Rechtssatz RS0057613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057613
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen - oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist - dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 658/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1985 6 Ob 658/84
- 2 Ob 501/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 501/88
- 2 Ob 553/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 553/88
- 1 Ob 568/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 568/89
Auch
- 5 Ob 549/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 549/91
Vgl auch
- 1 Ob 514/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 514/94
Auch
- 6 Ob 506/95
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 506/95
Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. (T1)
- 7 Ob 267/98k
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 267/98k
Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen. (T2)
Beisatz: Für die Ausgleichszahlung ist nicht jener Betrag, der sich aus der Wertsteigerung der Wohnung während der Ehe ergibt, sondern jener Betrag maßgebend, der dem Wert der Wohnung im Aufteilungszeitpunkt entspricht. (T3)
- 1 Ob 68/00g
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 68/00g
Auch; Beisatz: Die von einem der früheren Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verminderte Kreditbelastung ist nicht auch zugunsten des anderen zu berücksichtigen. (T4)
Beisatz: Auch auf die Tatsache, dass die frühere Ehegattin mit ihren Kindern in der Ehewohnung verbleiben konnte, kann nicht dahin Bedacht genommen werden, dass ihre Darlehensrückzahlungen auch dem früheren Ehegatten zugute kommen. (T5)
- 9 Ob 248/01p
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 248/01p
Auch; nur T2
- 8 Ob 188/01g
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 Ob 188/01g
Vgl; Beisatz: Hier: Wertminderung von Aktienvermögen. (T6)
- 8 Ob 202/02t
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
Vgl auch
- 2 Ob 185/04a
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
Auch; Beisatz: Eine zwischen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und einem Zeitpunkt der Aufteilung eintretende Wertminderung bleibt dann unberücksichtigt, wenn sie einem Ehegatten allein zuzurechnen ist. (T7)
- 1 Ob 241/13t
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
Auch
- 1 Ob 188/16b
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Veränderungen, die sich allein aus dem Wertverlust oder aus der Wertsteigerung der in die Aufteilungsmasse fallenden Wertpapiere ergeben, sind dabei nach dem Aufteilungsschlüssel von den Parteien zu tragen bzw kommen ihnen zugute. (T8)
- 1 Ob 120/17d
Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 120/17d
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 205/20h
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 205/20h
- 1 Ob 189/21g
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 189/21g
Vgl
- 1 Ob 84/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
nur T2; Beisatz wie T7
- 1 Ob 46/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 46/26k
Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057613
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0060OB00658_8400000_003