und ist) das Wohnbedürfnis der Klägerin nicht anderweitig abgedeckt, sodass dieses weiterhin vom Beklagten als unterhaltspflichtigem Teil zu befriedigen war und ist. Wie der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 1 Ob 68/00g (dort ebenfalls im Falle einer gemäß Paragraph 55, EheG geschiedenen Ehe mit Alleinverschuldensausspruch, allerdings in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren) ausgesprochen hat, ist dem die vormalige Ehewohnung fortan (nach Auszug des anderen Teils) allein gebrauchenden Ehegatten hiefür zwar kein (fiktives) Benützungsentgelt (Mietzins) aufzuerlegen (weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0013521, RS0080373) - worauf noch in Behandlung der Revision des Beklagten näher einzugehen sein wird -, Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt, wie Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen oder elektrische Energie sind jedoch in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen (SZ 68/157; 3 Ob 2101/96h, jeweils mwN), erspart sich doch der die Wohnung benützende Teil hiedurch an sich ihn treffende Aufwendungen, wodurch sich wiederum sein Bedarf an Unterhalt vermindert (4 Ob 510/94);
andernfalls käme es ja zu dem von Deixler-Hübner (Zur Anrechnung von
Geld- und Naturalunterhalt, ecolex 2001, 110) als "absurd"
bezeichneten Ergebnis einer "Doppelversorgung" dahin, "dass der
Unterhaltsverpflichtete einerseits den Naturalunterhalt finanziert
und andererseits zudem den vollen Unterhaltsanspruch in Geld
erbringen müsste". Dazu zählen hier jedenfalls auch die Grundsteuer
und die Feuerversicherungsprämie. Wenn das Berufungsgericht diese in
einem ermittelten Betrag von monatlich anteilig S 300 in Ansatz
brachte, entsprach dies somit der Rechtslage und dem herrschenden
Stand der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Mangels Relevierung
einer (sonstigen) erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1
ZPO ist das Rechtsmittel der Klägerin somit zurückzuweisen. Einer
weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs
3 letzter Satz ZPO).
Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf
die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht ihr hiefür
auch Kostenersatz zu (§§ 41, 50 ZPO; RIS-Justiz RS0035979, RS0035962;
7 Ob 166/01i).
Zur Revision des Beklagten:
Die Auffassung des Revisionswerbers, wonach das Haus mit der jetzt
von der Klägerin allein bewohnten vormaligen Ehewohnung schon deshalb
zur Gänze unterhaltsmäßig auf seine Unterhaltspflicht (und damit den
Anspruch der Klägerin kürzend) anzurechnen sei, weil es nicht in die
(nacheheliche) Aufteilungsmasse einzubeziehen sei, da er es ja von
den Eltern teils geschenkt, teils geerbt erhalten habe, kann schon
deshalb nicht geteilt werden, weil ja gerade diese Liegenschaft im -
wie der Oberste Gerichtshof durch Beischaffung des entsprechenden
Aktes erhoben hat - Aufteilungsverfahren beim Bezirksgericht Bregenz
zu 14 F 17/99f zwischen den Parteien strittig ist, wobei der Beklagte
hiezu auch auf die Ausführungen im Beschluss des dortigen
Rekursgerichtes vom 25. 1. 2001, 1 R 16/02i-97 (S 11 desselben = AS
455 im bezogenen Akt), worin ein den Antragsgegner (hier: Beklagten)
gerade gegenteiliger und ablehnender Standpunkt eingenommen wurde,
verwiesen werden kann. Da dieses Aufteilungsverfahren von der
Klägerin fristgerecht (§ 95 EheG) eingeleitet wurde und nach der
Aktenlage noch nicht abgeschlossen ist, besteht auch das aus § 97
ABGB abgeleitete Wohnrecht der Klägerin im nachehelichen
Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG - jedenfalls derzeit noch
- fort (6 Ob 700/90; 4 Ob 510/94; SZ 68/157). Von dieser Sach- und
Rechtslage ist daher auszugehen.
Soweit sich der Kläger im Rechtsmittel weiters gegen die Berücksichtigung eines Drittelanteils für Grundsteuer und Feuerversicherungsprämie (S 300 monatlich) als zu niedrig veranschlagt beschwert, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Revision der Klägerin verwiesen werden.
