Rechtssatz RS0057492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057492
Entscheidungsdatum
14.04.1988
Rechtssatz
Im Falle eines bei der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst teilweise fertig gestellten Anlagegutes entspricht es regelmäßig der Billigkeit, für den genannten Zeitpunkt den Zustand der Fertigstellung in einem Prozentsatz zu ermitteln, den Wert des fertig gestellten Anlagegutes für den Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu schätzen und diesen Schätzwert mit dem ermittelten Prozentsatz des Fertigstellungszustandes im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu multiplizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057492
Dokumentnummer
JJR_19880414_OGH0002_0060OB00552_8800000_003