Da durch § 232 Abs.2 AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes eröffnet wurde (EFSlg.55.870; SZ 54/149 uva), ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners, soweit er darin die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpfte, als unzulässig zurückzuweisen.Da durch Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes eröffnet wurde (EFSlg.55.870; SZ 54/149 uva), ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners, soweit er darin die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpfte, als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen ist sein Revisionsrekurs, in dem er nur mehr den Bewertungsstichtag und die Nichtberücksichtigung der Veräußerung seiner Liegenschaft bekämpft, nicht berechtigt.
Die Veräußerung der Liegenschaft in Kottingbrunn erfolgte zwar vor Einbringung der Scheidungsklage, aber nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Bestimmung des § 91 Abs.1 EheG, wonach eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse, die innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor Einbringung der Ehescheidungsklage bzw. Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft veräußert wurden, in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn die Verringerung der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widersprochen hat, auch auf den Fall anzuwenden ist, in dem die Vermögensverringerung nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, aber vor Einbringung der Scheidungsklage erfolgte (EFSlg.51.809, 49.007/2, 41.415). Dafür, daß der Verkauf der Liegenschaft an Rosa P***, die nach den Behauptungen der Antragstellerin im Scheidungsverfahren die Lebensgefährtin des Antragsgegners gewesen sei, unter gleichzeitiger Einräumung eines Fruchtgenuß- und Wohnungsrechtes zugunsten des Antragsgegners eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, hat der dafür beweispflichtige (EFSlg.49.002/2) Antragsgegner nicht einmal behauptet. Entgegen den Rekursausführungen entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, daß bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dann maßgeblich ist, wenn Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind (EFSlg.54.638, 54.533, 51.728, 48.909 uva). Solche - fiktive - Wertsteigerungen sind aber auch dann zu berücksichtigen, wenn der Wert des Fehlenden nach § 91 Abs.1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (EFSlg.54.638), wäre doch sonst der geschiedene Ehegatte, der sich ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse begeben hat, bessergestellt als der, der die Vermögenswerte bewahrte. Beim Wert des Fehlenden handelt es sich daher um jenen Wert, den der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte, würde er sich noch in der Aufteilungsmasse befinden (JAB 916 BlgNR 14.GP 19; SZ 55/192). Zwischenzeitig erfolgte Steigerungen des Verkehrswertes durch Um- und Zubauten des Hauses in Kottingbrunn wurden bei der Wertermittlung von den Vorinstanzen ohnedies nicht berücksichtigt. Die im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfolgten Aufwendungen, die unzulässigerweise vom Rekurswerber erstmals im Revisionsrekurs als Abzugspost geltend gemacht werden, können, da sie auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft entstanden wären, nicht zur Verringerung der Aufteilungsmasse führen.Die Veräußerung der Liegenschaft in Kottingbrunn erfolgte zwar vor Einbringung der Scheidungsklage, aber nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG, wonach eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse, die innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor Einbringung der Ehescheidungsklage bzw. Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft veräußert wurden, in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn die Verringerung der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widersprochen hat, auch auf den Fall anzuwenden ist, in dem die Vermögensverringerung nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, aber vor Einbringung der Scheidungsklage erfolgte (EFSlg.51.809, 49.007/2, 41.415). Dafür, daß der Verkauf der Liegenschaft an Rosa P***, die nach den Behauptungen der Antragstellerin im Scheidungsverfahren die Lebensgefährtin des Antragsgegners gewesen sei, unter gleichzeitiger Einräumung eines Fruchtgenuß- und Wohnungsrechtes zugunsten des Antragsgegners eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, hat der dafür beweispflichtige (EFSlg.49.002/2) Antragsgegner nicht einmal behauptet. Entgegen den Rekursausführungen entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, daß bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dann maßgeblich ist, wenn Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind (EFSlg.54.638, 54.533, 51.728, 48.909 uva). Solche - fiktive - Wertsteigerungen sind aber auch dann zu berücksichtigen, wenn der Wert des Fehlenden nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (EFSlg.54.638), wäre doch sonst der geschiedene Ehegatte, der sich ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse begeben hat, bessergestellt als der, der die Vermögenswerte bewahrte. Beim Wert des Fehlenden handelt es sich daher um jenen Wert, den der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte, würde er sich noch in der Aufteilungsmasse befinden (JAB 916 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 19; SZ 55/192). Zwischenzeitig erfolgte Steigerungen des Verkehrswertes durch Um- und Zubauten des Hauses in Kottingbrunn wurden bei der Wertermittlung von den Vorinstanzen ohnedies nicht berücksichtigt. Die im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfolgten Aufwendungen, die unzulässigerweise vom Rekurswerber erstmals im Revisionsrekurs als Abzugspost geltend gemacht werden, können, da sie auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft entstanden wären, nicht zur Verringerung der Aufteilungsmasse führen.
Die vom Rekurswerber ebenfalls geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bildet gemäß § 232 Abs.1 AußStrG keinen tauglichen Anfechtungsgrund (EFSlg.55.864, 52.933 uva). Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.Die vom Rekurswerber ebenfalls geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bildet gemäß Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG keinen tauglichen Anfechtungsgrund (EFSlg.55.864, 52.933 uva). Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 Abs.2 AußStrG. Da der Antragsgegner entgegen der Rekurserklärung mit seinem Abänderungsantrag die Herabsetzung der Ausgleichszahlung bloß auf S 510.000 anstrebt, war Bemessungsgrundlage der Differenzbetrag von S 260.000.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, Absatz 2, AußStrG. Da der Antragsgegner entgegen der Rekurserklärung mit seinem Abänderungsantrag die Herabsetzung der Ausgleichszahlung bloß auf S 510.000 anstrebt, war Bemessungsgrundlage der Differenzbetrag von S 260.000.