Darüber hinaus sei nach Auffassung des Revisionswerbers im Hinblick auf Ausstattung, Lage und Größe der Wohnung ein Mietwert von EUR 944 (gemeint wohl: monatlich) als "jedenfalls angemessen" bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen, sodass der Klägerin ab dem 1. 8. 1997 überhaupt kein Geldunterhalt mehr zustehe. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung 4 Ob 510/94 verwiesen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
In der zitierten (teilweise auch in EFSlg 76.221 veröffentlichten) Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof (ua auch mit Hinweis auf SZ 60/98; gleichermaßen auch 6 Ob 700/90; RIS-Justiz RS0047248) aus, dass für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Ehewohnung ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen sei, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiter-)Benützung derselben Aufwendungen erspart, dadurch seinen Bedarf an Unterhalt vermindert und demgemäß einen rechnerisch geringeren Unterhaltsbedarf hat, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen (Eigentümer) zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen sei, zumal diesem ja auch eigene Mietaufwendungen entstehen bzw (Miet-)Einkünfte entgehen. Diese Grundsätze wiederholte der Oberste Gerichtshof erst jüngst auch in der bereits weiter oben zitierten Entscheidung 2 Ob 230/00p, ebenfalls im Falle einer Scheidung nach §§ 55, 61 Abs 3 EheG, dort freilich mit dem Unterschied, dass die unterhaltsberechtigte Klägerin ihr Wohnbedürfnis zunächst in einer ihr gehörigen Eigentumswohnung, später in einem ebenfalls ihr gehörenden Reihenhaus befriedigen konnte. Die Parallelität zum vorliegenden Fall besteht jedoch (abgesehen von der auf der gleichen gesetzlichen Grundlage beruhenden Unterhaltspflicht des Mannes) darin, dass beide unterhaltsberechtigten Frauen (in der Vorentscheidung wie auch im hier verfahrensgegenständlichen Fall) für die Kosten der Wohnversorgung letztlich nicht aufzukommen haben: In einem solchen Fall entspricht es eben der Faktenlage, dass die unterhaltsberechtigte Person nicht mehr des gesamten ansonsten festzusetzenden Geldunterhalts bedarf, um ihren vollständigen (dh das Wohnen mit einschließenden) Unterhalt abzudecken (RIS-Justiz RS0047254), weshalb die sich daraus wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis tatsächlich angemessen zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne auch Deixler-Hübner, aaO 112). Mit dieser Überlegung wird auch gerade jenes Argument widerlegt, mit dem etwa zu 3 Ob 2101/96h die Berücksichtigung eines Betrages für den Mietwert der (vormals) gemeinsam benützten Wohnung abgelehnt worden war, weil dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen würde, da ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte seinerseits keinen Anteil hätte: Während nämlich dem Unterhaltspflichtigen ein solcher (wenngleich fiktiver) Wert zugerechnet wird, den er bei freier Verfügbarkeit der in seinem Eigentum stehenden (jedoch dem anderen Gatten überlassenen) Wohnung ansonsten zu erzielen in der Lage wäre (tatsächlich aber gerade nicht zu erzielen in der Lage ist), und welcher die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur in einem solchen Fall effektiv und entsprechend erhöhte, partizipiert der unterhaltsberechtigte Eheteil spiegelbildlich durch die ihm hiedurch ersparte periodische Auslage eines sonst von ihm am Wohnungsmarkt zu entrichtenden (angemessenen) Entgelts, stünde ihm nicht die (vormalige) Ehewohnung (nunmehr grundsätzlich kostenfrei durch den anderen) zur Verfügung. Demgemäß vertreten auch Hopf/Kathrein, aaO Anm 17 zu § 94 ABGB - welche Bestimmung ja, wie bereits zur Revision der Klägerin ausgeführt, gemäß § 69 Abs 2 EheG weiterhin Anwendung findet - die (zutreffende) Auffassung, dass zwar nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Unterhalt grundsätzlich nur (mehr) in Geld zu erbringen ist (RIS-Justiz RS0009414), Naturalleistungen - vor allem Zahlungen für die Wohnung - bei der Festlegung der Unterhaltsverpflichtung jedoch jedenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn der berechtigte Gatte einverstanden und Gewähr für die Erbringung dieser Leistungen auch in Hinkunft gegeben ist. Von beiden Voraussetzungen ist zumindest im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz auszugehen. In einem solchen Fall sollen aber - so die beiden Autoren weiter - diese (naturaliter erbrachten) Leistungen des Unterhaltspflichtigen nicht von der