Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Mannes, der im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt ist.
Dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, die Vorinstanzen hätten eine Aufteilung angeordnet, für die kein Antrag vorgelegen habe, weil die Frau nicht beantragt habe, die dem Mann gehörige Liegenschaftshälfte auf sie zu übertragen, sondern lediglich erklärt habe, in der Lage zu sein, eine Ausgleichszahlung zu leisten, ist Folgendes zu entgegnen:
Es ist zwar richtig, dass die Frau keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, die im Eigentum des Mannes stehende Liegenschaftshälfte auf sie zu übertragen. Dies war aber nicht notwendig, weil der Antrag des Mannes dahin zu verstehen ist, dass der Mann die Aufteilung der im gemeinsamen Eigentum der früheren Ehegatten stehenden Liegenschaft anstrebt. Schon dieser Antrag eröffnete dem Gericht den Weg, bezüglich dieser Liegenschaft eine den Grundsätzen des Aufteilungsverfahrens entsprechende Regelung zu treffen.
Die vom Mann für die mit seinem Rechtsmittel angestrebte Übertragung des der Frau gehörigen Hälfteanteils auf ihn vorgebrachten Argumente (Möglichkeit der Fertigstellung des Hauses infolge seines Fachkenntnisses und Werterhöhung zum Wohl der Kinder, psychologische Bindung an das Haus aufgrund seiner Arbeitsleistungen für dieses, Wohnbedarf des im Haus wohnenden Mannes, während die Frau wohnungsmäßig versorgt sei) sind schon deshalb nicht stichhältig, weil sie unbekämpft und unerwähnt lassen, dass der Mann nicht in der Lage wäre, der Frau eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Ohne angemessene Ausgleichszahlung würde im vorliegenden Fall eine Übertragung des dem anderen Teil gehörigen Hälfteeigentums grob gegen den das Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsatz (vgl §§ 83, 94 EheG) verstoßen. Die den beiden Parteien je zur Hälfte gehörige Liegenschaft mit dem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus unterliegt, weil sie das Haus bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft – diese erfolgt spätestens mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils – noch nicht in Benützung genommen hatten, nicht als Ehewohnung, sondern als Bestandteil ehelicher Ersparnisse der Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG (SZ 52/129 ua). Die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist gemäß § 84 EheG so vorzunehmen, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Mag dieser Grundsatz auch dem Bewahrungsschutz des § 90 Abs 1 EheG, wonach jedem Ehegatten sein unbewegliches Eigentum möglichst erhalten bleiben soll, vorgehen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu §§ 83, 84 EheG; JBl 1983, 598). So darf in der Absicht, dem § 84 EheG zu entsprechen, nicht die Unbilligkeit begangen werden, dass (Teil-)Eigentum des einen Ehegatten an unbeweglichen Sachen auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne in der Regel den vollen Wert dieses Eigentumsrechts bei der Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens und der übrigen ehelichen Ersparnisse oder – soweit eine solche Aufteilung mangels zuzuweisender Sachen nicht möglich ist – bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu veranschlagen. Wenn – wie im vorliegenden Fall – nur die im Hälfteeigentum beider vormaliger Ehegatten stehende Liegenschaft die eheliche Ersparnis darstellt und zu teilen ist, dann wird in der Regel, also wenn nicht besondere, hier nicht gegebene Umstände vorliegen, eine Übertragung eines Hälfteanteils auf den anderen Ehegatten nur in Betracht kommen, wenn hiefür eine Ausgleichszahlung auferlegt und geleistet werden kann, die sich aus dem vollen Wert des zu übertragenden Hälfteanteils aufgrund des Aufteilungsverhältnisses (§ 83 Abs 1 EheG) unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigenden