Begründung:
Die Parteien hatten im April 1973 die Ehe geschlossen. Der Mann war damals 28 Jahre alt, die Frau 20 Jahre. Durch die Eheschließung wurde ein im März 1972 geborenes Mädchen legitimiert. Im Juni 1976 gebar die Ehefrau eine weitere Tochter. Seit Mitte Februar 1979 leben die Ehegatten voneinander getrennt. Ende März 1979 hatte der Mann eine Scheidungsklage angebracht, zwei Wochen später hat die Frau eine Widerklage erhoben. Im Frühjahr 1983 stützte die Frau ihr Scheidungsbegehren auch auf § 55 Abs 1 EheG. Hierauf wurde die Ehe der Streitteile mit dem Teilurteil vom 30. Januar 1984 nach dieser Gesetzesstelle geschieden. Dieses Urteil ist seit 22. März 1984 rechtskräftig.Die Parteien hatten im April 1973 die Ehe geschlossen. Der Mann war damals 28 Jahre alt, die Frau 20 Jahre. Durch die Eheschließung wurde ein im März 1972 geborenes Mädchen legitimiert. Im Juni 1976 gebar die Ehefrau eine weitere Tochter. Seit Mitte Februar 1979 leben die Ehegatten voneinander getrennt. Ende März 1979 hatte der Mann eine Scheidungsklage angebracht, zwei Wochen später hat die Frau eine Widerklage erhoben. Im Frühjahr 1983 stützte die Frau ihr Scheidungsbegehren auch auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG. Hierauf wurde die Ehe der Streitteile mit dem Teilurteil vom 30. Januar 1984 nach dieser Gesetzesstelle geschieden. Dieses Urteil ist seit 22. März 1984 rechtskräftig.
Am 5. April 1984 stellte die geschiedene Ehefrau einen Antrag auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse. Gegenstand des Aufteilungsbegehrens ist eine Stadtrandliegenschaft mit Einfamilienvilla samt Anteilen an einem privaten Zufahrtsweg. Nach dem Antragsvorbringen der Frau haben die Eheleute diesen Besitz im Frühjahr 1978 in der Absicht erworben und ausbauen lassen, dort die Ehewohnung einzurichten. Für den Monatswechsel Februar/März 1979 sei der Umzug geplant gewesen, zehn Tage vor diesem Termin habe der Mann jedoch Frau und Kinder aus der damaligen Ehewohnung gewiesen, das Haus sei nicht mehr gemeinsam bezogen worden. Es unterliege aber als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung. Den derzeitigen reinen Wert schätzte die Frau mit 9 Mio. S ein, ihre Beteiligung durch Haushaltsführung und Kindererziehung erachtete sie gegenüber der selbständigen Erwerbstätigkeit ihres Mannes als gleichwertig. Sie forderte daher eine Ausgleichszahlung von 4,5 Mio. S. Im Rechtsmittelverfahren ist - nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilbegehrens von 2 Mio. S, nur noch eine Ausgleichszahlungsforderung von 2,5 Mio. S umstritten. Der geschiedene Ehemann machte in erster Linie geltend, daß im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein Großteil der Ausbauarbeiten am Haus noch nicht ausgeführt und finanziert gewesen sei, der Zeitwert des Grundes und des halbfertig gebliebenen Hauses nur etwa 2 3/4 Mio. S betragen hätte und Erwerb und Ausbau des Hauses restlos im Kreditwege finanziert worden seien. Zum anderen bestritt er die Gewichtung der Beitragsleistungen der Frau. Das Erstgericht legte dem Mann eine für April 1984 ermittelte und von diesem Zeitpunkt an nach dem Verbraucherpreisindex 1976 aufzuwertende Ausgleichszahlung von 808.750,- S an die geschiedene Frau auf, wobei ein Teilbetrag von 300.000,- S binnen Monatsfrist ab Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung, weitere 300.000,- S ein halbes Jahr später und der Rest ein weiteres halbes Jahr später fällig sein sollten. Die Frau wurde für berechtigt erkannt, ihre Forderung auf der Liegenschaft des Mannes sicherstellen zu lassen. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Erstgericht hatte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrundegelegt:
Der Ehemann war und ist Gesellschafter und Geschäftsführer. Abgesehen von seinen Privatentnahmen bezog er stets ein Geschäftsführerentgelt. Dieses beträgt nun zwölfmal jährlich 70.000,- S netto.
