Der Antragsteller vertritt nach wie vor die Ansicht, für die Ehewohnung sei ein fiktives Benützungsentgelt bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung in Anschlag zu bringen. Der Oberste Gerichtshof hat es schon wiederholt abgelehnt, dem Ehegatten deshalb, weil er die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen. Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. Dieses Recht besteht im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort (1 Ob 79/98v; SZ 68/157; EvBl 1993/161). Dass der Antragsteller nach dem Verlassen der Ehewohnung Aufwendungen für diese erbracht hätte, die allenfalls zu berücksichtigen wären (vgl SZ 68/157), wird von ihm nicht einmal behauptet.Der Antragsteller vertritt nach wie vor die Ansicht, für die Ehewohnung sei ein fiktives Benützungsentgelt bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung in Anschlag zu bringen. Der Oberste Gerichtshof hat es schon wiederholt abgelehnt, dem Ehegatten deshalb, weil er die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen. Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus Paragraph 97, ABGB ab. Dieses Recht besteht im Aufteilungsanspruch gemäß den Paragraphen 81, ff EheG fort (1 Ob 79/98v; SZ 68/157; EvBl 1993/161). Dass der Antragsteller nach dem Verlassen der Ehewohnung Aufwendungen für diese erbracht hätte, die allenfalls zu berücksichtigen wären vergleiche SZ 68/157), wird von ihm nicht einmal behauptet.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen, gemäß § 81 EheG in Anrechnung zu bringen. Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Ehewohnung (und der Fahrnisse) abzuziehen (7 Ob 267/98k uva). Nun bestand zwar die Möglichkeit, das Darlehen des Landes Oberösterreich begünstigt vorzeitig zurückzuzahlen, was die Rückzahlung von 50 % der Darlehenssumme erspart hätte. Auf diese Möglichkeit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung ist das Gericht zweiter Instanz eingegangen, sodass seine Begründung durchaus im Einklang mit der Entscheidung EFSlg 41.390 steht, in der bloß zum Ausdruck gebracht wurde, dass von den Vorinstanzen auf diese Möglichkeit zu Unrecht nicht Bedacht genommen worden sei. Es hat aber zutreffend dargelegt, dass die Antragsgegnerin nicht auf diese vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit verwiesen werden könne, weil ihr die vorzeitige Rückzahlung, die sie mit Fremdmitteln finanzieren müsste, nicht zuzumuten sei. Damit setzte sich das Gericht zweiter Instanz - entgegen seiner Meinung - aber nicht in Widerspruch zu der Entscheidung EFSlg 41.390. Zahlungsverpflichtungen, die einen vormaligen Ehegatten in seiner wirtschaftlichen Lage nicht wohlbestehen ließen, widersprächen nämlich der Billigkeit (EFSlg 51.829).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen, gemäß Paragraph 81, EheG in Anrechnung zu bringen. Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Ehewohnung (und der Fahrnisse) abzuziehen (7 Ob 267/98k uva). Nun bestand zwar die Möglichkeit, das Darlehen des Landes Oberösterreich begünstigt vorzeitig zurückzuzahlen, was die Rückzahlung von 50 % der Darlehenssumme erspart hätte. Auf diese Möglichkeit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung ist das Gericht zweiter Instanz eingegangen, sodass seine Begründung durchaus im Einklang mit der Entscheidung EFSlg 41.390 steht, in der bloß zum Ausdruck gebracht wurde, dass von den Vorinstanzen auf diese Möglichkeit zu Unrecht nicht Bedacht genommen worden sei. Es hat aber zutreffend dargelegt, dass die Antragsgegnerin nicht auf diese vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit verwiesen werden könne, weil ihr die vorzeitige Rückzahlung, die sie mit Fremdmitteln finanzieren müsste, nicht zuzumuten sei. Damit setzte sich das Gericht zweiter Instanz - entgegen seiner Meinung - aber nicht in Widerspruch zu der Entscheidung EFSlg 41.390. Zahlungsverpflichtungen, die einen vormaligen Ehegatten in seiner wirtschaftlichen Lage nicht wohlbestehen ließen, widersprächen nämlich der Billigkeit (EFSlg 51.829).
Die Antragsgegnerin zeigt zutreffend auf, dass die von ihr nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verminderte Kreditbelastung nicht auch zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sei (7 Ob 267/98k). Zutreffender Weise kann auch auf die Tatsache, dass die Antragstellerin mit ihren Kindern in der Ehewohnung verbleiben konnte, nicht dahin Bedacht genommen werden, dass ihre Rückzahlungen auch dem Antragsteller zugute kommen. Dennoch muss es mit der von der zweiten Instanz bemessenen Ausgleichszahlung sein Bewenden haben:
Bei besonders langer Verfahrensdauer kann es der Billigkeit entsprechen, einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen, insbesondere dann, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet (AnwBl 1996, 466). Der Nutzen, den ein geschiedener Ehegatte in der Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung ausrechnenden Entscheidung aus den der Aufteilung unterliegenden Sachen gezogen hat, kann bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung Berücksichtigung finden (JBl 1981, 429). Wird in Rechnung gestellt, dass das Scheidungsurteil vom 13. 4. 1992 datiert, die erstinstanzliche Entscheidung vom 15. 7. 1996 stammt, und dass die Antragsgegnerin trotz Kenntnis des Umstands, dass sie eine Ausgleichszahlung werde leisten müssen, keinerlei Teilzahlung erbrachte, so entspricht es der Billigkeit, die Ausgleichszahlung nicht rein rechnerisch auszumitteln, sondern eine etwas höhere Pauschalabfindung festzusetzen (7 Ob 267/98k mwN). Mit der vom Rekursgericht festgesetzten Ausgleichszahlung wird diesem Umstand Rechnung getragen, aber - im Ergebnis - auch der Tatsache, dass die Antragsgegnerin, seitdem der Antragsteller die Ehewohnung verlassen hatte, die Schulden reduzierte (EvBl 1982/195).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind Verzögerungszinsen für die Ausgleichszahlung nicht zuzusprechen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche Zinsen für den Zeitraum zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung anordnenden Entscheidung nicht begehrt werden können, weil der Aufteilungsanspruch vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht fällig ist (EFSlg 54.674; JBl 1981, 429). Der relativ langen Verfahrensdauer wurde ohnehin durch die Bestimmung eines die rechnerische Ermittlung übersteigenden Betrags Rechnung getragen. Eine von der Antragsgegnerin zu vertretende Verfahrensverzögerung, die der Antragsteller erstmals in seiner Revisionsrekursbeantwortung behauptet, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Es wurde vielmehr ein Teilvergleich geschlossen, und auch der Wert der Fahrnisse wurde letztlich außer Streit gestellt. Eine Verzinsung aus Gründen der Billigkeit kommt daher nicht in Betracht, und schon gar nicht ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die Ehewohnung verlassen hat.
Weder das Rekursgericht noch die Parteien zeigten erhebliche Rechtsfragen auf, die vom Obersten Gerichtshof zu lösen wären. Die Revisionsrekurse sind demnach unzulässig und zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 234 AußStrG.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 234, AußStrG.