Schulden (§§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG) ergibt.Die vom Mann für die mit seinem Rechtsmittel angestrebte Übertragung des der Frau gehörigen Hälfteanteils auf ihn vorgebrachten Argumente (Möglichkeit der Fertigstellung des Hauses infolge seines Fachkenntnisses und Werterhöhung zum Wohl der Kinder, psychologische Bindung an das Haus aufgrund seiner Arbeitsleistungen für dieses, Wohnbedarf des im Haus wohnenden Mannes, während die Frau wohnungsmäßig versorgt sei) sind schon deshalb nicht stichhältig, weil sie unbekämpft und unerwähnt lassen, dass der Mann nicht in der Lage wäre, der Frau eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Ohne angemessene Ausgleichszahlung würde im vorliegenden Fall eine Übertragung des dem anderen Teil gehörigen Hälfteeigentums grob gegen den das Aufteilungsverfahren beherrschenden Billigkeitsgrundsatz vergleiche Paragraphen 83, 94, EheG) verstoßen. Die den beiden Parteien je zur Hälfte gehörige Liegenschaft mit dem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus unterliegt, weil sie das Haus bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft – diese erfolgt spätestens mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils – noch nicht in Benützung genommen hatten, nicht als Ehewohnung, sondern als Bestandteil ehelicher Ersparnisse der Aufteilung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG (SZ 52/129 ua). Die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist gemäß Paragraph 84, EheG so vorzunehmen, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Mag dieser Grundsatz auch dem Bewahrungsschutz des Paragraph 90, Absatz eins, EheG, wonach jedem Ehegatten sein unbewegliches Eigentum möglichst erhalten bleiben soll, vorgehen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraphen 83, 84, EheG; JBl 1983, 598). So darf in der Absicht, dem Paragraph 84, EheG zu entsprechen, nicht die Unbilligkeit begangen werden, dass (Teil-)Eigentum des einen Ehegatten an unbeweglichen Sachen auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne in der Regel den vollen Wert dieses Eigentumsrechts bei der Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens und der übrigen ehelichen Ersparnisse oder – soweit eine solche Aufteilung mangels zuzuweisender Sachen nicht möglich ist – bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu veranschlagen. Wenn – wie im vorliegenden Fall – nur die im Hälfteeigentum beider vormaliger Ehegatten stehende Liegenschaft die eheliche Ersparnis darstellt und zu teilen ist, dann wird in der Regel, also wenn nicht besondere, hier nicht gegebene Umstände vorliegen, eine Übertragung eines Hälfteanteils auf den anderen Ehegatten nur in Betracht kommen, wenn hiefür eine Ausgleichszahlung auferlegt und geleistet werden kann, die sich aus dem vollen Wert des zu übertragenden Hälfteanteils aufgrund des Aufteilungsverhältnisses (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigenden Schulden (Paragraphen 81, Absatz eins und 83 Absatz eins, EheG) ergibt.
Damit ist einerseits deutlich, dass eine Übertragung des Hälfteanteils der Frau auf den Mann nicht in Betracht kommt, weil dieser nach der Aktenlage nicht in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu bezahlen. Andererseits ist aber im Rahmen der allseitigen rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen, dass beide Vorinstanzen zwar von einem gleichteiligen Beitrag der Parteien zur ehelichen Errungenschaft ausgegangen sind, wogegen der Mann jetzt auch nichts mehr vorbringt, aus dem Grunde der verminderten Leistungsfähigkeit der Frau aber – das Erstgericht sprach dies deutlich aus – die Ausgleichszahlung aber nicht in einem dem Aufteilungsverhältnis 1 : 1 entsprechenden Betrag, sondern niedriger festsetzten. Dies verstößt gegen die oben dargelegte Auffassung.