Bemessungsgrundlage, sondern vom monatlichen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Diese Lösung erscheint auch dem erkennenden Senat sachgerechtigt, berücksichtigt man weiters, dass es sich - feststellungskonform - hier um eine jedenfalls für einen einzelnen Bewohner allein durchaus als groß zu bezeichnende (130 m2) Wohnung in einer Landeshauptstadt handelt, für die die Klägerin am allgemeinen Wohnungsmarkt jedenfalls (wohl wesentlich) mehr als derzeit bloß monatlich S 300 + (sonstige) Betriebskosten zahlen müsste. Im Sinne dieser Überlegungen muss sich die unterhaltsberechtigte Klägerin daher Wohnungskosten hiefür tatsächlich, wenngleich bloß in angemessener Weise anrechnen lassen (7 Ob 171/99v), dh in einem ihren persönlichen (individuellen) Bedarf als Naturalleistung adäquatem Umfang (ds erfahrungsgemäß etwa 60 - 70 m2). Lediglich dann, wenn die Klägerin darauf beharren sollte, sich auf eine derartige kleinere Wohnung nicht bescheiden zu lassen, sondern auf der "Überalimentierung" im Rahmen einer 130 m2-Wohnung bestehen zu bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und nach dem Vorgesagten in Anrechnung gebracht werden. Dies wird mit den Parteien auch noch näher zu erörtern sein (§ 182 ZPO).In der zitierten (teilweise auch in EFSlg 76.221 veröffentlichten) Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof (ua auch mit Hinweis auf SZ 60/98; gleichermaßen auch 6 Ob 700/90; RIS-Justiz RS0047248) aus, dass für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Ehewohnung ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen sei, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiter-)Benützung derselben Aufwendungen erspart, dadurch seinen Bedarf an Unterhalt vermindert und demgemäß einen rechnerisch geringeren Unterhaltsbedarf hat, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen (Eigentümer) zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen sei, zumal diesem ja auch eigene Mietaufwendungen entstehen bzw (Miet-)Einkünfte entgehen. Diese Grundsätze wiederholte der Oberste Gerichtshof erst jüngst auch in der bereits weiter oben zitierten Entscheidung 2 Ob 230/00p, ebenfalls im Falle einer Scheidung nach Paragraphen 55, 61, Absatz 3, EheG, dort freilich mit dem Unterschied, dass die unterhaltsberechtigte Klägerin ihr Wohnbedürfnis zunächst in einer ihr gehörigen Eigentumswohnung, später in einem ebenfalls ihr gehörenden Reihenhaus befriedigen konnte. Die Parallelität zum vorliegenden Fall besteht jedoch (abgesehen von der auf der gleichen gesetzlichen Grundlage beruhenden Unterhaltspflicht des Mannes) darin, dass beide unterhaltsberechtigten Frauen (in der Vorentscheidung wie auch im hier verfahrensgegenständlichen Fall) für die Kosten der Wohnversorgung letztlich nicht aufzukommen haben: In einem solchen Fall entspricht es eben der Faktenlage, dass die unterhaltsberechtigte Person nicht mehr des gesamten ansonsten festzusetzenden Geldunterhalts bedarf, um ihren vollständigen (dh das Wohnen mit einschließenden) Unterhalt abzudecken (RIS-Justiz RS0047254), weshalb die sich daraus wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis tatsächlich angemessen zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne auch Deixler-Hübner, aaO 112). Mit dieser Überlegung wird auch gerade jenes Argument widerlegt, mit dem etwa zu 3 Ob 2101/96h die Berücksichtigung eines Betrages für den Mietwert der (vormals) gemeinsam benützten Wohnung abgelehnt worden war, weil dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen würde, da ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte seinerseits keinen Anteil hätte: Während nämlich dem Unterhaltspflichtigen ein solcher (wenngleich fiktiver) Wert zugerechnet wird, den er bei freier Verfügbarkeit der in seinem Eigentum stehenden (jedoch dem anderen Gatten überlassenen) Wohnung ansonsten zu erzielen in der Lage wäre (tatsächlich aber gerade nicht zu erzielen in der Lage ist), und welcher die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur in einem solchen Fall effektiv und entsprechend erhöhte, partizipiert der unterhaltsberechtigte Eheteil spiegelbildlich durch die ihm hiedurch ersparte periodische Auslage eines sonst von ihm am Wohnungsmarkt zu entrichtenden (angemessenen) Entgelts, stünde ihm nicht die (vormalige) Ehewohnung (nunmehr grundsätzlich kostenfrei durch den anderen) zur Verfügung. Demgemäß vertreten auch Hopf/Kathrein, aaO Anmerkung 17 zu Paragraph 94, ABGB - welche Bestimmung ja, wie bereits zur Revision der