Während der Ehemann seiner Berufstätigkeit nachging, führte die Ehefrau in einer dem ehelichen Lebensstil entsprechenden Weise den Haushalt und versorgte die beiden Töchter.
Der Ehemann kaufte Ende April 1978 die im Antrag bezeichnete Liegenschaft mit einem darauf errichteten Rohbau samt Anteilen an der privaten Aufschließungsstraße um den in der Kaufvertragsurkunde ausgewiesenen Preis von 2,4 Mio. S. In Anrechnung auf diesen Preis übernahm der Käufer eine Schuld von 980.000,- S gegenüber einer Bausparkasse, der Restbetrag von 1,420.000,- S war in zwei gleichen Teilbeträgen zu 710.000,- S zahlbar, und zwar der erste Teilbetrag bis Ende September und der zweite bis Ende November 1978. Nach dem Erwerb der Liegenschaft mit dem Rohbau plante ein Architekt dessen Umbau.
Als die Ehegatten Mitte Februar 1979 ihre eheliche Gemeinschaft aufhoben, war das Haus nahezu bezugsfertig.
Bis zu diesem Stichtag waren nach einer vom Ehemann vorgelegten Liste auf Rechnungen ungefähr 1 Mio. S bereits bezahlt, während in der Folge auf Rechnungen ungefähr weitere 2 Mio. S bezahlt wurden. Für den 9. Oktober 1985 war der Verkehrswert der Liegenschaft samt Einfamilienhaus und Anteil an der Aufschließungsstraße mit etwas mehr als 7 Mio. S einzuschätzen.
Im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses verfügten die Ehegatten über Ersparnisse von mindestens 1,5 Mio. S. Dieser Betrag wurde in die Liegenschaft investiert.
Ende Mai 1978 nahmen die Ehegatten ein auf der Liegenschaft sichergestelltes Sparkassendarlehen in der Höhe von 1,5 Mio. S auf. Die Sparkasse hat die Ehefrau aus diesem Darlehen nie in Anspruch genommen und sie in der Folge aus ihrer Haftung entlassen. Der Ehemann leistete auf das in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Bausparkassendarlehen sowie auf das eben erwähnte Sparkassendarlehen Rückzahlungen im monatlichen Gesamtbetrag von 20.000,- S. Zur Finanzierung (des Liegenschaftskaufes und des Hausausbaues) tätigte der Ehemann Privatentnahmen von rund 1,5 Mio. S, überzog einen Bankkredit um den Betrag von rund 380.000,- S und nahm von seiner Mutter ein Darlehen in der Größenordnung von 800.000,- S auf. Nach einem finanzamtlichen Betriebsprüfungsbericht vom Mai 1983 über die Gesellschaft m.b.H. & Co KG, an der der Ehemann und sein Geschäftspartner als Kommanditisten beteiligt sind, standen im Zeitraum von März 1978 bis Februar 1979 auf dem Kapitalkonto des Ehemannes einem Bilanzgewinn von 285.548,- S Entnahmen von 566.736,75 S gegenüber, so daß der Negativstand dieses Privatkontos von 1,185.803,84 S auf 1,466.992,59 S anstieg. Für die folgende Jahresperiode vom März 1979 bis Februar 1980 wurden Entnahmen von nahezu 900.000,- S bei einem Bilanzgewinn von 412.259,- S ausgewiesen, für die Jahresperiode vom März 1980 bis Februar 1981 Entnahmen von 1,264.745,36 S bei einem Bilanzgewinn von weniger als 400.000,- S, so daß der Negativstand des Kapitalkontos des Ehemannes zum 28. Februar 1981 auf 2,782.337,35 S angestiegen war (tendenziell parallel hiezu lief die festgestellte Entwicklung des Kapitalkontos beim zweiten Kommanditisten, während andererseits das Kapitalkonto der Komplementärgesellschaft in den drei Berichtsjahren von etwas über 330.000,- S auf mehr als 900.000,- S anstieg). Die Handelsgesellschaft war infolge der hohen Privatentnahmen der beiden Kommanditisten stets überschuldet. Zuletzt verpfändeten die beiden Kommanditisten ihre Privatliegenschaften einer Bankgläubigerin.
Die dem Aufteilungsverfahren unterworfene Liegenschaft ist mit Pfandrechten für Forderungen von 700.000,- S, 280.000,- S und 1,5 Mio. S sowie simultan mit einer Liegenschaft des zweiten Kommanditisten für Gesellschaftsverbindlichkeiten mit einem Höchstbetragspfandrecht von 12 Mio. S belastet.