Die vom Rekursgericht gewählte Vorgangsweise bedeutet überdies eine mehrfache Berücksichtigung der Schulden. Diese wurden nämlich zunächst durch Abzug vom Schätzwert bei Gewinnung des „reinen Wertes der Verteilungsmasse“ und ein zweites Mal dadurch berücksichtigt, dass von dem nach dem gewählten Aufteilungsverhältnis geteilten „reinen Wert der Aufteilungsmasse“ und dem sich danach ergebenden Betrag der Ausgleichszahlung die Schulden noch einmal anteilsmäßig abgezogen wurden. Das Rekursgericht gelangte dadurch zu dem Ergebnis, dass die Frau infolge der Aufteilung Alleineigentümerin einer Liegenschaft im Wert von rund 1.422.000 S werde, welchem Wert nur die Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszahlung in der Höhe von 410.000 S an den Mann und zur Tilgung der Schulden in der vom Rekursgericht angenommenen Höhe von 190.000 S an die Hypobank, also insgesamt eine Leistung in der Höhe von 600.000 S gegenüberstehe. Ihr verbliebe daher ein Wert in der Höhe von 822.000 S, der Mann aber erhielte nur 410.000 S. Trotz des vom Rekursgericht dabei schon zugunsten des Mannes berücksichtigten Saldos aufgrund der Darlehensrückzahlungen stünden die den Parteien zugewiesenen Werte in einem Verhältnis von rund 67 : 33, also in einem auch vom Rekursgericht nicht beabsichtigten Verhältnis. Demgegenüber hat das Erstgericht nicht nur – wie das Rekursgericht meinte – indirekt, sondern direkt die Schulden entsprechend dem § 81 Abs 1 EheG in Anschlag gebracht. Es führt nämlich zum selben Ergebnis, ob die zu veranschlagenden Schulden (hier nach den Feststellungen des Erstgerichts rund 183.000 S) vom Schätzwert der Liegenschaft (das ist rund 1.422.000 S) in Abzug gebracht werden und der so ermittelte Betrag von ca 1.239.000 S im Verhältnis 4 : 6 aufgeteilt wird, oder ob zunächst der unverminderte Schätzwert im Verhältnis 4 : 6 aufgeteilt wird, was rechnerisch 568.000 S zu 853.200 S ergibt und dann hievon der auf jeden Teil entfallenden Anteil an den Schulden nämlich 73.200 S und 109.800 S abgezogen wird. In beiden Fällen betragen die reinen Zuweisungen wertmäßig 495.600 S bzw 743.400 S.Die vom Rekursgericht gewählte Vorgangsweise bedeutet überdies eine mehrfache Berücksichtigung der Schulden. Diese wurden nämlich zunächst durch Abzug vom Schätzwert bei Gewinnung des „reinen Wertes der Verteilungsmasse“ und ein zweites Mal dadurch berücksichtigt, dass von dem nach dem gewählten Aufteilungsverhältnis geteilten „reinen Wert der Aufteilungsmasse“ und dem sich danach ergebenden Betrag der Ausgleichszahlung die Schulden noch einmal anteilsmäßig abgezogen wurden. Das Rekursgericht gelangte dadurch zu dem Ergebnis, dass die Frau infolge der Aufteilung Alleineigentümerin einer Liegenschaft im Wert von rund 1.422.000 S werde, welchem Wert nur die Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszahlung in der Höhe von 410.000 S an den Mann und zur Tilgung der Schulden in der vom Rekursgericht angenommenen Höhe von 190.000 S an die Hypobank, also insgesamt eine Leistung in der Höhe von 600.000 S gegenüberstehe. Ihr verbliebe daher ein Wert in der Höhe von 822.000 S, der Mann aber erhielte nur 410.000 S. Trotz des vom Rekursgericht dabei schon zugunsten des Mannes berücksichtigten Saldos aufgrund der Darlehensrückzahlungen stünden die den Parteien zugewiesenen Werte in einem Verhältnis von rund 67 : 33, also in einem auch vom Rekursgericht nicht beabsichtigten Verhältnis. Demgegenüber hat das Erstgericht nicht nur – wie das Rekursgericht meinte – indirekt, sondern direkt die Schulden entsprechend dem Paragraph 81, Absatz eins, EheG in Anschlag gebracht. Es führt nämlich zum selben Ergebnis, ob die zu veranschlagenden Schulden (hier nach den Feststellungen des Erstgerichts rund 183.000 S) vom Schätzwert der Liegenschaft (das ist rund 1.422.000 S) in Abzug gebracht werden und der so ermittelte Betrag von ca 1.239.000 S im Verhältnis 4 : 6 aufgeteilt wird, oder ob zunächst der unverminderte Schätzwert im Verhältnis 4 : 6 aufgeteilt wird, was rechnerisch 568.000 S zu 853.200 S ergibt und dann hievon der auf jeden Teil entfallenden Anteil an den Schulden nämlich 73.200 S und 109.800 S abgezogen wird. In beiden Fällen betragen die reinen Zuweisungen wertmäßig 495.600 S bzw 743.400 S.