Klägerin ausgeführt, gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG weiterhin Anwendung findet - die (zutreffende) Auffassung, dass zwar nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Unterhalt grundsätzlich nur (mehr) in Geld zu erbringen ist (RIS-Justiz RS0009414), Naturalleistungen - vor allem Zahlungen für die Wohnung - bei der Festlegung der Unterhaltsverpflichtung jedoch jedenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn der berechtigte Gatte einverstanden und Gewähr für die Erbringung dieser Leistungen auch in Hinkunft gegeben ist. Von beiden Voraussetzungen ist zumindest im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz auszugehen. In einem solchen Fall sollen aber - so die beiden Autoren weiter - diese (naturaliter erbrachten) Leistungen des Unterhaltspflichtigen nicht von der Bemessungsgrundlage, sondern vom monatlichen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Diese Lösung erscheint auch dem erkennenden Senat sachgerechtigt, berücksichtigt man weiters, dass es sich - feststellungskonform - hier um eine jedenfalls für einen einzelnen Bewohner allein durchaus als groß zu bezeichnende (130 m2) Wohnung in einer Landeshauptstadt handelt, für die die Klägerin am allgemeinen Wohnungsmarkt jedenfalls (wohl wesentlich) mehr als derzeit bloß monatlich S 300 + (sonstige) Betriebskosten zahlen müsste. Im Sinne dieser Überlegungen muss sich die unterhaltsberechtigte Klägerin daher Wohnungskosten hiefür tatsächlich, wenngleich bloß in angemessener Weise anrechnen lassen (7 Ob 171/99v), dh in einem ihren persönlichen (individuellen) Bedarf als Naturalleistung adäquatem Umfang (ds erfahrungsgemäß etwa 60 - 70 m2). Lediglich dann, wenn die Klägerin darauf beharren sollte, sich auf eine derartige kleinere Wohnung nicht bescheiden zu lassen, sondern auf der "Überalimentierung" im Rahmen einer 130 m2-Wohnung bestehen zu bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und nach dem Vorgesagten in Anrechnung gebracht werden. Dies wird mit den Parteien auch noch näher zu erörtern sein (Paragraph 182, ZPO).
Welcher Betrag also in casu letztlich tatsächlich "angemessen" ist, lässt sich dem Akteninhalt sohin derzeit nicht entnehmen; wegen der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung unterblieben hiezu Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen. Sie werden daher nachzuholen sein. Mangels Spruchreife waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen schon deshalb insoweit (in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang) aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens samt Fällung einer neuerlichen Entscheidung aufzutragen.
Was den in der Revision des Beklagten zum Abschluss seines Rechtsmittels - freilich nur kursorisch und pauschal - relevierten "Privatanteil Firmenfahrzeug" betrifft, der vom Berufungsgericht zu Lasten der Bemessungsgrundlage mit S 6.000 monatlich bewertet wurde (S 40 iVm S 25 und 26 des Berufungsurteils = AS 529 f, 544), bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes keine rechtlichen Bedenken (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen handelt es sich um zwei Firmenfahrzeuge der gehobenen Mittelklasse, über die er für sich und seine (neue) Familie ohne Einschränkung und ohne jegliches Entgelt privat verfügen darf. Damit handelt es sich aber um eine wie eine (zusätzliche) Privatentnahme zu behandelnde Einkunftsquelle (1 Ob 12/98s; RIS-Justiz RS0103608). Der Hinweis auf einen Steuerbescheid muss daher scheitern (1 Ob 2082/96z). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Was den in der Revision des Beklagten zum Abschluss seines Rechtsmittels - freilich nur kursorisch und pauschal - relevierten "Privatanteil Firmenfahrzeug" betrifft, der vom Berufungsgericht zu Lasten der Bemessungsgrundlage mit S 6.000 monatlich bewertet wurde (S 40 in Verbindung mit S 25 und 26 des Berufungsurteils = AS 529 f, 544), bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes keine rechtlichen Bedenken (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen handelt es sich um zwei Firmenfahrzeuge der gehobenen Mittelklasse, über die er für sich und seine (neue) Familie ohne Einschränkung und ohne jegliches Entgelt privat verfügen darf. Damit handelt es sich aber um eine wie eine (zusätzliche) Privatentnahme zu behandelnde Einkunftsquelle (1 Ob 12/98s; RIS-Justiz RS0103608). Der Hinweis auf einen Steuerbescheid muss daher scheitern (1 Ob 2082/96z). Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.