Rechtssatz RS0008576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008576
Geschäftszahl
6Ob842/81; 6Ob658/84
Entscheidungsdatum
28.02.1985
Rechtssatz
Die nacheheliche Aufteilung ist mit der Entscheidung, daß es bei den Miteigentumsverhältnissen an der Liegenschaft zu verbleiben hat, endgültig abgeschlossen. Im Fall einer Feilbietung oder sonstigen Veräußerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft stellt deren Erlös keinen der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögenswert gar. Ein künftiger Liegenschaftserlös wäre daher ausschließlich unter Berücksichtigung der Miteigentumsanteile auf die beiden Teilhaber aufzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008576
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_007