Da nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall ein Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 anzuwenden ist, wird nach den dargelegten Grundsätzen im Falle der Übertragung des dem Mann gehörigen Hälfteanteils auf die Frau auch die Ausgleichszahlung die Hälfte des um die in Anschlag zu bringenden Schulden verminderten Verkehrswerts betragen müssen. Was den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert der Liegenschaft betrifft, so ist für diesen, weil aufgeteilt werden soll, was von den Parteien während der Dauer ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft durch Tätigkeit oder Konsumverzicht erworben worden ist, einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind – dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen – oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist – dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen (vgl Huber in JBl 1983, 651). Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass der Mann nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft das Obergeschoss provisorisch hergerichtet hat, doch wurde in erster und zweiter Instanz nicht behauptet, dass dadurch der Wert über den vom Erstgericht angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft hinaus erhöht worden wäre. Im Gegenteil, der Mann bekämpfte diesen in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss als zu hoch. Seine nunmehrige auf eine Werterhöhung hinausführende Behauptung, er habe mindestens die Hälfte der mit ca 330.000 S festgestellten Fertigstellungskosten aufgewendet, ist – wie sich aus der Rechtsmittelgrundbeschränkung des § 232 Abs 2 AußStrG ergibt – eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung (8 Ob 581/82; 8 Ob 539/83; 6 Ob 623/84). Es bestehen daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand gegen die Zugrundelegung des festgestellten Verkehrswertes keine Bedenken. Geht man aber von diesem Wert aus, dann ergäbe sich unter Berücksichtigung der festgestellten Schulden im Betrage von ca 190.000 S bei einem Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 616.000 S wobei noch nicht darauf Bedacht genommen ist, dass nach den Feststellungen der Mann seit 1980 (richtig seit Dezember 1980) die Darlehensrückzahlungen geleistet hat. Könnte die Frau die sich daraus ergebende Ausgleichszahlung einschließlich der sich aus dem eben erwähnten Umstand, dass der Mann seit Dezember 1980 die Rückzahlung allein geleistet hat, ergebenden Ersatzleistungen nicht aufbringen, dann müsste es als Ergebnis der richterlichen Prüfung im Aufteilungsverfahren hingenommen werden, dass hinsichtlich der Liegenschaft keine rechtsgestaltende Anordnung getroffen werden kann (vgl EFSlg 38.896) und müssten die auf die Aufteilung der Liegenschaft gerichteten Anträge abgewiesen werden. In materiell-rechtlicher Hinsicht würde das bedeuten, dass sich in Ansehung der Liegenschaft die Rechtsbeziehungen beider Parteien nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums richten (so schon 6 Ob 842/81).Da nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall ein Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 anzuwenden ist, wird nach den dargelegten Grundsätzen im Falle der Übertragung des dem Mann gehörigen Hälfteanteils auf die Frau auch die Ausgleichszahlung die Hälfte des um die in Anschlag zu bringenden Schulden verminderten Verkehrswerts betragen müssen. Was den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert der Liegenschaft betrifft, so ist für diesen, weil aufgeteilt werden soll, was von den Parteien während der Dauer ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft durch Tätigkeit oder Konsumverzicht erworben worden ist, einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind – dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen – oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist – dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen vergleiche Huber in JBl 1983, 651). Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass der Mann nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft das Obergeschoss provisorisch hergerichtet hat, doch wurde in erster und zweiter Instanz nicht behauptet, dass dadurch der Wert über den vom Erstgericht angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft hinaus erhöht worden wäre. Im Gegenteil, der Mann bekämpfte diesen in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss als zu hoch. Seine nunmehrige auf eine Werterhöhung hinausführende Behauptung, er habe mindestens die Hälfte der mit ca 330.000 S festgestellten Fertigstellungskosten aufgewendet, ist – wie sich aus der Rechtsmittelgrundbeschränkung des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG ergibt – eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung (8 Ob 581/82; 8 Ob 539/83; 6 Ob 623/84). Es bestehen daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand gegen die Zugrundelegung des festgestellten Verkehrswertes keine Bedenken. Geht man aber von diesem Wert aus, dann ergäbe sich unter Berücksichtigung der festgestellten Schulden im Betrage von ca 190.000 S bei einem Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 616.000 S wobei noch nicht darauf Bedacht genommen ist, dass nach den Feststellungen der Mann seit 1980 (richtig seit Dezember 1980) die Darlehensrückzahlungen geleistet hat. Könnte die Frau die sich daraus ergebende Ausgleichszahlung einschließlich der sich aus dem eben erwähnten Umstand, dass der Mann seit Dezember 1980 die Rückzahlung allein geleistet hat, ergebenden Ersatzleistungen nicht aufbringen, dann müsste es als Ergebnis der richterlichen Prüfung im Aufteilungsverfahren hingenommen werden, dass hinsichtlich der Liegenschaft keine rechtsgestaltende Anordnung getroffen werden kann vergleiche EFSlg 38.896) und müssten die auf die Aufteilung der Liegenschaft gerichteten Anträge abgewiesen werden. In materiell-rechtlicher Hinsicht würde das bedeuten, dass sich in Ansehung der Liegenschaft die Rechtsbeziehungen beider Parteien nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums richten (so schon 6 Ob 842/81).
Ob im vorliegenden Fall die Frau zur Leistung einer nach den vorstehenden Ausführungen zu ermittelnde Ausgleichszahlung einschließlich der sich aus der alleinigen Rückzahlung der Darlehen durch den Mann seit Dezember 1980 ergebenden Ersatzleistungen imstande ist, ist mit den Parteien nicht ausreichend erörtert worden. Die Frau hat lediglich vorgebracht, mit Unterstützung ihrer Verwandten in der Lage zu sein, eine Ausgleichszahlung in einem Teilbetrag von 200.000 S bis 300.000 S in einem zu entrichten und den Rest in angemessenen Raten in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren zu bezahlen. Sie hat aber weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt, welchen Gesamtbetrag sie aufbringen könnte. Ohne diesbezügliche Feststellung und Erörterung ist aber eine abschließende Beurteilung der Rechtssache nicht möglich.
Der angefochtene Beschluss und, weil eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz erforderlich ist, der Beschluss des Erstgerichts waren daher aufzuheben. Das Erstgericht wird im oben aufgezeigten Sinne das Verfahren zu ergänzen und sodann neuerlich zu entscheiden habe. Der Kostenvorbehalt bezüglich des Revisionsrekurses des Mannes beruht auf § 234 AußStrG und der analogen Anwendung des § 52 ZPO. Die Frau hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil diese mit Rücksicht darauf, dass die Rechtsmittelfrist gemäß § 14 AußStrG 14 Tage beträgt, verspätet und daher nicht zu honorieren war.Der angefochtene Beschluss und, weil eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz erforderlich ist, der Beschluss des Erstgerichts waren daher aufzuheben. Das Erstgericht wird im oben aufgezeigten Sinne das Verfahren zu ergänzen und sodann neuerlich zu entscheiden habe. Der Kostenvorbehalt bezüglich des Revisionsrekurses des Mannes beruht auf Paragraph 234, AußStrG und der analogen Anwendung des Paragraph 52, ZPO. Die Frau hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil diese mit Rücksicht darauf, dass die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 14, AußStrG 14 Tage beträgt, verspätet und daher nicht zu honorieren war.