Rechtssatz RS0057587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057587
Entscheidungsdatum
31.03.2016
Rechtssatz
Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 658/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1985 6 Ob 658/84
- 6 Ob 552/88
Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 552/88
Vgl auch; nur: Der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T1)
- 8 Ob 695/89
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 695/89
nur: Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft ist grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend. (T2) Veröff: JBl 1991,458
- 7 Ob 1642/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 1642/92
nur T2; Beisatz: Bei der Bewertung eines Miteigentumsanteiles darf nicht außer acht gelassen werden, daß alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind und sich die daraus ergebende Position des Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Diese Ansicht kann jedoch nicht schlechthin auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren übertragen werden. (T2)
- 8 Ob 202/02t
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
Vgl; Beisatz: Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T3)
- 1 Ob 262/15h
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
Auch; Veröff: SZ 2016/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057587
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0060OB00658_8400000_001