Das Erstgericht sah als gesichert an, daß den Ehegatten zum Ankauf der Liegenschaft Ersparnisse im Betrag von 1 Mio. S zur Verfügung standen, das Ansparguthaben beider Ehegatten bei einer Bausparkasse Mitte Februar 1979 437.493,80 S betrug und in den Monaten Juni 1978 bis Februar 1979 Darlehensrückzahlungen im Gesamtbetrag von 180.000,- S geleistet wurden.
Aufgrund dieses Sachverhaltes folgerte das Erstgericht in rechtlicher Beurteilung:
Der während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft, also bis Mitte Februar 1979, in Form der Stadtrandliegenschaft und des Villenausbaues geschaffene Wert unterliege als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung. Dieser Wert setze sich aus der Summe der festgestellten Aufwendungen an verwendeten Barmitteln von 1 Mio. S, Ansparguthaben bei der Bausparkasse von 437.493,80 S und Darlehensrückzahlungen von 180.000,- S zusammen und betrage daher 1,617.493,80 S. Die beiderseitigen Beiträge der Ehegatten seien gleich hoch zu bewerten. Dem geschiedenen Ehemann verbleiben diese Werte der ehelichen Ersparnisse in Form des Liegenschaftsvermögens. Daher gebühre der geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung in der Höhe des halben Wertes der Ersparnisse, aufgerundet 808.750,- S. Die - ab dem Zeitpunkt des Aufteilungsantrages
angeordnete - Aufwertung hat das Erstgericht ebensowenig begründet wie die Festsetzung der Fälligkeiten und den Pfandrechtstitel. Die geschiedene Ehefrau ließ die Abweisung ihres Begehrens auf Ausgleichszahlung im Teilbetrag von 2 Mio. S in Rechtskraft erwachsen, bekämpfte aber die Abweisung eines Teilbegehrens von 1,691.250,- S. Der geschiedene Ehemann bekämpfte den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von 808.750,- S zur Gänze.
Das Rekursgericht nahm einen Begründungsmangel der erstinstanzlichen Entscheidung zur umstrittenen Beweisfrage über das zugrundegelegte Vorhandensein eines zur Zeit des Liegenschaftsankaufes als Ersparnis verfügbaren Betrages von 1 Mio. S an, übernahm aber die für die Aufteilungsentscheidung wesentlichen sonstigen erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich. Das Rekursgericht billigte in rechtlicher Beurteilung die grundsätzliche Gleichwertigkeit der beiderseitigen Beiträge, die Unterwerfung des zur Schaffung eines Eigenheimes für die Familie erworbenen Grundes samt Rohbau und dessen Wertsteigerung durch Ausbau und Einrichtung als eheliche Ersparnis unter die nacheheliche Aufteilung sowie die Unerheblichkeit der nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Pfandbestellung der Liegenschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten für die Einbeziehung des Anlagewertes in die Aufteilungsmasse. Das Rekursgericht erblickte aber Feststellungsmängel darin, daß der Ausbau- und Einrichtungszustand des Mitte Februar 1979 "fast" bezugsfertigen Hauses nicht näher dadurch geklärt wurde, welche bei der Bewertung der Liegenschaft berücksichtigten Ausbau- und Einrichtungsmaßnahmen erst nach dem Stichtag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gesetzt wurden, welchen Verkehrswert die Liegenschaft mit dem fast bezugsfertigen Haus in dem am genannten Stichtag (18. Februar 1979) erreichten Stand der Fertigstellung einerseits zum genannten Stichtag gehabt hat und andererseits zum Zeitpunkt der neuerlichen Aufteilungsentscheidung haben werde sowie auf welchen Umständen eine festgestellte Wertänderung beruhe.
Das Rekursgericht trug dem Erstgericht zur Behebung des angenommenen Begründungsmangels zur festgestellten Verfügbarkeit eines Betrages von 1 Mio. S und zur Behebung der dargelegten Feststellungsmängel eine Verfahrensergänzung auf.
Die geschiedene Ehefrau ficht diesen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Rekursantrag an, den Aufhebungsbeschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Sachentscheidung im Sinne ihres (noch aufrechten) Antrages auf Zuspruch einer Ausgleichszahlung aufzutragen.
Der geschiedene Ehemann strebt die Bestätigung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses an.